Anwalt / Anwältin für Vertragsrecht

Suchen Sie einen Anwalt für Vertragsrecht? Benötigen Sie anwaltliche Hilfe bei der Vertragsgestaltung, bei Vertragsverhandlungen und beim Vollzug bzw. bei der Durchsetzung von Verträgen?

Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung und Prüfung von Vertragstypen:

  • Kaufvertrag
  • Grundstückskaufvertrag (Vorkaufsrecht, Kaufsrecht)
  • Werkvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag
  • Pachtvertrag
  • Leihvertrag
  • Auftrag
  • Bürgschaftsvertrag
  • Architektenvertrag
  • Ingenieurvertrag
  • Darlehensvertrag
  • Leasingvertrag
  • Gesellschaftsvertrag
  • Aktionärbindungsvertrag
  • Fusionsvertrag
  • Ehevertrag
  • Konkubinatsvertrag
  • Erbvertrag
  • Scheidungsvereinbarung
  • Begründung einer Nutzniessung
  • Dienstbarkeitsvertrag
  • Wohnrechtsvertrag
  • Baurechtsvertrag
  • Pfandvertrag

Vertragsrechts-Anwälte

Inhaberin der Kanzlei und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team beraten und vertreten Privatpersonen und Firmen bei der Vertragsgestaltung, bei Vertragsverhandlungen und beim Vollzug bzw. bei der Durchsetzung von Verträgen. Ausserdem prüfen und redigieren wir alle Arten von Verträgen.

Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden. 

E-mail
Inhaberin der Kanzlei - Anwältin Schweiz/Deutschland

+41 43 545 01 50

Unser Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Zürich kennt sich im Vertragsrecht aus. Haben Sie Fragen zu vertragsrechtlichen Transaktionen, die wir täglich durchführen? Benötigen Sie Hilfe bei einer vertragsrechtlichen Auseinandersetzung? Wenn Sie Fragen zu Verträgen haben sind Sie in unserer Advokatur für Vertragsrecht an der richtigen Adresse. Möchten Sie mehr selbst Verträge ausarbeiten und benötigen dabei anwaltliche Unterstützung? Sind Sie von einer Vertragsverletzungen betroffen? Unser Anwalt für Vertragsrecht ist Experte im Mietrecht, Kaufrecht, Wertpapierrecht, Erbrecht und Arbeitsrecht. Wollen Sie einen Rechtsberatung zum Darlehen, Bürgschaften, Lizenzen oder Aufträgen? Unser Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Zürich ist für Sie da!

Ihre Experten

Unsere Kanzlei

Die Anwaltskanzlei Wittibschlager hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Unsere Rechtsanwälte vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa.

Wir sind ein Team mit erfahrenen und spezialisierten Anwälten in verschiedenen Fachgebieten. Zu unseren bevorzugten Arbeitsgebieten gehören das Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Handels- & Gesellschaftsrecht, Schuldbetreibung- und Konkursrecht, nationales- & internationales Privatrecht & Wirtschaftsrecht.

Dank der fachlichen Spezialisierung unserer Anwältinnen und Anwälte und ihrer Berufserfahrung können wir Ihnen qualitativ herausragende Dienstleistungen anbieten.

In der Schweiz ist unsere Kanzlei ist die zentrale Anlaufstelle bei grenzüberschreitenden Rechtsfragen & Sachverhalten Schweiz – Deutschland.

+41 43 545 01 50

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Welche Rechtsbereiche sind vom Vertragsrecht betroffen?

Täglich werden zum Beispiel beim Einkaufen eine Vielzahl von Verträgen abgeschlossen – oft nur mündlich und oft auch, ohne es zu wissen. Bei vielen Verträgen, kommt es oft zu Konflikten, welche man schon im Vorfeld vermeiden kann. Jeder schliesst täglich mündliche oder schriftliche Verträge ab. Ein Vertrag kommt durch die gegenseitig übereinstimmende Willensäusserung zustande. Damit sind Rechte und Pflichten verbunden. Verträge werden per E-Mail, schriftlich, mündlich oder auch mit der Bestellung in einem Online-Shop verbindlich abgeschlossen. Unser Anwalt für Vertragsrecht in Zürich kann Ihnen bei der Gestaltung von einfachen Verträgen, aber auch von hochkomplexen Vertragswerken helfen.

Zum Vertragsrecht gehören verschiedenste Lebensbereiche:

  • Kauf
  • Schenkung
  • Tausch
  • Miete
  • Pacht
  • Gebrauchsanleihen
  • Darlehen
  • Arbeitsumfeld
  • Aufträge
  • Lizenzverträge
  • Vertriebsrecht

Umfassende Beratung in vertragsrechtlichen Belangen

Unser Anwalt für Vertragsrecht in Zürich

Unser Advokatur arbeitet interdisziplinär mit Anwälten der verschiedensten Fachrichtungen zusammen. Wir bieten umfassende anwaltliche und notarielle Unterstützung bei den folgenden Bereichen an:

Vertragsrecht

Die Durchsetzung von Verträgen kann mit anwaltlicher Unterstützung optimiert werden. Schon im Vorfeld der Vertragsverhandlung kann mit der Hilfe eines Experten für das Vertragsrecht eine Optimierung erfolgen. Die Überprüfung und Ausarbeitung komplexer Verträge gehören zu meinen Kernkompetenzen.

Zürcher Experten im Vertragsrecht

Ihre Anwaltskanzlei für die Ausarbeitung und Überprüfung von Verträgen

Zivil-, Miet-, Arbeits- & Vertragsrecht

Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung und der Ausarbeitung oder bei der Verhandlung und beim Abschluss von Verträgen.

Wirtschafts- & Handelsrecht

Unsere Kanzlei bietet Privaten und Firmen eine gesellschafts-, wirtschafts- und handelsrechtliche Beratung an.

Versicherungs-, Banken- & Haftpflichtrecht

Spezialisierte Rechtsanwälte beraten Sie fachkundig bei versicherungs- und haftungsrechtlichen Rechtsfällen.

Fachkundige vertragsrechtliche Beratung im Herzen der Stadt Zürich

Bei Vertragsgestaltung, Vertragsverhandlung und beim Vollzug bzw. bei der Durchsetzung von Verträgen unterstützen wir Sie fachkundig. Ausserdem überprüfen und redigieren wir alle Arten von Verträgen. Unsere Anwaltskanzlei in Zürich ist eine auf Vertragsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Bei Rechtsfragen in Zusammenhang mit Verträgen sind Sie bei uns richtig. Die anwaltliche Hilfe beim Aufsetzen eines Vertrages oder die Überprüfung vor Vertragsunterschrift durch einen Vertragsrechtsexperten ist wesentlich. Es ist wichtig, dass Sie die Folgen und Risiken eines Vertrages genau kennen. Gerne zeigen wir Ihnen die Schachstellen und Risiken Ihres Vertrags auf und helfen Ihnen  bei der professionellen Ausarbeitung des Vertrags.

Anwalt Zürich Vertragsrecht
Anwalt Zürich Vertragsrecht

ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN IM VERTRAGSRECHT IN ZÜRICH

Ihr Zürcher Anwalt für Vertragsrecht

+41 43 545 01 50

Vertragsrechtliche Vertretung und Beratung für Firmen, Privatpersonen & Institutionen

Firmen, Privatpersonen und Öffentliche Institutionen dienen wir als primäre Anlaufstelle für alle vertragsrechtlichen Probleme. Wir schaffen für unsere Kunden einen finanziellen Mehrwert.

Kanzleiinhaberin – Expertin im internationalen Vertragsrecht

Stanislava Wittibschlager verfügt über das schweizerische und deutsche Anwaltspatent. Sie und Ihr Team von spezialisierten Anwälten im Vertragsrecht verfügen über langjährige Erfahrung.

Mitgliedschaften

Eingetragen im Anwaltsregister Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbands, Mitglied des schweizerischen Anwaltsvereins, Mitglied des D / CH Juristenvereinigung.

Zuverlässigkeit und Vertrauen stehen bei uns an erster Stelle!

Inhaberin der Anwaltskanzlei für Vertragsrecht in Zürich

Unsere Zürcher Experten für Vertragsrecht setzen Ihre Ansprüche durch!

Die Vertragsrechtsanwälte unseres Advokaturbüros in Zürich sind auf Vertragsrecht fokussiert. Wir haben uns im Grossraum Zürich, in Deutschland und in Tschechien etabliert. Wir bieten persönliche Beratung und vertreten Firmen und Private in handels-, wirtschafts-, gesellschafts- und auch in allen anderen vertragsrechtlichen Angelegenheiten sowohl national als auch international.

Suchen Sie eine schnelle, zuverlässige, kompetente und persönliche vertragsrechtliche Beratung?

Die Anwaltskanzlei Wittibschlager ist eine versierte Zürcher Kanzlei für Vertragsrecht. Wir bieten Unterstützung im Arbeitsrecht. Haben Sie Fragen zur Kündigung, Überstunden… Auch im Marken- und Urheberrecht sowie in mietrechtlichen, erbrechtlichen und familienrechtlichen Fragen helfen wir gerne.

Ihre Anwaltskanzlei für Vertragsrecht im Grossraum Zürich

Als spezialisierter Anwalt bzw. Anwältin für Vertragsrecht ist eine vertiefte Fachkenntnis im schweizerischen, deutschen und auch internationalen Handels-, Wirtschafts-, Gesellschaft-, Miet-, Arbeits-. Schadens- und allgemeinen Zivil- und Vertragsrecht gefragt.

Ein Team von spezialisierten Vertragsrechts-Experten unterstützt Private und Unternehmen in allen vertragsrechtlichen Fragen. Ausserdem übernehmen wir den Rechtsdienst für KMU’s. Zudem verfügen wir über ein breites Netzwerk. in der Schweiz, in Deutschland und in Tschechien.

+41 43 545 01 50

DIENSTLEISTUNGEN IM VERTRAGSRECHT

Ihr Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Zürich ist Experte im Handels-, Wirtschafts-, Gesellschafts- und Mietrecht

  • Rechtsdienst für KMU’s
  • Anwalt Wirtschaftsrecht
  • Anwalt Handelsrecht
  • Anwalt Gesellschaftsrecht
  • Anwalt Schadensrecht
  • Anwalt Firmengründung
  • Anwalt Haftpflichtrecht
  • Anwalt Mietrecht
  • Anwalt Erbrecht
  • Anwalt Arbeitsrecht
  • Anwalt Eherecht
  • Anwalt Familienrecht
  • Anwalt SchkG
  • Anwalt Betreibung
  • Anwalt Verträge
  • Anwalt Unternehmensrecht
  • Anwalt Aktienrecht
  • Deutscher Anwalt Zürch

ZÜRCHER ANWALT fÜR VERTRAGSRECHT

Anwalt Arbeitsrecht

Haben Sie Fragen rund um den Arbeitsvertrag, Konflikte am Arbeitsplatz, wie z.B. Mobbing oder wollen Sie sich über arbeitsrechtlichen Themen wie Kündigung, Geheimhaltung, Konkurrenzverbot oder Mediation beraten lassen? Wir unterstützen sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber. Durch die professionelle Redaktion von Arbeitsverträgen können Konflikte von vorne herein präventiv vermieden werden.

Anwalt Mietrecht

Unsere Kernkompetenz liegt im Bereich des Mietrechts. Baurechts, Immobilienrechts bzw. des Pachtrechts. Mieter, Vermieter, Immobilienbesitzer und Liegenschaftsverwaltungen gehören zu unseren Kunden. In mietrechtlichen Angelegenheiten wie z.B. die Gestaltung von Mietverträgen oder in der Mietzinsgestaltung sowie bei Kündigung von Mietvertragen und Ausweisungen sind wir überaus erfahren.

Anwalt Wirtschaftsrecht

Unsere auf alle wirtschaftsrechtlichen Fragen spezialisierten Rechtsanwälte bieten eine kompetente praxisorientierte Rechtsberatung an. Aufgrund jahrelanger Erfahrung im nationalen und internationalen Wirtschaftsrecht sind wir die richtigen Ansprechpartner. Zusammen mit unseren Netzwerkpartner helfen wir Privaten, Unternehmen bzw. Familienunternehmen interdisziplinär in allen Fragen rund um das schweizer und deutsche Wirtschaftsrecht.

Anwalt Gesellschaftsrecht

Spezialisierte Rechtsanwälte für gesellschaftsrechtliche Fragen aus Zürich helfen bei Firmengründung und unterstützen Privatpersonen und Unternehmen in allen Belangen des Gesellschaftsrechts und Unternehmensrechts. Bei gesellschaftsrechtlichen Fragen zu Aspekten von Personenvereinigungen wie z.B. einer AG, GmbH, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Verein oder Stiftung sind wir anwaltlich sowohl in der Beratung als auch in der Prozessführung tätig.

Anwalt Handelsrecht

Unsere Kanzlei für handelsrechtliche Rechtsfragen bietet Privaten und Unternehmen eine vollumfängliche Beratung und Prozessführung im Handelsrecht an. Bei Unternehmensgründung, Unternehmensnachfolge oder auch anderen handelsrechtlich Belangen sind wir die zentrale Anlaufstelle in Zürich. Wir bieten Rechtssicherheit im deutschen und schweizerischen Handelsrecht.

