Kündigung / Entlassung

Beratung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Haben Sie Fragen bezüglich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses? Benötigen Sie eine Rechtsberatung bezüglich einer Kündigung, eines Aufhebungsvertrages oder der Freistellung? Die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses führt oftmals zu Konflikten und wirft viele Fragen auf. Welche Kündigungstermine und Fristen gelten? Welche Rechtsgrundsätze müssen Arbeitgeber bei der Aufstellung einer Kündi­gung beach­ten? Welche Sperr­fris­ten gelten? Ist eine frist­lose Kündi­gung gerecht­fer­tigt? Drängt sich eine einver­nehm­li­che Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses durch einen Aufhe­bungs­ver­trag auf?

Rechtsberatung bezüglich Entlassung – Kündigung – Aufhebungsvertrag – Freistellung

Sowohl für den Arbeit­ge­ber als auch für den Arbeit­neh­mer ist es wesentlich rechtlich korrekt vorzu­ge­hen. Fachkundige Rechtsanwälte unterstützen Sie u.a bei Rechtsfragen bezüglich der Kündigung, des Aufhebungsvertrages oder der Freistellung.

OR 335 – Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gekündigt werden. Wird es von der Gegenpartei verlangt, ist eine schriftliche Begründung zu liefern.

OR 335 c – Kündigungsfirsten

  • 1. Dienstjahr: 1 Monat auf Ende des folgenden Monats
  • 2. – 9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende des folgenden Monats
  • ab 10. Dienstjahr: 3 Monate auf Ende des folgenden Monats

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Rechtsanwälte

Inhaberin und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Als Rechtsanwältin mit der Anwaltszulassung in Deutschland und der Schweiz übernehme ich gerne Ihre Beratung und Prozessführung in der Schweiz und Deutschland. Ich verfüge über jahre­lange breite Erfah­rung im Scheidungs-, Familien-, Erb- und Arbeits­recht. Mein Team und ich vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa im internationalen & nationalen Privatrecht & Wirtschaftsrecht.

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FAQ-Kündigung

Kann man eine Kündigung des Einzelarbeitsvertrages auch mündlich aussprechen?

Eine Kündigung ist formlos gültig, muss auf Verlangen jedoch schriftlich begründet werden. Es empfiehlt sich aber, Kündigungen schriftlich und ein geschrieben auszusprechen (Beweisbarkeit).

Was sagt das Gesetz betreffend „Kündigungsfristen“ nach Ablauf der Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis?

– 1. Dienstjahr: 1 Monate auf Ende des folgenden Monats
– 2. – 9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende des folgenden Monats
– ab 10. Dienstjahr: 3 Monate auf Ende des folgenden Monats
vgl. OR 335c/1

Darf ein Arbeitnehmer selber kündigen, wenn er krank ist?

Ja, der Arbeitnehmer darf kündigen. Im Artikel 336c Abs. 1 OR ist ausdrücklich der Arbeitgeber erwähnt, der die Sperrfristen berücksichtigen muss. Diese Regelung gilt für den Arbeitnehmer nicht.
vgl. OR 336c, Abs. 1

Was bedeutet der Begriff der Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen der Mitteilung der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt.

Ist die Kündigung, die vor einem Arbeitsunfall ausgesprochen wurde, gültig?

Ja. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber beweisen kann, dass die Kündigung vor dem Arbeitsunfall ausgesprochen wurde!

Weitere Infos

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