Arbeitszeugnisse

Rechtsberatung beim Erstellen, Beurteilen und Berichtigen von Arbeitszeugnissen

OR 330 a – Zeugnis

  • Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen. 
  • Zeugnisvanante A: Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und Leistung und Verhalten. 
  • Zeugnisvanante B: nur Art und Dauer

Ansprüche und Korrekturmöglichkeiten

Arbeitszeugnisse sind wichtig für Angestellte. Sie sind darauf angewiesen, dass ihre Chefs dieses Instrument korrekt handhaben. Es gibt Möglichkeiten, Einfluss auf den Inhalt des Zeugnisses zu nehmen.

Darauf haben Sie Anrecht:

  • Arbeitnehmer können jederzeit ein Vollzeugnis verlangen, das über die Dauer der Anstellung, die Tätigkeit, die Leistungen und das Verhalten Auskunft gibt.
  • Eine blosse Arbeitsbestätigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn sie der Arbeitnehmer ausdrücklich verlangt.
  • Das Schlusszeugnis ist fällig am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
  • Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, das Zeugnis wohlwollend zu formulieren; er darf das wirtschaftliche Fortkommen seines Angestellten nicht behindern.
  • Zu beachten ist aber, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar Anspruch auf ein objektiv wahres, nicht aber auf ein gutes Arbeitszeugnis haben. Auch unvorteilhafte Tatsachen müssen darin enthalten sein. Arbeitnehmende dürfen jedoch protestieren, wenn es sich dabei um einmalige Vorfälle und Umstände handelt, die für sie nicht charakteristisch sind.

Rechtsanwälte

Inhaberin und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Als Rechtsanwältin mit der Anwaltszulassung in Deutschland und der Schweiz übernehme ich gerne Ihre Beratung und Prozessführung in der Schweiz und Deutschland. Ich verfüge über jahre­lange breite Erfah­rung im Scheidungs-, Familien-, Erb- und Arbeits­recht. Mein Team und ich vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa im internationalen & nationalen Privatrecht & Wirtschaftsrecht.

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