Rechtsberatung bei Kündigungen zur Probezeit
OR 335 b – Probezeit
Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden. Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Sie darf höchstens auf drei Monate verlängert werden.
Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wird sie durch Unfall, Krankheit oder Militärdienst unterbrochen, wird sie entsprechend verlängert (OR 335b 3).
Rechtsanwälte
Inhaberin und Anwältin S. Wittibschlager
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FAQ – Probezeit
Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. vgl. OR 335b/1
Die Probezeit darf höchstens 3 Monate sein. vgl. OR 335b/2
Der erste Monat ab Stellenantritt gilt ohne besondere Abmachungen als Probezeit. Sie kann schriftlich auf maximal drei Monate festgelegt werden (OR 335b).
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