Tritt der Arbeitnehmer nach Abschluss des Arbeitsvertrages die Stelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht. Ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
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Inhaberin und Anwältin S. Wittibschlager
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FAQ-Nichtantritt der Stelle
Tritt der Angestellter/Arbeitnehmer die vereinbarte Stelle nicht an, so begeht er einen Vertragsbruch. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer einen Viertel des vereinbarten Monatslohns sowie weiteren Schadenersatz verlangen (OR 337d).
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