Anwalt Schadensrecht

Unser Anwalt für Schadensrecht vertritt Sie im Schadensrecht. Bei allen Arten von Schadensersatzansprüchen verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht. Möchten sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen oder diesen abwehren? Spezialisierte Anwälte für Haftung- und Schadensrecht bzw. Schadensersatzrecht beraten und vertreten Sie kompetent.

Schweizer Vertragsrecht

Ein Vertrag ist die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung zweier Parteien. Verträge werden täglich abgeschlossen. Man kann verschiedene Vertragsformen unterscheiden. Grundsätzlich wird die mündliche und die schriftliche Vertragsform unterschieden. Es kann aber auch sein, dass für den Abschluss eines Vertrags eine qualifizierte Vertragsvorschrift notwendig ist. Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie z.B. muss notariell beglaubigt werden und es bedarf ein Grundbucheintrag. In einem Vertragsgespräch kann es durchaus schon sein, dass man sich verpflichtet

Wichtig ist, dass man die Tragweite und die Vertragsfolgen richtig einschätzen lernt, bevor man einen Vertrag eingeht. Konfliktpotential entsteht, wenn Verträge mangelhaft, lückenhaft oder unklar ausgestaltet sind. Eine gütliche Einigung mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts für Vertragsrecht kann meist erzielt werden. Sind die Meinungen und Interessen der Vertragsparteien zu weit auseinander, kommt es zwangsläufig zu einem vertrags- oder arbeitsrechtlichen Prozess. Vertragsrechtliche Auseinandersetzungen gibt es bei den unterschiedlichsten Verträgen wie z.B. bei der Senkung, Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihvertrag oder Tauschvertrag.

Die Anwaltskanzlei Wittibschlager verfügt über Experten im Vertragsrecht. Dank einem eingespielten Team, einer grossen praktischen arbeitsrechtlichen Erfahrung und dank aktuellstem Wissen im schweizerischen und deutschem Vertrags- und Arbeitsrecht, können wir Ihre Fragen kompetent beantworten.

Wir begleiten Sie bei der Ausarbeitung von Verträgen und setzen uns als Vermittler oder Rechtsvertretung bei arbeitsrechtlichen Prozessen ein

Kontaktieren Sie uns noch heute mit Ihrem Anliegen

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Unser Anwalt für Vertragsrecht setzt Ihre Ansprüche durch!

Vertragsausarbeitung

Spezialisierte Anwälte für alle vertragsrechtliche Rechtsbereiche setzen Ihre Ideen vertraglich um. Ein erfahrener Anwalt für Vertragsrecht setzt einen Vertrag für Sie auf. Es kann auch von Nöten sein, einen bereits bestehenden Vertrag anzupassen bzw. diesen neu auszugestalten oder zu vervollständigen. Suchen Sie einen Experten für die Redaktion eines Arbeitsvertrages, Werkvertrages, Kaufvertrages, Mietvertrags Erbvertrag, Ehevertrages oder Lizenzvertrags? Wie erklären Ihnen den Ablauf einer Vertragsredaktion und unterstützen Sie bei der Ausarbeitung sämtlicher Vertragsarten.

Vertragsprüfung

Die Prüfung erarbeiteter oder bestehender Verträge durch einen Vertragsrechtsexperten kann Sie vor unangenehmen Folgen bzw. Überraschungen schützen. Wir erläutern Ihnen nach genauer Vertragsprüfung allfällige Vertragsrisiken, unerwünschte vertragliche Folgen können vermieden werden. Vertragliche Ergänzungen und Neuformulierungen bewahren vor vermeidbaren vertraglichen Schäden. Machen Sie noch heute einen Termin für die Vertragsprüfung ab. Unsere Spezialisten im Vertragsrecht unterstützen Sie kompetent.

Gerne biete ich bei den folgenden Verträgen meine Hilfe an:

Vertragsarten

Unsere Experten im Vertragsrecht helfen beim:

  • Kaufvertrag
  • Immobilienverkauf
  • Mietvertrag
  • Pachtvertrag
  • Darlehen
  • Kreditvertrag
  • Werkvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • Bürgschaftsvertrag
  • Pfandvertrag
  • Garantievertrag
  • Sicherungsvertrag
  • Hinterlegungsvertrag
  • Gesellschaftsvertrag
  • Aktionärbindungsvertrag
  • Konkubinatsvertrag
  • Ehevertrag,
  • Erbvertrag, Erbverzichts- und Erbteilungsvertrag
  • Leasing,
  • Vertriebsverträge
  • Lizenzvertrag
  • Leihvertrag
  • Mietvertrag
  • Pachtvertrag
  • Darlehensvertrag, Kreditvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • Werkvertrag und Treuhandvertrag
  • Mäkler-, Agentur-, Kommissions-, Fracht- und Speditionsvertrag
  • Bürgschafts-, Garantie-, Pfand-, Sicherungs-, Hinterlegungsvertrag
  • Gesellschafts- und Aktionärbindungsvertrag
  • Konkubinats-, Ehe-, Erb-, Erbverzichts- und Erbteilungsvertrag
  • Leasing-, Alleinvertriebs- und Vertriebsvertrag
  • Lizenzvertrag

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Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Wir beantworten Ihre Fragen.

Zürcher Anwalt für Vertragsrecht
Zürcher Anwalt für Vertragsrecht

Verträge im Alltag

Unser Alltag wird seit jeher von Vertragsabschlüssen dominiert, wobei sich in den meisten Fällen die Vertragsparteien sich dessen gar nicht bewusst sind. Besorgt man sich abends etwas im Lebensmittelladen, so stellt dies bereits einen Kaufvertrag dar und löst automatisch eine Vielzahl an Rechtsfolgen aus. Währendem Verträge zumeist in mündlicher Form geschlossen werden, können – wenn auch weniger alltäglich – selbstverständlich auch schriftliche oder vor einem Notar beglaubigte Verträge abgeschlossen werden. Ein Vertragsschluss muss in aller Regel nicht einmal ausdrücklich, sondern kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Das schweizerische Vertragsrecht kennt hierbei neben dem erwähnten Kaufvertrag weitere Vertragsinstitute wie beispielsweise die Schenkung, den Tausch, die Miete, die Pacht, die Leihe, den Auftrag, den Werkvertrag, das Darlehen oder den Arbeitsvertrag.

All jene Vertragsinstituten sind gesetzlich im Schweizerischen Obligationenrecht kodifiziert. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt es jedoch zu, dass zwei oder mehrere Parteien miteinander einen Vertrag abschliessen, welcher sich nicht eindeutig unter einem dieser im OR geregelten Vertragsarten subsumieren lässt, sodass je nach Vertragsinhalt ein sogenannter Innominatkontrakt, welcher nicht explizit gesetzlich geregelt wird und dessen konkreter Inhalt deswegen durch Auslegung häufig erst bestimmt werden muss, vorliegen kann. In Hinblick auf die heutige Vielzahl von Verträgen bzw. deren verschiedenen Formen und Ausgestaltungen ergeben sich im Vertragsrecht zwangsläufig auch erhebliche Konfliktbereiche. Besonders mündliche oder konkludent geschlossene Verträge können inhaltlich unter den Parteien missverstanden oder gewisse Vertragsinhalte nicht hinreichend geregelt worden sein. Zudem besteht auch immer die Gefahr, einen Vertrag durch konkludentes Verhalten abgeschlossen zu haben, ohne sich dessen bewusst zu sein oder die rechtlichen Konsequenzen zu kennen.

Streitigkeiten im Bereich des Vertragsrecht

Streitigkeiten im Bereich des Vertragsrechts lassen sich zuweilen durch eine gütliche Einigung zwischen den Parteien regeln, wobei eine anwaltliche Beratung eine solche Bereinigung massgeblich fördern kann. Gewisse Konflikte sind allerdings dermassen schwerwiegend, dass sie sich lediglich auf dem Rechtsweg durch den Richter auflösen lassen. Für all jene mit dem Vertragsrecht zusammenhängenden Problemfelder stehe ich Ihnen als auf Vertragsrecht spezialisierte Anwältin mittels professioneller Beratung bei und helfe sowohl Privatpersonen als auch Unternehmenbei Vertragsverhandlungen, bei der Ausgestaltung eines Vertragssowie bei der Durchsetzung der vertraglich vereinbarten Rechten bzw. Pflichten.

Ausserdem prüfe und redigiere ich jegliche Arten von Verträgen, darunter insbesondere Fahrnis- und Grundstückkaufverträge, Mietverträge, Pachtverträge, Darlehensverträge, Kreditverträge, Arbeitsverträge, Treuhandverträge, Werkverträge, Gesellschaftsverträge, Aktionärsbindungsverträge, Leasingverträge, Vertriebsverträge, Lizenzverträge, Bürgschaftsverträge, Garantieverträge, Pfandverträge, Sicherunsgverträge, Hinterlegungsverträge, Eheverträge, Konkubinatsverträge, Erbverträge, Erbteilungsverträge, Erbverzichtsverträge sowie jegliche Auftragsarten wie beispielsweise der einfache Aufträge, Mäklerverträge, Kommissionsverträge, Frachtverträge oder Speditionsverträge. Konsultieren Sie noch heute unseren Anwalt für Vertragsrecht für eine umfassende und profunde Erstberatung.

Anwalt Vertragsrecht ist zentrale Anlaufstelle für Klein und Mittelbetriebe – Ihr Anwalt für KMU’s

Dank meiner mehrjährigen Erfahrung bei der Gestaltung und der Redaktion von Vertragsverhandlungen und dem Abschluss von Verträgen konnte ich mir ein vertragsrechtliches Wissen in den unterschiedlichsten Industrien aneignen, welches ich in der Vertragsberatung einfliessen lasse. In vielen KMU’s besteht ein Handlungsbedarf. Bestehende Verträge müssen oft überprüft und angepasst werden. Die Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen kann so optimiert werden. Auch die Abwehr von ungerechtfertigten Forderungen sollte ein spezialisierter Anwalt für Vertragsrecht vornehmen. Die Führung einer KMU bedarf im heutigen Wirtschaftsverkehr weitaus mehr als der Vertrieb von Waren oder das Anbieten gewisser Dienstleistungen. Vielmehr ist es heute unumgänglich, sich mit einer Vielzahl an rechtlichen und administrativen Fragen auseinanderzusetzen. Als Unternehmer oder Unternehmerin einer KMU ist die Bewältigung dieser Aufgaben, welche über die eigentliche Kernkompetenz des Unternehmens hinausgehen, ohne professionelle Hilfe kaum zu bewältigen.

Anwalt Firmengründung

Gerade zu Beginn einer KMU-Gründung ist man mit vielerlei Rechtsfragen konfrontiert und als juristischer Laie häufig überfordert. Als auf KMU spezialisierte Anwältin berate ich Sie gerne in diesen komplizierten und häufig unüberschaubaren rechtlichen Angelegenheiten und erbringe individuell auf Ihre unternehmerischen Bedürfnisse ausgerichteten Dienstleistungen. Im Bereich von Firmengründungen oder -umwandlungen vollziehe ich bei Bedarf von Anfang an den gesamten Gründungsprozessbis zum vollends gegründeten und betriebsbereiten Unternehmen. Dabei berate und vertrete ich Sie mitunter bei Vertragsverhandlungen oder wirke bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge sowie anderen Verträgen – wie beispielsweise Kaufverträge, Leasingverträge, Frachtverträge, Lizenzverträge oder Franchiseverträge – mit, um eine für Ihre KMU ideale inhaltliche Lösung zu finden und allfälligen Problemfeldern präventiv zu umgehen. Zudem prüfe und redigiere ich allfällige bereits bestehende Verträge. Ferner berate ich Sie auch zu allen markenrechtsrelevanten Themen und leite hierbei die nötigen Schritte durch. 

Bei einem KMU-Betrieb stellen sich zwangsläufig auch besondere haftpflichtrechtliche Fragen, über welche ich Sie eingehend aufkläre, um das Risiko der Haftung einzugrenzen. Gerne prüfe ich zudem Versicherungspolicen und die Leistungen der Versicherer für Sie. Ausserdem vertrete ich Sie in haftpflichtrechtlichen Streitfällen, sei es auf der Seite des Klägers, der seine haftpflichtrechtlichen Ansprüche durchsetzen will, oder sei es auf der Seite des Beklagten. Des Weiteren begleite ich Sie bei den für die Entstehung der KMU notwendigen Bauvorhaben von Anfang bis Ende des jeweiligen Projekts. Dabei stelle ich insbesondere sicher, dass Baueingaben korrekt und fristgerechterfolgen, kläre Sie über die Finanzierungsmöglichkeiten des Bauprojekts auf, erstelle oder überprüfe die hierzu notwendigen Werkverträge und überwache ganz allgemein den gesamten Verlauf des Projekts, um einen möglichst reibungslosen Bauprozess sicherzustellen.

In Bezug auf bereits bestehende Liegenschaften helfe ich Ihnen mit Blick auf Ihre individuelle Ausgangslage und Präferenzen bei der Entscheidung, ein Objekt kaufen oder stattdessen zu mieten und wirke hierbei auch bei der konkreten Ausgestaltung der einschlägigen Verträge mit. Umgekehrt biete ich natürlich auch Beratungen an in Hinblick auf Verkäufe oder Vermietungen von Liegenschaften. Wenn in einer KMU Arbeitskräfte eingestellt werden sollen, so spielen in Ihrer KMU die arbeitsrechtlichen Aspekte zwangsläufig eine massgebliche Rolle. Ich gestalte hierfür bei Bedarf Arbeitsverträge für Sie aus, um den arbeitsrechtlichen Problemfelder bereits im Vorfeld zu entgegnen, und berate Sie zu jeglichen arbeitsrechtlich relevanten Themen wie beispielsweise zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV), Arbeitszeitkontrolle oder flankierende Massnahmen.

