Beratung bei der Ausarbeitung von Arbeitsverträgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Benötigen Sie eine Beratung bei der Redaktion eines Arbeitsvertrages? Spezialisierte Rechtsanwälte für Arbeitsrecht unterstützen Arbeitnehmer aller Mitarbeiterstufen bei der Ausarbeitung von Arbeitsverträgen.
In den Verträgen sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind im OR Art. 319 – 362 ersichtlich.
Der Einzelarbeitsvertrag
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
- Arbeitsverträge sind mündlich gültig.
- Gesetzliche Bestimmungen müssen eingehalten werden.
Einzelarbeitsvertrag = EAV OR 319 – 343:
Der EAV ist die häufigste Form arbeitsvertraglicher Regelungen. Der EAV kann ohne besondere Form, also auch durch mündliche Absprache entstehen, wenn das Gesetz (=> Lehrvertrag) nichts anderes bestimmt. Schriftlichkeit ist aber um der Beweisbarkeit willen empfehlenswert. Im EAV wird das Arbeitsverhältnis des einzelnen Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber individuell geregelt. Auch Teilzeitarbeiter sind dem Einzelarbeitsvertrag unterstellt.
Die Pflichten der Vertragsparteien:
OR 320 – Entstehung des Einzelarbeitsvertrages
Der Einzelarbeitsvertrag kann ohne besondere Form, also auch durch mündliche Absprache entstehen. Die Schriftlichkeit ist aber um der Beweisbarkeit willen empfehlenswert.
Pflichten des Arbeitnehmers
- Befolgung von Anordnungen und Weisungen, OR 321d
- Sorgfaltspflicht, OR 321a und 321e 2
- Leistung von Überstunden, OR 321c
- Rechenschaftspflicht, OR 321b
- Persönliche Arbeitsleistung, OR 321
- Treuepflicht, OR 321a
- Verbot von Konkurrenztätigkeit, OR 321a 3
Pflichten des Arbeitgebers
- Einräumung der üblichen Frei- und Ferienzeit, OR 329 ff.
- Ausstellen eines Arbeitszeugnisses, OR 330a
- Lohnzahlung, OR 3221
- Lohnzahlung nach dem Tod des Arbeitnehmers, OR 338
- Bereitstellung der notwendigen Arbeitsgeräte, OR 327
- Lohnfortzahlung während Krankheit, Unfall, obligatorischem Militärdienst, OR 324a
- Auszahlung einer Gratifikation, OR 322d
- Lohnzahlung von mindestens 25% für Überstundenarbeit, OR 321c
- Massnahmen zum Schutze der Gesundheit des Arbeitnehmers und zur Unfallverhütung, OR 328
- Bezahlung einer Abgangsentschädigung, OR 339b
- Vergütung der Spesen, OR 327a
- Zahlung eines Lohnvorschusses, OR 3234
Der Arbeitsvertrag der Geschäftsleitung erfordert andere Regelungen als derjenige der Sekretärin oder derjenige des Mitarbeiters auf Abruf. Unsere Vertragsrechtsexperten prüfen und erarbeiten massgeschneiderte Lösungen. Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Rechtsfragen zum Thema Arbeitsvertrag.
Der Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände handeln Vereinbarungen für einheitliche Arbeitsbedingungen aus. Grundsätzlich gilt die GAV nur für Mitglieder derjenigen Verbände, die den Vertrag abgeschlossen haben, kann aber auf Antrag vom Bundesrat als allgemein gültig erklärt werden.
Die GAV enthalten oft in vielen Punkten günstigere Regelungen für die Arbeitnehmenden als das Gesetz, z.B. bezüglich Arbeitszeit, lohn bei Krankheit, bezahlte Feiertage, Mindestlöhne, …
Geschichte der Arbeitsgesetzgebung
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände handeln Vereinbarungen für einheitliche Arbeitsbedingungen aus, die in mehrjährigen Gesamtarbeitsverträgen (=> GAV) festgelegt sind. Sie bilden die Grundlage des sprichwörtlichen Arbeitsfriedens in der Schweiz (=> Sozialpartnerschaft).
Arbeitsfrieden
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände handeln Vereinbarungen für einheitliche Arbeitsbedingungen aus. In den Gesamtarbeitsverträgen verzichten sie gegenseitig auf Kampfmassnahmen. Dies ist die Grundlage des Arbeitsfriedens.
Der Normalarbeitsvertrag
In der Landwirtschaft, im Hausdienst und in der Krankenpflege hat der Bund Musterverträge mit klaren Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgestellt. Solche Verträge nennt man Normalarbeitsverträge.
Rechtsanwälte
Inhaberin und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Als Rechtsanwältin mit der Anwaltszulassung in Deutschland und der Schweiz übernehme ich gerne Ihre Beratung und Prozessführung in der Schweiz und Deutschland. Ich verfüge über jahrelange breite Erfahrung im Scheidungs-, Familien-, Erb- und Arbeitsrecht. Mein Team und ich vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa im internationalen & nationalen Privatrecht & Wirtschaftsrecht.
Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden.
FAQ-Arbeitsverträge
Ja, der mündliche Arbeitsvertrag ist gültig. vgl. OR Art. 320 Abs. 1.
GAV’s sind nur schriftlich gültig. Der Gesamtarbeitsvertrag wird zwischen einem einzelnen Arbeitgeber bzw. einem Arbeitgeber- verband und einem Arbeitnehmerverband abgeschlossen, während beim Einzelarbeitsvertrag der einzelne Arbeitgeber und der einzelne Arbeitnehmer Vertragspartner sind.
Sofern keine Allgemeinverbindlichkeit des GAV’s vorliegt, gilt der GAV nur für beteiligte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände. Für Aussenstehende gibt es keine Pflicht zur Einhaltung.
Angestellte, welche nicht unter das Arbeitsgesetz fallen (z.B. hauswirtschaftliche Angestellte, Pflegepersonal, Assistenzärzte).
Das Obligationenrecht (OR), Arbeitsgesetz (ArG), Gesamtarbeitsverträge (GAV), Normalarbeitsverträge (NAV), Betriebsreglemente, Sozialversicherungsgesetze & das Datenschutzgesetz (DSG) sind für EAV’s die arbeitsrechtlichen Grundlangen.
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