Beratung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Haben Sie Fragen bezüglich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses? Benötigen Sie eine Rechtsberatung bezüglich einer Kündigung, eines Aufhebungsvertrages oder der Freistellung? Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt oftmals zu Konflikten und wirft viele Fragen auf. Welche Kündigungstermine und Fristen gelten? Welche Rechtsgrundsätze müssen Arbeitgeber bei der Aufstellung einer Kündigung beachten? Welche Sperrfristen gelten? Ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt? Drängt sich eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag auf?
Rechtsberatung bezüglich Entlassung – Kündigung – Aufhebungsvertrag – Freistellung
Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer ist es wesentlich rechtlich korrekt vorzugehen. Fachkundige Rechtsanwälte unterstützen Sie u.a bei Rechtsfragen bezüglich der Kündigung, des Aufhebungsvertrages oder der Freistellung.
OR 335 – Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gekündigt werden. Wird es von der Gegenpartei verlangt, ist eine schriftliche Begründung zu liefern.
OR 335 c – Kündigungsfirsten
- 1. Dienstjahr: 1 Monat auf Ende des folgenden Monats
- 2. – 9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende des folgenden Monats
- ab 10. Dienstjahr: 3 Monate auf Ende des folgenden Monats
ngsfristen
Rechtsanwälte
Inhaberin und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Als Rechtsanwältin mit der Anwaltszulassung in Deutschland und der Schweiz übernehme ich gerne Ihre Beratung und Prozessführung in der Schweiz und Deutschland. Ich verfüge über jahrelange breite Erfahrung im Scheidungs-, Familien-, Erb- und Arbeitsrecht. Mein Team und ich vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa im internationalen & nationalen Privatrecht & Wirtschaftsrecht.
Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden.
FAQ-Kündigung
Eine Kündigung ist formlos gültig, muss auf Verlangen jedoch schriftlich begründet werden. Es empfiehlt sich aber, Kündigungen schriftlich und ein geschrieben auszusprechen (Beweisbarkeit).
– 1. Dienstjahr: 1 Monate auf Ende des folgenden Monats
– 2. – 9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende des folgenden Monats
– ab 10. Dienstjahr: 3 Monate auf Ende des folgenden Monats
vgl. OR 335c/1
Ja, der Arbeitnehmer darf kündigen. Im Artikel 336c Abs. 1 OR ist ausdrücklich der Arbeitgeber erwähnt, der die Sperrfristen berücksichtigen muss. Diese Regelung gilt für den Arbeitnehmer nicht.
vgl. OR 336c, Abs. 1
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen der Mitteilung der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt.
Ja. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber beweisen kann, dass die Kündigung vor dem Arbeitsunfall ausgesprochen wurde!
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