Anwaltliche Hilfe bei erb-, familien- oder arbeitsrechtlichen Konflikten

Sollte es zu Konflikten mit Arbeitnehmer kommen, vertrete und berate ich Sie bei mediativen Konfliktlösungen oder bei anderen Massnahmen wie die Kündigung des Arbeitsvertrags. In diesen Angelegenheiten vertrete ich sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer.

Ferner biete ich auch diverse Dienstleistungen für Privatpersonen ausserhalb des geschäftlichen Bereichs an. So formuliere ich beispielsweise Ehe- und Erbverträge, stehe Ihnen beratend bei einer Erbteilung bei und helfe bei der Erfüllung der Pflichten eines Willensvollstreckers.

Sollte es in einer Ehe zur Scheidung kommen, so versuche ich nach sorgfältiger Abklärung Ihrer Bedürfnislage und Präferenzen durch Mediation eine einvernehmliche Scheidung mit Ihrem Partner herbeizuführen, wobei ich Sie, wenn eine gütliche Einigung scheitern sollte, auch vor Gericht vertreten werde.

Anwalt Vertragsrecht
Anwalt Vertragsrecht

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Anwalt bei Konflikten in der Schule

In Bezug auf die schulischen Angelegenheiten Ihrer Kinder führe ich bei Konflikten mit der Schulleitung, dem Rektorat oder anderen schulischen Behörden die Verhandlungen, um die Rechte und Ansprüche Ihres Kindes angemessen zu vertreten. Bei unhaltbaren Entscheidungen seitens schulischer Behörden lege ich in Ihrem Namen Rekurse ein.

Anwaltskanzlei Wittibschlager

Dufourstrasse 165
8008 Zürich

 
 
 

Vorgehen

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Route

Dein Standort:

Anwaltskanzlei Zuerich

Dufourstrasse 165
Zürich
Telefon: +41435450150
E-Mail: info@wittib-law.ch

Öffnungszeiten – telefonische Erreichbarkeit

Montag8:00 AM - 5:00 PM
Dienstag8:00 AM - 5:00 PM
Mittwoch8:00 AM - 5:00 PM
Donnerstag8:00 AM - 5:00 PM
Freitag8:00 AM - 5:00 PM
SamstagGeschlossen
SonntagGeschlossen

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Weitere Infos

Ratings / Bewertungen
[Anzahl der Bewertungen: 92 Durchschnitt: 5]

Anwalt / Anwältin für Unternehmens-, Firmenrecht und Betriebsnachfolge

Suchen Sie einen Anwalt für Unternehmensrecht und Firmenrecht?

Anwaltskanzlei für Firmenrecht, Unternehmensrecht und Betriebsnachfolge

Ein spezialisierter Rechtsanwalt für Unternehmensrecht muss sich ständig mit der neusten Rechtssprechung vertraut machen, um fachkundige Beratung und Vertretung im Vertrags-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht bieten zu können. Bei gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Belangen, zum Beispiel bei Gründung und Umstrukturierung von Unternehmen, sollte man eine spezialisierte Anwaltskanzlei konsultieren.

Firmenrecht Schweiz

Das Firmenrecht wurde im Jahr 2016 im schweizerischen Obligationenrecht neu geregelt. Nach der neuen Gesetzgebung gelten die für AGs, GmbHs und Genossenschaften geltenden Bestimmungen nun auch für alle anderen Handelsgesellschaften.

Damit können hierzulande nun auch Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften ihre Rechtsform nach Belieben wählen und ihre Bezeichnung im Falle eines Gesellschafterwechsels weiter verwenden. Es muss lediglich noch die Rechtsform in den Firmennamen aufgenommen werden.

Anwalt Unternehmensgründung

Sind Sie Firmeninhaber, Unternehmer oder Geschäftsführer einer Schweizer Firma? Haben Sie Fragen zum aktuellen Unternehmens-, und Firmenrecht? Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Handelsrecht.

Bereits bei der Gründung Ihres Unternehmens unterstützen wir Sie und erläutern Ihnen die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen in der Schweiz und auch in Deutschland. In unserer Kanzlei finden Sie kompetente und erfahrene Ansprechpartner für Unternehmensrecht in Sachen Unternehmensnachfolge. Ausserdem bieten wir folgende unternehmensrechtlichen Dienstleistungen an:

  • Gründung einer AG oder einer GmbH
  • Statutenänderung
  • Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung
  • Sitzverlegung
  • Fusion
  • Spaltung oder Umwandlung
  • Nachfolgeregelung
  • Liquidation

Unser Team von Experten im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht sind auch Profis im Vertragsrecht, Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht; wir bieten rechtliche Unterstützung in internationalen, grenzüberschreitenden Unternehmensfragen. In unserer Anwaltskanzlei finden Sie Fachexperten für Steuerrecht, Zollrecht oder Transportrecht.

Anwalt Unternehmensrecht Firmenrecht
Anwalt Unternehmensrecht Firmenrecht

Unternehmer brauchen firmenrechtliches Expertenwissen

Jeder, der in der Schweiz eine Personengesellschaft beziehungsweise ein Unternehmen gründet, führt oder übernimmt, muss die unterschiedlichsten Normen, und Gesetzesvorschriften kennen.

Anwalt Unternehmensrecht Firmenrecht zur Wahl der Rechtsform

Die erste Frage bei der Gründung eines Unternehmens ist die Rechtsform. In Abhängigkeit davon, ob das Unternehmen zukünftig ausschließlich in der Schweiz oder auf internationaler Ebene agieren wird, gilt es, verschiedene Richtlinien und Gesetze zu beachten. Bei der Wahl der geeigneten Rechtsform berät Sie unser Anwalt für Handelsrecht umfassend. Zudem sind wir mit der notwendigen Expertise in grenzüberschreitenden Geschäftsfeldern ausgestattet. Bei uns finden Sie die richtigen Experten für Steuerrecht, Zollrecht oder Transportrecht.

Rechtsdienst für Ihr Unternehmen

Wir würden uns freuen, Ihr langjähriger Begleiter, Vertreter und Rechtsberater für Ihre Firma beziehungsweise Ihr Unternehmen in der Stadt Zürich zu sein. Wir kennen Ihren handels-, firmen, und gesellschaftsrechtlichen Tätigkeitsbereich und die dazugehörige Materie genau und können so bei rechtlichen Problemen im Kreis der Gesellschafter oder bei Kunden und Lieferanten sofort in Ihrem Interesse handeln. Daher sind Sie mit einem kontinuierlichen Rechtsbeistand immer auf der sicheren Seite.

Anwalt Unternehmensrecht Firmenrecht – Rechtsberatung bei Firmenübertragung und -nachfolge

Sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland blicken KMU’s auf eine lange Tradition zurück und bilden die Grundlage für das Handels- und Wirtschaftsleben. Besonders wichtig ist die Regelung der Betriebsnachfolge! Unser Rechtsanwalt für Handelsrecht unterstützt auch bei Unternehmensübernahmen.

Sind Sie Unternehmer in Zürich und möchten Ihre Unternehmensnachfolge in entspannter, guter und familiärer Atmosphäre regeln?

Unsere Anwalt für Unternehmensrecht und Firmenrecht und Inhaber der Anwaltskanzlei für Handelsrecht in Zürich ist Ihr Ansprechpartner in allen Fragen der Unternehmensnachfolge. Ausserdem erstellen unsere Rechtsanwälte auf Wunsch die erforderlichen Verträge beziehungsweise Erbverträge. Neben der Nachfolgeregelung befassen wir uns auch mit der Übernahme bestehender Verpflichtungen und Haftungsfragen. Auch die vertraglich gebunden Angestellten beziehungsweise der Mitarbeiterstamm ihres Unternehmens ist wichtig. Die arbeitsrechtlichen Sachverhalten und die vertragsrechtlichen Auswirkungen im Falle einer Nachfolge muss abgeklärt werden.

Für alle Fragen rund um Ihr Unternehmen vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei.

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Zürich
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Freitag8:00 AM - 5:00 PM
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[Anzahl der Bewertungen: 49 Durchschnitt: 5]

Anwalt / Anwaeltin Handelsrecht


Anwalt / Anwältin für Handelsrecht

Suchen Sie einen Anwalt für Handelsrecht? Spezialisierte Rechtsanwälte bieten Privaten und Unternehmen in gesellschafts- und handelsrechtlichen Belangen professionelle Hilfe an. Insbesondere bei Firmengründung, wie zum Beispiel der Gründung einer AG oder GmbH, bei der Übernahme der Funktion eines Rechtsdienstes eines Unternehmens oder auch bei der Gewährung von Zweigniederlassungen sind die Anwälte unsere Experten und beraten Unternehmen sowie Privatpersonen in Rechtsfragen des Handels-, Wirtschaftsrecht-, Unternehmens-, Vertrags- und Gesellschaftsrechts.

Das schweizerische Handelsrecht

Die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsrechts betreffen Sie als Unternehmer direkt. Das Handelsrecht fällt in der Schweiz unter das Privatrecht, aber auch direkt unter das Handelsrecht.

Unter das Handelsrecht fällt auch das Gesellschaftsrecht im weiteren Sinne, wie beispielsweise das Gesellschaftsrecht im eigentlichen Sinne, das Firmenrecht, das Bilanzrecht und das Kapitalmarktrecht.

Des Weiteren sind im Handelsrecht auch die Bereiche Wertpapier- und Immaterialgüterrecht sowie kaufmännische Vertretungen und das Handelsregisterrecht geregelt.

Handelsrechtliche Beratung Unternehmer

In der Schweiz tätige Unternehmer sollten sich umfassend über die gesetzlichen Vorschriften und Verpflichtungen informieren. Im weiten Feld des Wirtschaftsrechts können schnell Konfrontationen entstehen, die sich direkt auf die Geschäftstätigkeit auswirken.

Bei der Gründung, Vertragsgestaltung und Prozessführung werden Sie von unseren Handelsrechtsexperten in Zürich unterstützt. Insbesondere bei der Ausarbeitung und Überprüfung von Verträgen aller Art, wie zum Beispiel von  Kauf-, Arbeits-, Vertriebs-, Factoring-, Werk-, Miet-, Pacht-, Dienstleistung- und Aktionärbindungsverträgen sind wir die zentrale Anlaufstelle im Kanton Zürich.

Anwaltliche Rechtsberatung für kaufmännische Unternehmen

Das Rechtsgebiet des Handelsrechts einzugrenzen ist schwierig. Je nach Tätigkeit des Unternehmens kann sich das Handelsrecht unmittelbar auch auf das Versicherungsrecht und auch auf Teile des Aktienrechts auswirken. Auch die Beratung und Durchführung von Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt für Handelsrecht begleiten.

Das Handelsrecht unterscheidet sich grundsätzlich vom Zivilrecht dadurch, dass der Rechtsbereich des Handelsrechts immer auf rechtliche Beziehungen zwischen kaufmännischen Unternehmen und Dritten verweist.

Die Rechtsanwälte für Handelsrecht und Wirtschaftsrecht arbeiten in unserer Anwaltskanzlei interdisziplinär und fallweise.

Bei der Entscheidung für eine geeignete Unternehmensform sind wir der richtige Ansprechpartner, wir unterstützen Sie bei den ersten Schritten der Unternehmensgründung unter Einhaltung der erforderlichen Fristen und Unterlagen, welche wir direkt im Notariat erstellen bzw. prüfen und beglaubigen können.

Anwalt für Prozesse im Handelsrecht

Um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen in Zürich vor der Eintragung in das Handelsregister alle erforderlichen Richtlinien einhält, fungiert unser Anwalt gerne als Ihr direkter Berater. Sei es bei der Formulierung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beim Vertragsmanagement und der Gestaltung von firmenspezifischen Verträgen, Wettbewerbsregelungen oder Markenrecht, unser Rechtsanwalt gewährleistet Ihnen einen reibungslosen Start in Ihr Unternehmerleben.

Wenn Sie ein Unternehmen führen und an einem Gerichtsverfahren vor einer Behörde des Bundes beteiligt sind, kontaktieren Sie uns bitte. Wir prüfen die Sachverhalte nach den neuesten Entscheidungen und entwickeln eine Strategie, mit der wir Sie erfolgreich gerichtlich vertreten können. Wenn Sie eine Kanzlei mit mehrjähriger Erfahrung im Prozessrecht suchen, erteilen Sie uns das Mandat, wir unterstützen Sie gerne!

Anwalt Handelsrecht Zürich
Anwalt Handelsrecht Schweiz
Anwaltskanzlei Wittibschlager

Dufourstrasse 165
8008 Zürich

 
 
 

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Anwaltskanzlei Zuerich

Dufourstrasse 165
Zürich
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Öffnungszeiten – telefonische Erreichbarkeit

Montag8:00 AM - 5:00 PM
Dienstag8:00 AM - 5:00 PM
Mittwoch8:00 AM - 5:00 PM
Donnerstag8:00 AM - 5:00 PM
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Anwalt / Anwältin Strassenverkehrsrecht

Droht der Ausweisentzug wegen dem Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung? Unser Anwalt für Strassenverkehrsrecht unterstützen angeklagte Personen, die Klägerschaft, Opfer im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft sowie im Haupftverfahren. Darüber hinaus beraten und vertreten wir unsere Klienten  im Administrativverfahren vor den Strassverkehrsamt.

