Sofern Sie in der Schweiz die Scheidung einreichen möchten, müssen Sie vorab prüfen, welche der vorhandenen Möglichkeiten die richtige Scheidungsform für Sie ist: die strittige Scheidung resp. einseitige Scheidung, die Scheidung auf gemeinsames Begehren oder die „Härtefall-Scheidung“.
Anwalt Scheidung
Inhaberin der Kanzlei und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team vertreten und beraten Sie bei Trennung, Scheidung und Eheschutz. Gerne beraten wir Sie im Scheidungsrecht.
Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden.
Im folgenden werden die Unterschiede bei den Scheidungsgesuchen resp. Scheidungsklage der jeweiligen Scheidung an das Gericht erläutert:
- Scheidungsklage – strittige Scheidung – Scheidung auf einseitiges Begehren
- Zweijährige Trennungszeit
- Unzumutbarkeit Trennungszeit
- Scheidung mit Teilkonvention
- Einvernehmliche Scheidung in der Schweiz einreichen – das Scheidungsgesuch bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren
- Einigung über Scheidungsnebenfolgen
- Wo kann man die Scheidung einreichen?
Die Variante der Scheidung auf gemeinsames Begehren bietet sich insbesondere für diejenigen Eheleute an, welche sich bereits über die Scheidungsnebenfolgen geeinigt haben oder sich einigen möchten sowie eine schnelle und kostengünstige Scheidung wünschen.
Für jede der Scheidungsvarianten sind auch unterschiedliche Gesuche bei den Familiengerichten einzureichen. Auch ist zu beachten, dass für jede Variante der Scheidung in der Schweiz verschiedene Unterlagen einzureichen sowie andere Verfahrensformvorschriften anwendbar sind.
Scheidungsklage – strittige Scheidung – Scheidung auf einseitiges Begehren
Sind sich die Ehegatten über die einzelnen Nebenfolgen der Scheidung wie Unterhalt, Kinderbelange und Güterrecht nicht einig, kann durch einen der Ehepartner eine Scheidungsklage, also eine Scheidung auf einseitiges Begehren bei Gericht eingereicht werden.
Allerdings muss bei der strittigen Scheidung als Scheidungsgrund die zweijährige Trennungszeit bereits abgelaufen sein. Bei der Scheidung auf einseitiges Begehren kann somit kein Scheidungsgesuch, sondern nur eine Scheidungsklage anhängig gemacht werden.
Bei einer gegebenen Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe innerhalb der zweijährigen Trennungszeit, also bei einem Härtefall kann die Scheidung sofort bei Gericht eingereicht werden. Die Unzumutbarkeit wird jedoch nur in Ausnahmefällen angenommen, insbesondere dann, wenn die Ehe für den Ehepartner unzumutbar ist und hier für schwerwiegende Gründe vorliegen.
Zweijährige Trennungszeit
Sofern keine Härtefallsituation vorliegt, und zwischen den Ehegatten mittels einer Scheidungskonvention keine Einigung über die Scheidungsnebenfolgen erreicht werden kann, muss eine zweijährige Trennungszeit zur Einreichung der Scheidung eingehalten werden.
Vor Ablauf dieser zwei Jahre kann keiner der Ehegatten ohne Einwilligung des anderen Ehepartners in der Schweiz die Scheidung bei Gericht anhängig machen.
Mit Einleitung der Scheidungsklage durch einen der Ehegatten wird einseitig die strittige Scheidung eingeleitet, welche aber immer noch im Rahmen der ersten Einigungsverhandlung mit Hilfe des Gerichts mit einer Scheidungskonvention beendet werden kann. Über diese Vorgehensweis können wir Sie als Scheidungsanwalt gerne detaillierter beraten.
Unzumutbarkeit Trennungszeit
Gemäss Artikel 115 ZGB kann in Ausnahmefällen die Scheidung auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verlangt werden, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Fortführung der Ehe unzumutbarist.
Entscheidend ist, ob der klagenden Partei der Fortbestand des ehelichen Bandes seelisch zugemutet werden kann (BGE 127 III 129). Die Fortführung der Ehe muss für den klagenden Ehegatten unerträglich sein, so dass ihm das Abwarten der Trennungszeit nicht zugemutet werden kann.
Unter die schwerwiegenden Gründen fallen etwa Gewaltfälle, schwere Persönlichkeitsverletzungen anderer Art wie das dauernde Nachstellen während einer Trennung, Heiratsschwindel oder das Vorgaukeln eines echten Ehewillens aus fremdenpolizeilichen Motiven
Als schwerwiegende Gründe können auch gelten z.B. jahrelange Untreue, aus der Kinder entstanden sind (BGE 129 III 1); eine schwerwiegende psychische Erkrankung (BGE 5A_177/2012); schwerste Körperverletzungen und Angriffe während Streitigkeiten (BGE 127 III 129); Stalking (BGE vom 6.8.2001, 5C.141/2001) und die Scheinehe (BGE 5C.107/2004).
Die Tatsache, dass der klagende Ehegatte keine Scheinehe eingehen wollte, reicht aber als schwerwiegender Grund nicht aus, dass ihm die Ehe als unerträglich zugemutet werden kann, so dass das Gericht dennoch die Einhaltung der zweijährigen Trennungsfrist bestimmen kann (BGE 127 III 342).
