Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Unfall Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes besteht eine Lohnzahlungspflicht. Schwangerschaft und Niederkunft begründen den gleichen Anspruch.
Rechtsanwälte
Inhaberin und Anwältin S. Wittibschlager
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FAQ – Lohnzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers
OR 324a
Die Lohnfortzahlungspflicht besteht im ersten Dienstjahr gemäss Obligationenrecht drei Wochen.
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