Rechtsanwälte Verkehrsrecht

Inhaberin der Kanzlei und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team vertreten beschuldigte Personen, die Privatklägerschaft, Opfer und geschädigte Personen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, im Zwangsmassnahmeverfahren.

Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden. 

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Strassenverkehrsrecht

Strassenverkehrsübertretungen sind allgegenwärtig. Fast jeder wurde bereits mittelbar oder unmittelbar in eine Verletzung des SVG verwickelt, sei es dies durch Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit oder in fahrunfähigem Zustand oder bereits durch einen Verkehrsunfall.

Anwalt Strassenverkehrsrecht – Führerausweisentzug

Allein im Jahre 2014 wurden in der Schweiz in 84’127 Fällen ein Führerausweisentzug angeordnet. Solche Strassenverkehrsübertretungen können für die betroffenen Personen folgenschwere Konsequenzen mit sich ziehen, so kann während des Strafverfahrens vom kantonal zuständigen Amt zugleich auch der Entzug des Führerausweises als Massnahme anordnen – und dies unabhängig davon, wie schwer ein Entzug den jeweiligen Lenker im Privat- und Arbeitsleben trifft. Bei einem Warnungsentzug des Führerausweises ist die Dauer vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig.

Anwaltliche Beratung bei polizeilicher Vorladung oder Verzeigung

Deshalb ist es wichtig, sich unmittelbar nach Eingang einer polizeilichen Vorladung oder einer Verzeigung anwaltlich beraten zu lassen, um diesen Folgen frühzeitig entgegenwirken und ein Urteil allenfalls erfolgreich anfechten zu können. Bei der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch das Gericht sind die verschiedenen Geschwindigkeitsgrenzwerte (innerorts, ausserorts, Autobahn, Autostrasse). Die jeweiligen Umstände im konkreten Einzelfall sind dabei nicht relevant für die Beurteilung der Frage, ob das Strassenverkehrsrecht verletzt wurde oder nicht, womit eine homogene Qualifikation von Strassenverkehrsdelikten ermöglicht wird. Einzelne Umstände wie Witterung oder die gegenwärtige Verkehrslage können lediglich bei der Zumessung der konkret ausgesprochenen Strafe eine Rolle spielen. Nur eine Anwalt für Strassenverkehrsrecht kann Ihre Verteidigung und Interessenvertretung erfolgreich übernehmen.

Anwalt Strassenverkehrsrecht – Schwere der Geschwindikeitsübertretungen

In Bezug auf die Schwere der Geschwindigkeitsüberschreitungen sind vier verschiedene Grade zu unterscheiden: Übertretungen, welche im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt werden, leichte Verkehrsregelverletzungen, grobe Verkehrsregelverletzungen sowie sogenannte «Raser»-Delikte.

Anwalt Strassenverkehrsrecht – Raser:

Nach dem letzteren Verfahren wird bestraft, wer innerorts bis maximal 15 km/h, ausserorts bis maximal 20 km/h und auf der Autobahn bis maximal 25 km/h schneller gefahren ist, als erlaubt. Der Lenker wird hierbei mit maximal CHF 260.- Ordnungsbusse bestraft, wobei – ausser für den Fall, dass die Busse angefochten wird – keine weiteren Verfahrenskosten anfallen.

Verkehrsregelverletzung

Generell haftet dabei der Halter des jeweiligen Fahrzeuges, mit welchem die Übertretung begangen wurde, und dies unabhängig davon, ob er das Fahrzeug selbst gelenkt hat oder nicht. Ein Fahrausweisentzug kommt im Ordnungsbussenverfahren derweil nicht in Frage. Überschreitet der Fahrzeuglenker die obigen Limiten, so wird nicht ein Ordnungsbussenverfahren, sondern ein Strafverfahren eingeleitet. Fährt der Lenker hierbei innerorts maximal 24 km/h, ausserorts maximal 29 km/h und auf der Autobahn bis 34 km/h zu schnell, so handelt es sich dann um eine sogenannte einfache Verkehrsregelverletzung. Diese leichte bis mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG stellt im strafrechtlichen Sinne ebenfalls lediglich eine Übertretung dar und wird mit einer Busse von rund CHF 400 – CHF 600 bestraft, wobei dem Lenker zusätzlich noch Verfahrenskosten erwachsen können.

Einleitung des Strafverfahrens bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung

Mit der Einleitung des Strafverfahrens bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung wird zugleich auch ein sogenanntes Massnahmeverfahren eingeleitet, bei welchem die kantonal zuständige Behörde jeweils darüber entscheidet, ob entweder ein Entzug des Führerausweises von mindestens einmonatiger Dauer oder lediglich eine Verwarnung ausgesprochen werden soll.

Schwere Verkehrsregelverletzung

Wenn der jeweilige Täter jedoch auch diese ortsbedingten Grenzwerte der einfachen Verkehrsregelverletzungen überschreitet, liegt eine schwere Verkehrsregelverletzung vor. Im strafrechtlichen Sinne handelt es sich dabei nicht mehr um eine Übertretung, welche mit lediglich Busse bestraft wird, sondern um ein sogenanntes Vergehen.

Fahrzeuglenker – Busse & Geldstrafe

Dem Fahrzeuglenker drohen aufgrund dessen neben einer Busse noch eine Geldstrafe, wobei sich die Höhe der Tagessätze nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, so mitunter nach dessen Lohn, richtet. Im Massnahmeverfahren verfügt die zuständige kantonale Behörde überdies zwingend den Entzug des Führerausweises für eine Mindestdauer von drei Monaten.

Anwalt Strassenverkehrsrecht – „Raser“-Tatbestand

Im Jahre 2013 wurden für krasse Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit weitere Regelungen im SVG eingeführt, wonach «Raser» wesentlich härter bestraft werden. Der «Raser»-Tatbestand ist dabei gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall dann erfüllt, der Täter in der 30er-Zone mehr als 40 km/h, innerorts mehr als 50 km/h, ausserorts mehr als 60 km/h oder auf der Autobahn bzw. auf Autostrassen mehr als 80 km/h schneller fährt, als die jeweilige Höchstgeschwindigkeit erlaubt. Werden diese Werte überschritten, so muss das Gericht den Täter zwingend zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einjähriger Dauer verurteilen. Bei rund 90% der Verurteilungen wird jedoch nur eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, was im Endeffekt bedeutet, dass es zu keiner tatsächlichen Verbüssung der Sanktion in einem Gefängnis kommt, solange sich der Täter nicht innerhalb einer durch das Gericht festgesetzten Probezeit erneut strafbar macht. Neben der auszusprechenden Freiheitsstrafe wird dem Fahrzeuglenker zudem der Führerausweis für eine Mindestdauer von zwei Jahren unbedingt entzogen. Ausserdem droht eine verkehrspsychologische Untersuchung des jeweiligen Täters.

Fahrzeug im alkoholisierten oder betäubten Zustand lenken

Wer im alkoholisierten oder betäubten Zustand ein Fahrzeug lenkt, muss je nach Schwere der Tat mit erheblichen Sanktionen und allenfalls mit dem verfügten Entzug des Fahrausweises auf unbestimmte Zeit rechnen. In Hinblick auf Fahren im alkoholisierten Zustand liegen bestimmte gesetzliche Grenzwerte vor. Abgesehen von Neulenkern, bei welchen die Nulltoleranz gilt, sind für Fahrzeuglenker Werte unter 0.5 Gewichtspromille im Blut erlaubt. Befindet sich der Alkoholgehalt im Blut in einem höheren Bereich, macht man sich strafbar.

Übertretung, welche mit Busse bestraft wird

Liegt man hierbei unter 0.5 Promille, so handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse bestraft wird und allenfalls einen in der Regel nur bedingten Entzug des Führerausweises zur Folge haben kann. Fährt man hingegen mit einer höheren Blutalkoholkonzentration, so liegt vor, welches mit Geldstrafe sanktioniert wird und bei welchem der Ausweis für mindestens drei Monate entzogen wird (werden kann?). Ab einer Alkoholkonzentration von 1.6 Promille wird die Fahreignung angezweifelt, was in jedem Fall eine verkehrsmedizinische Untersuchung auslöst. Der Fahrzeuglenker, welcher im diesen Grenzwert überschreitenden Masse ein Fahrzeug gelenkt hat, muss sich hierbei einer medizinischen Untersucheng unterziehen und wird eingehend zum generellen Alkoholkonsum sowie zum jeweiligen Hergang des Fahrens im fahrunfähigen Zustand befragt.

Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln im Strassenverkehr

In Bezug auf den Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln gilt im Strassenverkehr die Nulltoleranz. Zwar bestehen auch diesbezüglich gewisse Grenzwerte, allerdings sind diese lediglich als Nachweisgrenzen zu verstehen. Drogen und Betäubungsmitteln können dabei im Gegensatz zur Alkoholkonzentration auch lange nach dem eigentlichen Konsum im Blut des Fahrzeuglenkers festgestellt werden. Es ist zwischen dem Konsum von sogenannten «harten» Drogen und anderen Drogen, wie beispielsweise Cannabis, zu differenzieren.

Konsum von harten Drogen im Strassenverkehr

Wird schon nur der Konsum von harten Drogen wie beispielsweise Metamphetamine oder Kokain nachgewiesen, so führt dies automatisch zum Zweifel an der Fahreignung, was wiederum zwangsläufig in einer verkehrsmedizinischen Untersuchung resultiert. Bei dieser Fahreignungsabklärung wird der Konsument einer medizinischen Untersuchung unterzogen, wobei das Konsumverhalten meistens mittels einer Probenentnahme eines Haares nachvollzogen werden kann. Die Anforderungen der Gutachter sind dabei äusserst streng: Meistens wird der Nachweis einer mindestens halbjährigen Abstinenz verlangt. Diese Praxis ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip hingegen kaum zu vereinbaren.

Konsum von Cannabis im Strassenverkehr

Handelt es sich beim Konsum hingegen um Cannabis, so löst der Konsum allein noch keine Fahreignungsabklärung aus. Es ist zwingend eine Fahrt unter dem Einfluss von THC notwendig, damit eine verkehrsmedizinische Untersuchung eingeleitet werden darf.

Warnungsentzugs des Führerausweises

Um den Führerausweis zu erhalten, müssen die theoretische und praktische Fahrprüfung absolviert werden. Nach Erhalt des Führerausweis kann dieser allerdings wieder entzogen werden. Zum einen kann der Ausweis bei gewissen Widerhandlungen gegen das SVG im Rahmen eines Warnungsentzugs befristet entzogen werden, wodurch die betroffene Person zu mehr Sorgfalt und Verantwortung ermahnt wird, andererseits wird der Ausweis im Sinne eines Sicherungsentzugs unbefristet eingezogen, wenn die Fahreignung angezweifelt wird.

Verstösst ein Lenker gegen einen Tatbestand des SVG, welches nicht nur im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt bzw. lediglich mit einer Busse sanktioniert wird, so wird neben einem Strafverfahren auch ein Massnahmeverfahren eingeleitet, in welchem ein allfälliger Erlass von Massnahmen durch das zuständige Strassenverkehrsamt geprüft wird. Eine solche Massnahme kann der Warnungsentzug darstellen, wodurch dem Lenker der Ausweis für eine befristet entzogen wird.

Die Art und Dauer der jeweiligen Massnahme hängt jeweils von der Schwere der Widerhandlung ab, wobei zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen zu differenzieren ist. Ebenfalls von Belang ist, auch wenn sich grundsätzlich weder die Gerichte noch die Strafverfolgungsbehörden mit einem Entzug des Ausweises befassen, der Ausgang des mit der Massnahme zusammenhängenden Strafverfahrens.

Wenn im alkoholisierten Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille ein Fahrzeug geführt wird, hat dies eine Verwarnung zur Folge. Wird in einem solchen Zustand mindestens eine zusätzliche Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln begangen, so führt dies hingegen zu einem Warnungsentzug des Führerausweises für eine einmonatiger Mindestdauer. Überschreitet wiederum die konkrete Blutalkoholkonzentration diesen Schwellenwert von 0.79 Gewichtspromille, dann handelt es sich um einen qualifizierten Fall, sodass der Entzug mit einer Mindestdauer von drei Monaten belegt wird. Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird der Führerausweis wieder ausgehändigt.

Entzug des Führerausweises – Warnungsentzug im Gegensatz zum Sicherungsentzug

Ein Warnungsentzug steht im Gegensatz zum Sicherungsentzug nur dann zu Disposition, wenn die Fahreignung der betroffenen Person grundsätzlich bejaht wird. Der Sicherungsentzug hingegen soll den Strassenverkehr vor Fahrzeuglenkern schützen, welche aufgrund von körperlichen, geistigen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage sind, die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten oder genügend Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu üben. Der Sicherungsentzug droht bereits, wenn man lediglich sogenannte «harte» Drogen wie beispielsweise Metamphetamine oder Kokain konsumiert, da beim reinen Konsum schon die generelle Fahreignung des Konsumenten angezweifelt werden kann. Ausserdem vermutet das Gesetz das Vorliegen eines Charakterdefizits, welches schliesslich in einen Ausschluss der Fahreignung eines Lenkers mündet, sofern dieser entweder dreimalig eine schwere Widerhandlung oder alternativ viermalig eine mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verübt hat.