Scheidung mit Teilkonvention
Wollen die Ehegatten gemeinsam zwar die Scheidung, besteht aber bezüglich einiger der Nebenfolgen der Scheidung wie z.B. Unterhalt Uneinigkeit, können sie eine Teileinigung mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren bei schweizerischen Familiengericht einreichen. Im Rahmen des Scheidungsverfahren wird über diejenigen Nebenfolgen, über die kein Konsens erzielt worden ist, ein strittiges Verfahren weiter geführt und vom Gericht entschieden.
Einvernehmliche Scheidung in der Schweiz einreichen – das Scheidungsgesuch bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren
Da die Scheidung auf gemeinsames Begehren in der Schweiz die kostengünstigste und schnellste Methode sich scheiden zu lassen, ist, nehmen die Ehegatten diese auch am häufigsten in der Schweiz war. Dennoch kann auch bei der einvernehmlichen Scheidung mit Kosten in Höhe zwischen CHF 1’500 bis zu CHF 10’000.00 und mehr gerechnet werden, je nach der Komplexität des Scheidungsfalles.
Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren müssen die Ehegatten vorab in einer gemeinsamen Scheidungskonvention eine Lösung zu allen notwendigen Scheidungsnebenfolgen wie z.B. den nachehelichen Unterhalt, Kinderunterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung, Kinderbelange wie Sorgerecht und Obhut und die Vorsorgeaufteilung.
Das Scheidungsgesuch besteht mithin in einem gemeinsamen Scheidungsbegehren und der Einreichung der vollständigen Scheidunsgkonvention bei Gericht. Sofern der Scheidungswille und die unterzeichnende Scheidungskonvention der Ehegatten vorliegt, muss keine Trennungszeit der Ehegatten abgewartet werden, um die Scheidung in der Schweiz einzureichen.
Einigung über Scheidungsnebenfolgen
In der Scheidungskonvention sind unter anderen die folgenden Punkte als Scheidungsnebenfolgen zu regeln:
- Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut
- Besuchregelung des anderen Elternteils
- Kindesunterhalt
- nachehelicher Ehegattenunterhalt
- Teuerungsanpassung
- Zuweisung der ehelichen Wohnung
- güterrechtliche Auseinandersetzung
- Teilung der Pensionskassenguthaben
- Regelung über Steuerzahlung
Scheidung einreichen – die Scheidungskonvention / Scheidungsvereinbarung
Die Scheidungskonvention muss alle wesentlichen Scheidungsnebenfolgen der Eheleute zu ihrer Scheidung in der Schweiz regeln. Daher ist es essentiell, diese Scheidungsvereinbarung durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt verfassen zu lassen.
Sobald die Scheidungskonvention in das Scheidungsurteil übernommen worden und rechtskräftig ist, gestaltet sich die Durchsetzung der Abänderung eher schwierig.
Ein Anwalt für Familienrecht kann auch die richtige Formulierung für die Nebenfolgen aufgrund der persönlichen Situation erstellen. Bei den Kinderbelangen wie dem Sorgerecht und der Obhut muss in der Scheidungskonvention dargelegt werden, ob sich beide Eltern auch weiterhin die elterliche Sorge teilen sollen und wer die Obhut über das Kind nach der Trennung erhält.
Wichtig ist hierbei auch ein konkrete Regelung der Betreuungszeitenbeim anderen Elternteil unter Berücksichtigung der Ferien und Feiertage. Nur so kann gewährleistet werden, dass es diesbezüglich nicht zwischen den Eltern zu Streitigkeiten kommt.
Bei den Vorsorgeguthaben wird regelmässig eine Teilung der Pensionskassengelder festgehalten, da die Ehegatten von gesetztes wegen auf die hälftige Teilung Anspruch haben. Ob und wer Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt besitzt, wird anhand von Kriterien des Art. 125 ZGB bestimmt, wobei auch die Leistungsfähigkeitdes unterhaltsverpflichteten Ehegatten ausschlaggebend ist.
Sofern keine Ehevertrag vorliegt, wird auch die güterrechtliche Auseinandersetzung aller Vermögenswerte der Eheleute in der Scheidungsvereinbarung geregelt. Schlussendlich ist auch entscheidend ein Saldoklausel in die Vereinbarung aufzunehmen und die Vereinbarung über die Übernahme der Prozesskostenkosten wie Anwaltskosten und Gerichtskosten.
Wo kann man die Scheidung einreichen?
Welches Gericht ist zuständig? Ehegatten haben die Möglichkeit den Scheidungsantrag und die Scheidungsvereinbarung beim zuständigen Gericht am Wohnort des Ehegatten einzureichen. Man kann dies am Wohnort der Ehefrau oder des Ehemannes tun. Prüfen Sie mit unserem Scheidungsanwalt wo Sie am Besten die Scheidung einreichen sollten. Im Kanton Basel kostet die einvernehmliche Ehescheidung weniger als im Kanton Zürich. Unser Anwalt für Scheidungsrecht informiert Sie diesbezüglich umfassend.
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