Beratung zum Thema Arbeitszeit, Überstunden, Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, Pausenregelung
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten den Unterschied zwischen Überzeit und Überstunden kennen. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es dazu und sind vertragliche Abweichungen des Arbeitsrechts rechtmässig? Wie können Überstunden oder Überzeit geltend gemacht werden? Wie können Sie Ihren Anspruch auf Auszahlung der geleisteten Überstundenarbeit durchsetzen? Welche Verjährungsfristen gilt es hierbei zu beachten? Hat ein leitender Angestellter, d.h. eine Führungskraft prinzipiell keinen Anspruch auf Kompensation oder Auszahlung von Überstunden? Unsere Anwälte bieten fundiertes Fachwissen im Arbeitsrecht. Wir kämpfen für Ihre Interessen und setzten berechtigte Ansprüche durch.
OR 321 c – Überstunden
Der Arbeitnehmer ist dazu soweit verpflichtet, falls er sie zu leisten vermag und sie ihm zugemutet werden kann. Überstunden sind mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25% zu entschädigen. Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer können Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.
ArG 15 – Pausen
Je nach Dauer der Arbeitszeit variiert die Mindestdauer der Pausen zwischen einer Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden und einer ganzen Stunde bei täglicher Arbeitszeit von mehr als neuen Stunden. Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsort nicht verlassen darf.
Rechtsanwälte
Inhaberin und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Als Rechtsanwältin mit der Anwaltszulassung in Deutschland und der Schweiz übernehme ich gerne Ihre Beratung und Prozessführung in der Schweiz und Deutschland. Ich verfüge über jahrelange breite Erfahrung im Scheidungs-, Familien-, Erb- und Arbeitsrecht. Mein Team und ich vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa im internationalen & nationalen Privatrecht & Wirtschaftsrecht.
Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden.
FAQ-Überstunden
Überstunden sind in der Regel mit einem Lohnzuschlag von wenigstens 25% oder durch Freizeit von gleicher Dauer zu vergüten (OR 321c)
– 25%
Überstunden müssen im Einverständnis mit der lernenden Person innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen oder mit einem Zuschlag von mindestens einem Viertel entschädigt werden. Die tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden ist aber in jedem Fall einzuhalten. vgl. OR 321c, ArG 311
Das könnte Sie auch noch interessieren
- Beratung für leitende Angestellte
- Arbeitsrechtliche Ansprüche & Forderungen
- Arbeitsverträge
- Abfindungen
- Personalreglemente
- Kündigung / Entlassung
- Fristlose Kündigung
- Missbräuchliche Kündigung
- Probezeit & Kündigung zur Probezeit
- Kündigung zur Unzeit
- Kündigung während der Sperrfrist
- Mutterschutz
- Mitarbeiterbeteiligung
- Anreizsysteme & Kompensationsmodelle für leitende Angestellte und Führungskräfte
- Konkurrenzverbote
- Gleichstellungsgesetz
- Mobbing & Bossing am Arbeitsplatz
- Arbeitszeugnisse
- Bonus
- Gratifikation
- Öffentliches Personalrecht
- Nichtantritt und fristloses Verlassen der Stelle
- Sorgfalts- und Treuepflicht Schwarzarbeit
- Befolgen von Anordnungen
- Haftung des Arbeitnehmers
- Lohnzahlung & Vorschuss
- Lohnzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers
- Spesen
- Ferien