Sicherungsentzug

Beim Sicherungsentzug wird der Ausweis in der Regel präventiv und für eine unbestimmte Zeitdauer entzogen. Um den Ausweis zurückzuerlangen, müssen die spezifischen Zweifel an der Fahreignung beispielsweise mit Hilfe eines Gutachtens widerlegt und die Fahreignung wieder bestätigt werden. Nur dann kommt eine Wiederaushändigung überhaupt erst in Frage.

Bei Neulenker gilt im Speziellen

Bei Neulenker gilt im Speziellen, dass sie den Führerausweis nach Absolvierung der praktischen Fahrprüfung nur provisorisch erhalten. Bewähren sie sich während der Probezeit und besuchen sie innerhalb dieser Probezeit auch zwei Wiederholungskurse, erhalten sie den Führerausweis in der Regel nach drei Jahren endgültig. Ab der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, wird der provisorische Ausweis von Gesetzes wegen wieder annulliert, womit auch jegliche im Zusammenhang mit dem Erwerb des provisorischen Ausweises erworbenen Leistungen aufgehoben werden. Da es sich bei den Widerhandlungen auch nur um Übertretungen handeln kann, die schliesslich zur Annullierung führen, erscheinen diese gesetzlichen Bestimmungen fragwürdig.

Um erneut einen Führerausweis erwerben zu können, muss von Gesetzes wegen nach einer zwingenden einjährigen Sperrfrist und dem Erhalt eines positiven verkehrspsychologischen Gutachten, welches die Fahreignung bei der betroffenen Person bestätigen muss, der gesamte Prozess zum Erwerb eines des Fahrausweises neu durchlaufen, mitunter also auch ein neuer Lernfahrausweis erworben werden. Im Einzelfall muten diese gesetzlichen Bestimmungen durchaus stossend und unverhältnismässig an: Zum einen können bereits zwei Übertretungen zur Annullierung führen, auf der anderen Seite ist die auf zwölf Monate festgesetzte Dauer der Sperrfrist wiederum an die Begehung von zwei schweren Widerhandlungen angelehnt.

Seitdem das Handlungsprogramm «Via Sicura» im Jahre 2012 eingeführt wurde, gehen zudem gewisse Kantone nach einer Praxis vor, welche sich nur schwer mit den ohnehin schon übermässig strengen bundesrechtlichen Gesetzesbestimmungen vertragen.

Wegen den schwerwiegenden Sanktionen, welche Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit sich ziehen können, und den teilweise unverhältnismässig ausgestalteten gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausweisentzug ist es besonders für Neulenker wichtig, sich möglichst frühzeitig nach der ersten Entzugsandrohung juristisch durch einen auf Strassenverkehrsrecht spezialisierten Anwalt beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen, um die sich in der individuellen Situation ergebenen rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und gegeneinander abzuwägen.

Anwalt Strassenverkehrsrecht
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  1. Wir sind für Sie da!

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  2. Erstberatung erhalten

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    Beratung und Vertretung. Die Erteilung des Mandates erfolgt über einen schriftlichen Mandatsvertrag. Die Durchsetzung Ihres Interesses ist unser Auftrag!Erstberatung Kanzlei

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Anwalt Arbeitsrecht Zürich: Arbeitsvertrag, sexuelle Belästigung, Kündigung, Entlassung, Anfechtung, Abgangsentschädigungen…

Suchen Sie einen Anwalt, welcher sich im Arbeitsrecht und im öffentlichen Personalrecht auskennt?

Benötigen Sie eine fachkundige arbeitsrechtliche Unterstützung von einem Rechtsanwalt in Zürich? Nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht verfügt über die notwendige Erfahrung in arbeitsrechtlichen Belangen. Fachkundige und erfahrene Rechtsanwälte beraten Unternehmer oder Privatpe fachkundig in allen arbeitsrechtlichen Rechtsbelangen (privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse) und helfen Ihnen bei der Vertragsgestaltung.

Umfassende Beratung und Vertretung vom Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Unsere Rechtsanwältinnen und Anwälte beraten und vertreten Arbeitgeber und Angestellte in sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts und des öffentlichen Personalrechts. Die kompetente Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitnehmer ist wesentlich!

Erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht

Unsere Experten helfen bei arbeitsrechtliche Fragen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie u. a. bei folgenden Anliegen:

Struktur des schweizerischen Arbeitsrechts

Das Arbeitsrecht ist teilweise privatrechtlicher, teilweise öffentlich-rechtlicher Natur.

Privatrecht

  • Das Privatrecht regelt die Rechtsstellung der einzelnen BürgerInnen und der privaten Verbände.
  • Die Vorschriften dienen vorwiegend dem Schutz der Interessen der Einzelnen.
  • Die Parteien sind grundsätzlich gleichgeordnet (Arbeitnehmende – Arbeitgebende).
  • Das Recht ist grundsätzlich dispositiv, d.h. abänderbar.
    • Beispiele:
      • Kauf eines Autos (Kaufvertrag)
      • Anstellung neuer MitarbeiterInnen (Arbeitsvertrag)

Öffentliches Recht

  • Das öffentliche Recht regelt den Aufbau des Staates und seine öffentlichen Aufgaben.
  • Seine Normen dienen überwiegend dem Schutz des Allgemeininteresses.
  • Die Parteien stehen in einem Über- und Unterordnungsverhältnis (staatliche Instanz – ein Bürger). 􏰀
  • Das Recht ist zwingend. Jedermann hat sich ihm unterzuordnen.
    • Beispiele: 􏰀
      • Verkehrsregeln
      • Steuerpflicht der BürgerInnen

Unsere Dienstleistungen im Arbeitsrecht umfassen u.a. die folgende Bereiche:

  • Vertragsgestaltung und Vertragsabschluss
  • Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
  • Normalarbeitsvertrag
  • Rechte & Pflichten des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers
  • Forderungsmanagement, Inkasso, Schuldbetreibungsrecht
  • Überzeit / Überstunden
  • Bonus
  • Gratifikation
  • Kündigung
  • Freistellung
  • Arbeitszeugnis
  • Konkurrenzverbot
  • Datenschutz
  • Krankheit, Unfall, Mutterschaft
  • Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlungspflicht
  • Beratung zu kantonalen Polizeivorschriften 􏰀 wie z.B. Ladenschluss, Sonntagsruhe
  • Öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz – Durchsetzung von Amtswegen
  • Kollektives Arbeitsrecht – Durchsetzung von Verbandswegen
  • Beratung und Vertretung im Privatrecht

Anwältin

Inhaberin und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa in den Bereichen des Arbeitsrechts und des öffentlichen Personalrechts sowie in den Bereichen des Aufenthaltsrecht, Niederlassungsrecht und Einbürgerungsrecht.

Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwäte werden sich umgehend bei Ihnen melden. 

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Inhaberin der Kanzlei - Anwältin Schweiz/Deutschland

+41 43 545 01 50

Ihre Experten

Unsere Kanzlei

Die Anwaltskanzlei Wittibschlager hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Unsere Rechtsanwälte vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa.

Wir sind ein Team mit erfahrenen und spezialisierten Anwälten in verschiedenen Fachgebieten. Zu unseren bevorzugten Arbeitsgebieten gehören das Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Handels- & Gesellschaftsrecht, Schuldbetreibung- und Konkursrecht, nationales- & internationales Privatrecht & Wirtschaftsrecht.

Dank der fachlichen Spezialisierung unserer Anwältinnen und Anwälte und ihrer Berufserfahrung können wir Ihnen qualitativ herausragende Dienstleistungen anbieten.

In der Schweiz ist unsere Kanzlei ist die zentrale Anlaufstelle bei grenzüberschreitenden Rechtsfragen & Sachverhalten Schweiz – Deutschland.

Schwerpunkte unserer Arbeitsrechtskanzlei

Liste der Dienstleistungen Anwalt Arbeitsrecht Zürich

  • allgemeines Zivilrecht
  • Eherecht
  • Schuldbetreibungrecht und Konkursrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Markenrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht, allgemeines Strafrecht, Militärstrafrecht, Strassenverkehrsrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Privatversicherungsrecht
  • Baurecht, Miet- und Pachtrecht
  • Ausländerrecht, Migrationsrecht
  • Vertragsrecht
  • allgemeines Verwaltungsrecht
  • Firmengründungen
Anwalt Arbeitsrecht Zürich
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Anwalt Arbeitsrecht Zürich

Rechte Arbeitgeber – Arbeitnehmer

Unser Anwalt für Arbeitsrecht vertritt und berät Sie in der gesamten Schweiz in allen Angelegenheiten des Arbeitsrechts. Wir widmen uns der arbeitsrechtlichen Beratung sowohl von Angestellten als auch Arbeitgebern. Außerdem sind wir für Unternehmen & Privatpersonen im Bereich des Aufenthaltsrechts, der Niederlassungs-, Aufenthatsbewilligung sowie des Migrations-/Ausländerrechts tätig.

Anwaltliche Dienstleistungen im Arbeitsrecht

Unsere Rechtsanwälte sind im Gebiet des Arbeitsrechts in der Beratung und in der gerichtlichen Vertretung tätig. Gerne kämpfen wir für Ihre Interessen in den folgenden Rechtsbereichen:

  • Ausarbeitung und Prüfung von Arbeitsverträgen aller Art, sei dies die arbeitsvertragliche Redaktion von Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverträgen etc.
  • Arbeitsvertragliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form einer Entlassung, Kündigung, Freistellung, fristlose Kündigung oder auch Kündigung zur Unzeit, d.h. in einer Sperrfrist. Folgende Rechtsfragen sind hierbei wesentlich:- Wie ist das rechtlich korrekte Vorgehen bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen
    – Was muss man bei einer Entlassung bzw. Kündigung alles beachten?
    – In welchen Fällen ist eine Kündigung nichtig?
    – Welche Sperrfristen sind bei einer Kündigung zu beachten?
    – In welchen Fällen ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt und wann nicht?
    – Wann ist eine ausgesprochene Kündigung missbräuchlich?
    – Wann ist es sinnvoll einen Aufhebungssvertrag abzuschliessen?
    – Wie kann ich meine Rechte aus dem Arbeitsrecht erfolgreich durchsetzen?
  • Bei sexueller Belästigung, Mobbing oder anderen Konflikten am Arbeitsplatz.
  • Bei Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung oder anderen strafrechtlichem Fehlverhalten Ihrer Mitarbeitern.
  • Bei allen arbeitsrechtlichen Fragen des Arbeitsrechts rund um die Arbeitszeit (Überstunden, Überzeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit…)
    – Was genau bedeutet Überzeit bzw. Überstunden und was ist der Unterschied?
    – Wie kann ich Überzeit bzw. Überstunden geltend machen?
    – Wann besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Auszahlung oder allenfalls auch auf die Kompensation von Überstunden?
  • Unterstützung in sämtlichen Rechtsfragen bezüglich des Betriebsinternen Lohnsystems (Stundenlöhne, Bonusregelungen, Provisionen, Pauschalen, Spesen…)
  • Rechtsberatung bei Lohnfortzahlungen im Falle von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst…
  • Rechtsberatung im Zusammenhang mit Ihrer Pensionierung (vorzeitige bzw. ordentliche Pensionierung, AHV, IV, Renten…)
  • Ausarbeitung der Arbeitszeugnisse Ihrer Mitarbeiter oder die Prüfung Ihres Zeugnisses.- Was muss ein korrektes Arbeitszeugnis beinhalten?
    – Welche Formulierungen sind angemessen?
    – Welche arbeitsrechtlichen Regelungen sind beim Verfassen eines Zeugnisses wesentlich?
  • Rechtsberatung Verstössen des Konkurrenzverbotes
  • Klärung von Fragen bezüglich des Geschäftsgeheimnisses bzw. der Geheimhaltung
  • Wir sind beratend oder auch prozessführend tätig (Gericht, Schlichtungsbehörde, anderen Behörden)

Ausserdem ergänzen wir unser Dienstleistungsangebot in den dem Arbeitsrecht angrenzenden Bereichen. Im Sozialversicherungsrecht (BVG, AHV, IV, ALV, UVG) unterstützen wir sie kompetent. Im Rechtsbereich des Migrationsrechts bzw. des Ausländerrechts helfen wir Ihnen beim Einholen von Aufenthaltsbewilligungen. Brauchen Sie eine Arbeitsbewilligung für die Schweiz? Wollen Sie sich selbständig machen oder benötigen Sie eine Rechtsberatung als Nichtschweizer?

Unsere Dienstleistungen im öffentlichen Personalrecht

Gerne unterstützen Sie unserer Rechtsanwälte auch im Gebiet des öffentlichen Personalrechts. Einerseits sind wir in der Beratung und andererseits auch in der gerichtlichen Vertretung tätig. Insbesondere in den folgenden Rechtsgebieten bieten wir unsere Rechtsdienste an:

  • Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses- Entlassung
    – Kündigung
    – fristlose Kündigung
    – Aufhebungsvertrag
    – Freistellung
    – Änderungskündigung
  • Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, Mobbing, Konflikte…
  • Bei betriebsinternen Verweisen, Versetzungen und dergleichen (disziplinarische Massnahmen auf Grundlage des Arbeitsrechts)
  • Wir sind auch beratend und prozessführend tätig (Arbeitsgericht und Behörden)
  • Ausarbeitung sowie Überprüfung von Arbeitsverträgen
  • Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Konkurrenzverbot oder dem Geschäftsgeheimnis (Geheimhaltung)
  • Überprüfen von Zeugnissen (Arbeitszeugnis)
  • Rechtsfragen im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung, fristlosen Entlassung, Abgangsentschädigung, Freistellung oder Anfechtung einer Kündigung
  • Fragen zum Mobbing, sexueller Belästigung / sexuellen Übergriffen, Diskriminierungen am Arbeitsplatz
  • Allgemeine arbeitsrechtliche Konflikte am Arbeitsplatz
  • Fürsorgepflicht und Schutzmassnahmen des Arbeitgebers
  • Gerichtliche Vertretung im Bereich des Arbeitsrechts in der gesamten Schweiz

Ablauf

  1. Wir sind für Sie da!

    Kontaktieren Sie uns noch heute!Anwaltskanzlei Wittibschlager

  2. Erstberatung erhalten

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    Anwalt Rechtsberatung

  3. Mandant werden!

    Beratung und Vertretung. Die Erteilung des Mandates erfolgt über einen schriftlichen Mandatsvertrag. Die Durchsetzung Ihres Interesses ist unser Auftrag!Erstberatung Kanzlei

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich ist für Sie da!

Sind Sie ein Arbeitgeber? Haben Sie arbeitsrechtliche Fragen? Suchen Sie kompetente juristische Unterstützung? Was muss der Chef bei einem strafrechtlichen Handeln seines Angestellten tun? Wie sieht eine arbeitsrechtich gute Mitarbeiterbeurteilung aus? Was mache ich, wenn in meinem Betrieb der Vorwurf von Mobbing oder Bossing auftaucht?

Beratung und Vertretung von Privaten und Unternehmen

Kanzlei Arbeitsrecht Zürich

Suchen Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Zürich?  Unsere Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht liegt im Zentrum der Stadt Zürich, im Seefeld, nur 10 Minuten von der Oper und vom Bellevue entfernt. Unsere Anwälte sind spezialisiert im Arbeitsrecht und haben eine überaus hohe Erfahrung und Kompetenz in sämtlichen arbeitsrechtlichen Belangen. 

Anwaltskanzlei Wittibschlager, Dufourstrasse 165, CH-8008 Zürich

Unsere Anwaltskanzlei ist die zentrale Anlaufstelle für Arbeitsrecht und öffentliches Personalrecht

Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Zürich

Anwaltskanzlei Arbeitsrecht und öffentliches Personalrecht

Die Anwälte unserer Kanzlei stehen Ihnen in sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts und des öffentlichen Personalrechts kompetent zur Seite.

Suchen Sie als Arbeitgeber oder allenfalls auch als Angestellter eine kompetente Rechtauskunft im Bereich des Arbeitsrechts? Bei uns arbeiten auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwälte mit jahrelanger Erfahrung in allen arbeitsrechtlichen Belangen. Die Anwälte der Kanzlei Arbeitsrecht Zürich unterstützen Sie, Ihre arbeitsrechtlichen Probleme erfolgreich zu lösen.

Rechtsberatung vom Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich

In einem Erstberatungsgespräch mit einem Experten für Arbeitsrecht aus unserer Anwaltskanzlei in Zürich weisen wir Sie auf die wichtigen Aspekte hin. Wir sind die zentrale Anlaufstelle. Arbeitsrechtiche Themen rund um Kündigung, Lohn, Mobbing, Bossing, Versetzungen und Entlassung sind komplex. Darum sollte Sie ein Beratungsgespräch mit unserem Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich durchführen!

Advokatur für arbeitsrechtliche Belange

Besprechen Sie Ihr Anliegen mit Ihrem Rechtsanwalt unserer Advokatur und vermeiden Sie von Anfang an juristische Fallstricke, die Ihnen später zum Nachteil werden können. Manchmal hilft schon eine andere Sichtweise. Wir hören Ihnen genau zu: Denn jede – auch Ihre – Situation ist einzigartig.

Vorstellung der Anwaltskanzlei

In unserer Anwaltskanzlei  arbeiten  eine Vielzahl von Fachleuten. Ausserdem haben wir Kooperationspartner in mehreren Büros in den Kantonen Basel, Zürich, Aargau, Zug und Bern.

Ausserdem verfügen wir über ein hervoragendes internationales Netzwerk. Unserer Mitarbeiter sind in allen Bereichen des Schweizer Rechts tätig. Gerne beraten unsere Experten Sie auf Deutsch, Französisch, Slowakisch, Tschechisch und Englisch.

Zürcher Spezialisten im Arbeitsrecht

Unsere Spezialisten für Arbeitsrecht stehen unter der Leitung der Inhaberin und Rechtsanwältin der Anwaltskanzlei Wittibschlager. Ausserdem ist sie Mitglied in den folgenden Fachvereinigungen: 

  • Mitglied des Zürcher Anwaltsverband Mitglied des schweizerischen Anwaltsvereins
  • Mitglied der Deutschen und Schweizerischen Juristenvereinigung
  • Mitglied des deutschen Anwaltsvereins
  • Mitglied des Münchner Anwaltsvereins
  • Mitglied des Verein Successio
  • Mitglied ZAV Fachgruppe Familienrecht

Die Inhaberin der Kanzlei in Zürich verfügt über eine deutsche und schweizerische Anwaltszulassung sowie über mehrjährige anwaltliche Praxiserfahrung bei mehreren grösseren Anwaltskanzleien sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz. Auf Grund ihrer arbeitsrechtlichen Tätigkeit als Anwältin ist sie eine ausgewiesene Fachexpertin in sämtlichen Belangen des Arbeitsrechts. Zusammen mit ihrem Team von Anwälten und juristischen Beratern, welche im Arbeitsrecht spezialisiert sind, kann sie für ihre Klienten eine ganzheitliche Beratungsleistung im Arbeitsrecht anbieten.

Korrespondenzanwälte im Arbeitsrecht

Unsere Advokatur arbeitet auch als Korrespondenzvertretung für ausländische Anwälte in der Schweiz. Ausserdem sind unsere Anwälte in der Schweiz und in Deutschland zugelassen. Rechtsanwälte aus der EU greifen immer wieder auf uns zurück, um Ihre Klienten in der Schweiz durch ein schweizerisches Anwaltsbüro vertreten zu lassen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage! 

Anwälte im Ausland und in der Schweiz

Unsere Anwaltskanzlei ist eine national und international ausgerichtete Advokatur in der Stadt Zürich und arbeitet mit verschiedenen Kanzleien in der Schweiz und im Ausland zusammen. Unsere Anwältinnen und Anwälte sind überaus erfahren in nationalen und internationalen Rechtsgebieten des Arbeitsrechts, wir beraten und vertreten Private und Unternehmen im In- und Ausland.

Im Zentrum unserer Arbeit steht Ihr Interesse, gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung und sind vor Ort für Sie da.

Arbeitsrecht Schweiz

Das Arbeitsrecht der Schweiz ist im Gegensatz zur EU sehr liberal, d.h. es ist nich so sehr reglementiert. Partnerschaften von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen funktionieren in der Schweiz sehr gut. In diesen Sozialpartnerschaften gibt es selten Streit und auch sehr wenige Streiks und Auseinandersetzungen.

Streitigkeiten werden in erster Instanz vor den zuständigen zivilen kantonalen Arbeitsgerichten beurteilt. Bis zu einem arbeitsrechtlichen Streitwert von CHF 30 000.- ist eine schnelles einfaches Gerichtsverfahren vorgeschrieben. Bis zu diesem Streitwert werden den Mandanten keinerlei Gebühren vom Gericht in Rechnung gestellt. Das Obligationenrecht ist im Arbeitsrecht die Grundlage für die Entscheidungsfindung der Arbeitsgerichte. Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag und zum Normalarbeitsvertrag sind darin enthalten. Im Arbeitsgesetz findet man folgende Regelungen:

  • Gesundheitsschutz
  • Arbeitszeit
  • Ruhezeit
  • Arbeit von Jugendlichen
  • Arbeit und Schwangerschaft und stillenden Müttern
  • Unfallversicherungsgesetz
  • Arbeitssicherheit

Im internationalen Vergleich bietet das schweizerische Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und -geber ganz besondere Freiheiten in der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags, welche durch einige zwingenden Vorschriften jedoch eingeschränkt werden. Bei dieser liberalen Ausgestaltung besteht wiederum eine erhöhte Konfliktgefahr zwischen Arbeitnehmer und -geber.

Um Missverständnissen und arbeitsrechtlichen Konflikten generell vorzubeugen, ist es gerade in Hinblick auf die existenziell wichtige Rolle des Arbeitsverhältnisses im Leben eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers ratsam, frühzeitig eine juristische Fachperson zu konsultieren.

Als u.a. auf Arbeitsrecht und öffentliches Personalrecht spezialisierte Anwältin biete ich sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen anwaltliche Hilfestellungen in der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen und in der Lösung von arbeitsrechtlichen Konfliktfällen an. Zudem biete ich auch Beratungen an im Bereich des Aufenthaltsrechts, des Niederlassungsrechts und des Einbürgerungsrechts an.

Gerne prüfe und redigiere ich Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse, berate Sie bei Fragen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten und Geheimhaltungspflichten oder bei Konflikten am Arbeitsplatz wie beispielsweise Mobbing oder sexuelle Belästigung sowie bei einer allfälligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den Themen der Kündigung, Entlassung, Anfechtung oder Abgangsentschädigungen.

Im Vordergrund steht dabei zunächst die Prävention solcher Konflikte. Gerade durch einen inhaltlich vorausschauend aufgesetzten Arbeitsvertrag lassen sich viele Konflikte im Voraus verhindern. Sollte es während des Arbeitsverhältnisses zu Auseinandersetzungen kommen, ist in erster Linie eine Streitbeilegung durch Vermittlung, Mediation oder in Form eines Vergleichs anzustreben.

Erweisen sich diese Optionen zur Durchsetzung der eigenen Rechte als wirkungslos oder ungenügend, steht als letztes verfügbare Mittel schlussendlich die Beschreitung des Rechtswegs zur Verfügung. Gerne berate ich Sie in jedem dieser Konfliktstadien in Hinblick auf sowohl arbeitsnehmerrechtliche als auch arbeitgeberrechtliche Fragestellungen und vertrete Sie vor Gericht oder arbeitsrechtlichen Behörden. Gerne übernehme ich den Prozess für Sie und vertrete Sie vor allen Gerichten der Schweiz.

Wenn man als Arbeitnehmer beispielsweise bei einer Arbeitsverhinderung keinen genügenden Lohn erhält, am Arbeitsplatz belästigt oder an der Gesundheit geschädigt wird, das Arbeitszeugnis nicht den Tatsachen entspricht oder wenn einem unter Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen gekündigt wird, fühlt man sich häufig der Willkür des Arbeitgebers ausgeliefert.

Die jeweilige Rechtslage kann sich dabei im Einzelfall als durchaus komplex erweisen, so sind sich nicht nur arbeits- bzw. privatrechtliche Gesichtspunkte (insb. OR) zu beachten, sondern häufig auch öffentlich-rechtliche (z.B. GlG oder ArG) oder strafrechtliche Aspekte. Gerade deshalb ist es wichtig, frühzeitig eine juristische Fachperson zu konsultieren, um diese in der Arbeitswelt alltäglichen Problemen zu begegnen.

Nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes sowie des Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzes treffen den Arbeitgeber verschiedene Pflichten, welche sich in ihrer Gesamtheit im Einzelfall durchaus als komplex erweisen können. Hierbei ist es äusserst wichtig, sich bereits im Vorfeld über die juristischen Schwierigkeiten und Konsequenzen von einer juristischen Fachperson informieren zu lassen. Wenn Sie als Arbeitgeber

Ihre Arbeitsverträge präventiv überprüfen lassen wollen, um sich beispielsweise vor unverhältnismässigen Forderungen seitens der Arbeitnehmer vorbeugend zu schützen, wenn Sie unentschuldigte Absenzen und unglaubwürdige Arztzeugnisse seitens ihrer Angestellten nicht duldenwollen oder wenn ein Arbeitnehmer behauptet, dass Löhne ausstehend seien, die von Ihnen ausgesprochen Kündigung missbräuchlich oder das Arbeitszeugnis wahrheitswidrig sei, berate ich Sie gerne bei der Suche nach Lösungsmöglichkeiten für derartige Probleme. Ausserdem sind wir auch Spezialisten, wenn es um Werkverträge geht.

Glossar Arbeitsrecht – Themen im Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag definiert die gegenseitigen Pflichten und Rechte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt schriftliche und mündliche Arbeitsverträge. Unser Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich empfiehlt die Schriftlichkeit. Die wesentlichen Vertragsbedingungen sollten schriftlich vereinbart werden. Dies schaft Rechtssicherheit. Unser Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich untestützt Sie kompetent bei Fragen zur Beendigung von Arbeitsverträgen z. B. durch Aufhebungsverträge, Entlassung oder fristlose Kündigung.

Einzelarbeitsvertrag

Arbeitsvertrag und Probezeit

Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist mündlich oder stillschweigend gültig, d.h. es gibt diesbezüglich keinerlei Vorschriften bezüglich der Form. Sobald sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben, gilt der Arbeitsvertrag als abgeschlossen. In der Regel gehört dazu auch das Datum des Stellenantritts. Der schriftliche Vertrag ist rechtlich gesehen also nur eine Bestätigung der mündlichen Vereinbarung. Tritt der Arbeitnehmer die vereinbarte Stelle nicht an, begeht er Vertragsbruch. Ohne vorherige Kündigung oder ohne triftigen Grund (Krankheit) kann der Arbeitgeber (innert dreissig Tagen seit Nichtantritt der Stelle) einen Viertel des vereinbarten Monatslohnes als Entschädigung verlangen. Zudem hat er Anspruch auf Schadensersatz. Spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht empfehlen aber auf jeden Fall die schriftliche Form. Ein guter schriftlicher Arbeitsvertrag sorgt für klare Verhältnisse und schafft Vertrauen. Streitigkeiten können so schon im Vorfeld vermieden werden. Wir empfehlen daher dringend, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen.

Im Obligationenrecht Art. 319 bis 362 findet man Regelungen über den Einzelarbeitsvertrag. Für Angestellte von Bund, Kanton und Gemeinden sind deren Anstellungsbedingungen massgebend. In einem Arbeitsverhältnis geht es darum, dass man für die Arbeitsleistung einen Lohn erwarten kann. Ein Scheidungsanwalt, welcher seine Mandanten unterstützt ist kein Arbeitnehmer. Ein Anwalt für Scheidungen geht ein Auftragsverhältnis ein. Ein Küchenbauer, welcher für die Kunden eine Küche zimmert geht einen Werkvertrag ein.

Angestellte, d.h. Arbeitnehmer werden müssen für ein Tätigwerden auf Zeit bezahlt und nicht für den Arbeitserfolg. Der Arbeitgeber besitzt ein Weisungsrecht. Angestellte müssen Weisungen entgegennehmen und sich in die Arbeitsorganisation des Unternehmens einordnen. Das Weisungsrecht des Chefs findet sein Ende dort, wo die vertraglichen Rechte, die Gesundheit oder die Persönlichkeit des Arbeitnehmers verletzten. Arbeitnehmer tragen kein Unternehmerrisiko, ganz im Gegenteil, das Gesetz schützt Arbeitnehmer. Schutzbestimmungen und Sozialleistungen, wie z.B. bezahlte Ferientage oder die Lohnfortzahlung bei Krankheit sind gesetzlich verankert.

Probezeit

Wird nichts anderes abgemacht, gilt der erste Monat ab Stellenantritt als Probezeit. Die Probezeit kann im Einzelarbeitsvertrag auf maximal drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine verkürzte Kündigungsfrist von 7 Tagen. Der Kündigungstermin kann dabei auf einen beliebigen Wochentag fallen. Der Kündigungsschutz entfällt während der Probezeit.

In einem guten Arbeitsverhältnis steht das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zentrum, es geht nicht nur um den Austausch von Lohn gegen Arbeit. Treuepflicht, Weisungsrecht und Fürsorgepflicht Im Obligationenrecht werden Pflichten und Rechte von Angestellten und Arbeitgeber festgehalten. Die Hauptpflicht eines Angestellten ist die persönliche Erledigung der ihm zugeteilten Aufgaben. Die Arbeitspflicht muss persönlich geleistet werden. Ausserdem haben Angestellte gegenüber ihrem Chef eine Treuepflicht, die in mehreren Gesetzen geregelt ist. Der Arbeitgeber hat dementsprechend eine Beschäftigungspflicht im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu leisten. Damit Vertrauen möglich ist, legt das Obligationenrecht und das Arbeitsgesetz Schutzvorschriften fest.

Arbeitnehmer müssen in erster Linie auf die Interessen des Unternehmens (Arbeitgebers) achten. Eine Nebentätigkeit in der gleichen Branche ist untersagt, d.h. ohne die Erlaubnis des Arbeitgebers herrscht ein striktes Verbot der Konkurrenztätigkeit. Auch Geschäftsgeheimnisse dürfen weder weitergegeben noch für sich selbst verwendet werden. Hier gilt eine Schweigepflicht. Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte müssen sorgfältig behandelt werden und sofern es betriebsnotwendig und zumutbar ist, müssen Arbeitnehmer auch Überstunden leisten. Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers so gut wie möglich zu schützen. Sie sind verpflichtet die Gesundheit und die Persönlichkeit Ihrer Mitarbeiter zu schützen. Arbeitgeber haben gegenüber Ihren Mitarbeitern ein Weisungsrecht. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf die Ausführung der Arbeit als auch auf das Verhalten der Angestellten. Das Weisungsrecht ist allerdings nicht unbegrenzt. Die Angestellten müssen Weisungen befolgen, solange diese nicht schikanös oder absolut sinnlos sind. Auf jeden Fall muss der Arbeitgeber die Persönlichkeit und die Gesundheit seiner Angestellten schützen. Angestellte, welche bewusst berechtigte Anweisungen des Vorgesetzten zuwider handeln, müssen mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Im schlimmsten Fall kann es zur fristlosen Entlassung kommen.

Pflichten des Arbeitnehmers

Im folgenden werden die wichtigsten Pflichten des Arbeitnehmers zusammengefasst:

Persönliche Arbeitspflicht

Es gilt die persönliche Arbeitspflicht, d.h. ohne Einverständnis des Arbeitgebers dürfen die Arbeiten nicht ausgelagert werden und es darf auch keine Hilfskraft beigezogen werden.

Sorgfaltspflicht

Fahrzeuge, Geräte, Infrastruktur, Werkzeuge und Maschinen müssen sorgfältig und sachgerecht behandelt bez. bedient werden. Die Sorgfaltspflicht hilft Schäden zu vermeiden.

Weisungen und Anordnungen

Arbeitnehmer sind Verpflichtet Weisungen und Anordnungen des Arbeitgebers zu befolgen. 

Konkurrenzverbot

Konkurrenzverbot: Der Arbeitnehmer darf nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten.

Geheimhaltungspflicht

Geheimhaltungspflicht: Fabrikation- und Firmengeheimnisse dürfen nicht verraten werden.

Herausgabe- und Rechenschaftspflicht

Herausgabe- und Rechenschaftspflicht: Was Arbeitnehmer im Rahmen ihrer vertraglichen Arbeit von Kunden erhalten, müssen Sie dem Arbeitgeber herausgeben. Dies sind z.B. Akten und Geldleistungen. Davon ausgenommen sind Geldleistungen, welche für die Mitarbeiter persönlich bestimmt sind (Trinkgeld).

Pflicht zur Leistung von Überstunden

Pflicht zur Leistung von Überstunden: Sofern die Mehrleistung zumutbar und betriebsnotwendig ist, ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet.

Anwalt Arbeitsvertrag Zürich

Arbeitsvertrag


Arbeitsverträge können mündlich oder schriftlich zustande kommen. Germe helfen wir Unternehmen und Privaten bei der:

  • Ausarbeitung, Redaktion von Arbeitsverträgen
  • Überprüfung von Arbeitsverträgen
  • Beratung bezüglich der arbeitsvertraglichen Reglungen
  • Beratung den arbeitsrechtlichen Arbeitsvertragsverhandlungen

Alles über den Arbeitsvertrag in der Schweiz:

Im folgenden möchten wir Ihnen einige Hintergrundinformationen zum Arbeitsvertrag anbieten.

Arbeitsverträge – EAV & GAV

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung über ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Man nennt diesen Vertrag auch Einzelarbeitsvertrag (EAV). Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-vertretungen. Hierbei kommt das Privatrecht zur Anwendung. Dabei sind neben den Vorschriften des Obligationenrechts auch jene des Arbeitsgesetzes zu beachten. Mit dem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienste des Arbeitgebers. Die Lohnzahlung ist die wichtigste Pflicht des Arbeitgebers. Ein EAV kann mündlich, d.h. formlos abgeschlossen werden.  Wir empfehlen jedoch die Anwendung der Schriftlichkeit. Der Arbeitgeber jedoch muss die Arbeitnehmenden schriftlich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses informieren. Der Einzelarbeitsvertrag ist formlos gültig (OR 320). 

In den Verträgen sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich in den Artikeln des OR Art. 319 – 362. 

Wichtige, verbindliche Regelungen im Einzelarbeitsvertrag

  • Persönliche Arbeitspflicht 
  • Sorgfalt- und Treuepflicht 
  • Rechenschafts- und Herausgabepflicht 
  • Überstunden 
  • Befolgung von Anweisungen 
  • Haftung von Arbeitnehmenden
  • Lohnzahlungspflicht 
  • Ausrüstung mit Arbeitsgeräten 
  • Schutz der Persönlichkeit 
  • Freizeit und Ferien 
  • Zeugnis 
  • Nichtantreten und Verlassen der Stelle 
  • Sondervergütung und Gratifikation 

Schriftlicher / Mündlicher Arbeitsvertrag

Wichtige, verbindliche Regelungen im Einzelarbeitsvertrag

Schriftlicher / Mündlicher Arbeitsvertrag: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet, einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer abzuschließen. Es gibt keinen schweizerischen Gesetzesartikel, der die Schriftform für diesen arbeitsrechtlichen Vertrag vorschreibt. Aus diesem Grund ist eine mündliche Abrede genauso wie ein schriftlich festgesetzter Arbeitsvertrag gültig. Gemäß Art. 320 OR kommt sogar dann ein Arbeitsvertrag zustande, sofern der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. In der Schweiz sind schriftliche Arbeitsverträge die gängigste Methode der Vertragsschließung im Bereich des Arbeitsrechts, da diese Form für beide Parteien, sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitgeber aus beweis technischen Gründen vorteilhafter ist. Als Anwälte für Arbeitsrecht raten wir unseren Klienten, falls diese noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, dies nachzuholen. Gerade kleine Firmen schließen lieber mündliche Arbeitsverhältnisse ab, da dann die Arbeitnehmer schwerer oder auch gar nicht die vereinbarten arbeitsrechtlichen Bedingungen wie die Zahlung des Weihnachtsgeldes, die Höhe des Lohns, Überstundenzahlungen etc. beweisen können.

Befristeter / Unbefristeter Arbeitsvertrag

Befristeter / Unbefristeter Arbeitsvertrag: Eine der wichtigsten Unterscheidungen beim Arbeitsvertrag ist die zwischen einem befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnis. Gemäß Art. 334 Abs. 1 OR endet ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer ordentlichen Kündigung. Dem Arbeitgeber wie auch dem Arbeitnehmer steht aber jederzeit das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen zu. Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet hingegen regelmäßig mit einer ordentlichen Kündigung. Diese Kündigung muss vom Arbeitgeber begründet werden, sofern dies der Arbeitnehmer verlangt. Im Übrigen finden die Kündigungsschutz-Vorschriften auf das befristete Arbeitsverhältnis aber keine Anwendung. Auch gibt es beim befristetet Arbeitsverhältnis keine Probezeit. Beim unbefristeten Arbeitsvertrag kann die Probezeit auf maximal drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Desweiteren finden bei befristetet Arbeitsverträgen die Sperrfristen nach Art. 336 c OR, etwa bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, keine Anwendung.

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Lohn

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich den folgenden lohnrelevanten Rechtsfragen:

  • Was ist bei einer Lohnverhandlung zu beachten?
  • Besteht ein Anspruch auf einen Mindestlohn?
  • Was muss auf einem Lohnausweis bzw. auf einer Lohnabrechnung stehen?
  • Was muss man tun, wenn der Zahltag ausbleibt?
  • Was muss man über die Familienzulagen wissen?
  • Was ist der Unterschied zwischen Gratifikation, 13. Monatslohn und Bonus? 
  • Ist die Nutzung eines Firmenwagens ein Lohn?
  • Darf der Arbeitgeber Trinkgelder einziehen?
  • Was kann man tun, wenn der Grundsatz der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau nicht eingehalten wird?
  • Besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung aller Spesen?
  • Muss der Arbeitnehmer die Weiterbildung aus eigener Tasche bezahlen? Welche Bedingungen darf der Arbeitgeber an die Bezahlung der Weiterbildung knüpfen?
  • Wie müssen Lohnkürzungen arbeitsrechtlich abgewickelt werden?

Gerne beraten Sie unsere Experten, nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich über aller arbeitsrechtlichen Fragen beraten.

Arbeitszeit

Haben Sie Fragen zur Höchstarbeitszeit, Pausenregelung oder zur Sonntagsarbeitszeit? Das Arbeitsgesetzt (ArG), welches zwingende Minimalvorschriften enthält, hat zwingenden Charakter. Angestellte dürfen bei diesen Vorschriften vertraglich nicht schlechter gestellt werden. Alle Vorschriften des ArG’s bezüglich Ruhezeiten und Arbeitszeiten sind fast ausnahmslos auf sämtliche schweizerischen Unternehmen anwendbar. Bei Familienunternehmen, Staatsangestellten mit Kaderfunktion, Handelsreisende und bei Betrieben, welche der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen gibt es Ausnahmen.

Haben Sie Fragen bezüglich der Höchstarbeitszeit, der gleitenden Arbeitszeit, der gesetzlichen Pausenregelung, der Nachtarbeit, der Sonntagsarbeit, der gesetzlichen Ruhezeiten, der Jahresarbeitszeit, der Überstunden bzw. Überzeit, der Nachtarbeit und der gleitenden Arbeitszeit?

Unsere Spezialisten beraten und vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen bezüglich der Arbeitszeit.

Anwalt Arbeitsrecht Zürich – das Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer haben das Recht auf ein Arbeitszeugnis. In der Regel wird dies nach Beendigung des Arbeitsverhältnis ausgestellt. Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen. Es muss zudem wollwollend formuliert sein. Im Zeugnis stehen die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten eines Angestellten. Leistungen und Kenntnisse für die ausgeübte Arbeit ist eine weiterer Bestandteil des Arbeitszeunisses. Unser Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Zürich überprüft Ihr Arbeitszeugnis. Meine Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern umfasst die Überprüfung, Korrektur und Redaktion von rechtssicheren Zeugnissen und Mitarbeiterbeurteilungen.

Zeugnis

Haben Sie Fragen betreffend der Kontrolle Ihres Zeugnisses? Brauchen Sie einen Anwalt wegen einer Kündigung? Ein Zeugnis vom Arbeitgeber kann gemäss Art. 330a OR seitens des Arbeitnehmers jederzeit  verlangt werden, entweder als Zwischenzeugnis noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses oder als Schlusszeugnis nach Beendigung des Arbeitsvertrages. Desweiteren wird zwischen einem Voll- und einem Teilzeugnis unterschieden. Nach Art. 330a Abs. 1 OR soll ein Vollzeugnis -die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, -die Leistungen und über das Verhalten des Arbeitnehmers- Auskunft geben. Ein Teilzeugnis oder auch eine Arbeitsbestätigung informiert hingegen nur über die Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses (Art. 330a Abs. 2 OR).

Ausgestaltung eines Arbeitszeugnisses:

Ein Vollzeugnis sollte inhaltlich die nachfolgenden Angaben enthalten: 

  • Bezeichnung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers,
  • Dauer des Arbeitsvertrages;
  • Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers, insbesondere eine Übersicht über die wichtigsten Arbeiten, Funktionen und Leistungen des Arbeitnehmers sowie eine wahrheitgetreue qualitative und quantitative Leistungsbewertung des Arbeitnehmers und seines Verhalten gegenüber seinem Vorgesetzten und den Kollegen. 
  • Zudem muss das Zeugnis vollständig sein und es darf keine Aussagen enthalten, welche in keinem direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Auch negative Tatsachen dürfen im Zeugnis erwähnt werden, sofern sie für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers unerlässlich sind. Weiterhin unzulässig ist die Verwendung von zweideutigen Bemerkungen und eines Codes, wodurch für andere Arbeitgeber schlechte Mitteilungen vermittelt werden.

Rechtsanwalt Zürich:  Erfahren in sämtlichen Belangen rund um das Arbeitszeugnis

Bei Fragen zur Kündigung, Freistellung, Kontrolle des Arbeitszeugnisses beraten und unterstützen unsere Anwälte kompetent. 

Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag definiert die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Haben Sie Fragen zu arbeitsrechtichen Themen rund um Abfindung, Freistellung, Kündigungssperrfrist oder dem Bezug von Arbeitslosengeld? Nur ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich kann Sie am Besten noch vor Abschluss eines solchen Vertrages umfassend beraten.

Insolvenz des Arbeitgebers

Eine Konkurseröffnung löst das Arbeitsverhältnis nicht automatisch auf. Wenden Sie sich für Fragen zur Insolvenzentschädigung an Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich.

Anwalt Arbeitsvertrag – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigung

Haben Sie Fragen zum Kündigungschutz (Krankheitsfall, Schwangerschaft, Mutterschaft)? Wollen Sie mehr über Sperrfristen, während denen keine Kündigung erfolgen darf, wissen? Unser Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt Sie bei Erhalt der Kündigung .

Bei der ordentlichen Kündigung muss man zwischen der Kündigung eines befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses unterscheiden. Gemäss Art. 334 OR und Art. 335 OR endigt ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Kündigung mit Ablauf der vorher vereinbarten Vertragszeit. Die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag sind im OR geregelt und hängen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten die gleichen Kündigungsfristen.

Kündigungsfristen (gesetzliche)

Im Art. 335c OR sind die folgenden Kündigungsfristen geregelt:

1. Monat nach Ablauf der Probezeit im 1. Dienstjahr; 

2. Monate im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr;

3. Monate ab dem 10. Dienstjahr jeweils für das Ende des Monats.

 Grundsätzlich darf von diesen gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag oder GAV eine Abweichung schriftlich vereinbart werden. Grundsätzlich wird die Kündigung zum Monatsende ausgesprochen, wobei auch dies vertraglich geändert werden kann. Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung während des ersten Arbeitsjahres zugestellt, ist noch die einmonatige Kündigungsfrist anwendbar, auch wenn die Kündigungsfrist erst im zweiten Arbeitsjahr endet.

Kündigungsfrist und Probezeit

Grundsätzlich darf während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen gekündigt werden. Die Kündigung muss noch während der Probezeit (ein – drei Monate) der anderen Partei zugestellt werden, wohingegen der Ablauf der Kündigungsfrist auch auf ein Datum nach Ablauf der Probezeit fallen kann. Die spezielle Beendigungsfrist während der Probezeit kann ebenfalls durch schriftliche Abrede verkürzt, wegbedungen oder verlängert werden.

Sperrfristen bei Krankheit 

Unter der Sperrfrist ist laut Gesetz ein Zeitraum zu verstehen, während dessen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden kann. Eine Kündigung, die vom Arbeitgeber während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig. Diese Arbeitsverhinderung (Unfall, Krankheit) muss jedoch ohne Verschulden seitens des Arbeitnehmers eingetreten sein. Während der Probezeit gilt dieser zeitliche Kündigungsschutz jedoch nicht. Auch nicht, wenn der Arbeitnehmer selber gekündigt hat. Wird dem Arbeitnehmer während einer Sperrfrist die Kündigung zugestellt, ist diese Kündigung nichtig und das Arbeitsverhältnis wird nicht unterbrochen. Der Arbeitgeber muss mithin dem Arbeitnehmer, sobald dieser gesund an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, erneut kündigen um das Arbeitsverhältnis rechtswirksam aufzulösen.

Krankheit, Unfall, Militär, Mutterschaft

Haben Sie Rechtsfragen bezüglich der Erkrankung eines Angestellten? Sind Sie selber erkrankt und wollen Sie sich über Ihre Rechte beraten lassen? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie bei den folgenden Fragen:

  • Wie lange besteht ein Anspruch auf die Fortführung der Lohnzahlung?
  • Welche Versicherungen decken solche Ansprüche?
  • Ist eine Kündigung während dem Militär, der Mutterschaft oder einem Unfall möglich?
  • Welche Kündigungen sind nichtig?
  • Welche Kündigungsfristen gelten?
  • Braucht es ein Arztzeugnis?

Unsere Anwälte sind auf sämtliche arbeitsrechtliche Themen spezialisiert. Sie informieren und beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Krankheit, Unfall, Militär und Mutterschaft.

Kündigungsschutz

Kündigungen zur Unzeit

Eine Kündigung, welche während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, ist laut Kündigungsschutz ungültig. Unsere Anwälte beraten Sie diesbezüglich kompetent.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserer Kanzlei für Arbeitsrecht in Zürich.

In den folgenden Fällen kann eine Kündigung nichtig sein:

    – Kündigung bei Krankheit
    – Kündigung bei Unfall
    – Kündigung bei Militärdienst

Anwalt Arbeitsrecht Zürich zum Kündigungsschutz

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

  • in der Schwangerschaft bis zu 16 Wochen nach der Geburt des Kindes;

Kündigungsschutz im Militär

  • während dem obligatorischen Militärdienst, Zivilschutz oder Zivildienst, sowie 
  • falls dieser Dienst mehr als 11 Tage dauert 
  • vier Wochen vorher und nachher. 

Kündigungsschutz bei der Hilfsaktion

  • während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Fristlose Entlassung

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen und wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, fristlos entlassen:

Gründe für eine fristlose Entlassung:

  • Unredlichkeiten (Diebstahl, Betrug, ..)
  • Verweigerung zu leistender Arbeit
  • Konkurrenzierung des Arbeitgebers
  • Unredliches Verhalten gegenüber Kundschaft
  • Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber

Fristlose Entlassung – Nur nach Verwarnung:

Eine fristlose Kündigung darf nicht ohne einen gewichtigen Grund ausgesprochen werden! Bei einer fristlosen Entlassung sollten Angestellte rasch reagieren. Die Beratung vom Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich ist wesentich. Holen Sie anwatliche Hilfe, um für Sie negative Folgen für das berufliche Weiterkommen zu vermeiden.

  • Verspätet zur Arbeit
  • „Blau“ machen
  • Unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes
  • Angetrunkenheit

Wann erfolg die Kündigung zur Unzeit? Die Kündigung während der Sperrfist ist nichtig. Bei Krankheit, Schwangerschaft und Militärdienst gelten spezielle Sperrfristen.

Lohnstreitigkeiten

Lohnstreitigkeiten sind immer belastend. Meist wird um das Geld gestritten. Suchen Sie Rat durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Zürich? Ich stehe Ihnen zur Seite.

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Arbeitsvertrag / Werkvertrag / Auftragsverhältnis

In der Regel ist ein Arbeitsvertrag mündlich gültig. Man kann den Arbeitsvertrag auch stillschweigend oder schriftlich abschliessen. Der schriftliche Arbeitsvertrag ist jedoch auf jeden Fall dringend zu empfehlen. Der Aufgabenbereich, der Lohn, die Arbeitszeit und die Sozialleistungen sollten im Vertrag schriftlich festgehalten werden. 

Für die Arbeitsleistung kann i.d.R. Lohn erwartet werden. Ein Scheidungsanwalt geht mit seinen Mandanten ein Auftragsverhältnis ein und ein Maurer, welcher für den Bauherrn eine Mauer errichtet, macht einen Werkvertrag. Arbeitnehmer stellen Ihre Arbeitsleistung dem Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit zur Verfügung. Die Bezahlung wird für das Arbeiten und nicht für den erwarteten Arbeitserfolg geschuldet. Arbeitnehmer haben Rechte und Pflichten. In der Regel entsteht ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Treuepflicht des Angestellten ist u.a. im Obligationenrecht geregelt. Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht, welches aber auch nicht unbegrenzt ist. Im Gegenzug dazu hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für seine Angestellten, d.h. er muss auf die Gesundheit seiner Mitarbeiter achten und hat die Persönlichkeit der Angestellten zu schützen. Das Gleichstellungsgesetz bietet Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Weisungen des Chefs müssen befolgt werden und der Mitarbeiter muss sich in das Unternehmen und die Arbeitsorganisation eingliedern. Das Unternehmensrisiko trägt hingegen nur der Arbeitgeber.

Schutzbestimmungen im Arbeitsrecht

Angestellte, d.h. Arbeitnehmer profitieren von diversen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen und Sozialleistungen. Dazu gehören bezahlte Ferien, Lohn bei Unfall oder Krankheit u.v.m. 

Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht erklären Ihren Klienten worauf bei Lohnverhandlungen zu achten ist. Was muss in einem Lohnausweis stehen? Wie sollte man sich verhalten, wenn der Lohn nicht bezahlt wird? Haben Sie Anrecht auf Familienzulagen und wie können Sie diese durchsetzen? Wie sind Lohnnebenleistungen, wie z.B. die Bezahlung des Bahnabos oder eines Geschäftswagens rechtlich einzuordnen?

Kündigungstermin bzw. Kündigungsfrist

Was bedeutet „Kündigungstermin“ bzw. Kündigungsfrist? Gibt es auch Sperrfristen bei einer Kündigung bzw. wann darf nicht gekündigt werden?

Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Es muss überprüft werden, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen der Mitteilung (dem Empfang) der Kündigung und dem Kündigungstermin liegen muss. Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, auf den das Arbeitsverhältnis beendet wird. 

Wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar ist, dann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Gründe für eine fristlose Entlassung können z.B. schwerer Diebstahl, Betrug und Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber sein. Die Kündigung erfolgt in diesem Fall aus wichtigen Gründen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen und wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, fristlos entlassen. Arbeitnehmer, welche eine fristlose Kündigung erhalten haben, sollten sofort eine juristische Unterstützung in Anspruch nehmen. 

Kündigung während der Sperrfrist

Eine Kündigung, die vom Arbeitgeber während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig. Es ist zu überprüfen, ob die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt ist. Kündigungen die während dem Militärdienst, dem Dienst bei Zivilschutz, während der Schwangerschaft oder in den 16 Wochen nach der Niederkunft und  während einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit zugestellt worden sind, sind nichtig. Solche Kündigungen werden rechtlich so behandelt, wie wenn diese nicht ausgesprochen wären.

Vorgehen bei einer missbräuchlichen Kündigung

Anwalt Arbeitsrecht Zürich – Wie sollten Sie bei einer missbräuchlichen Kündigung vorgehen?

Bei der Annahme einer missbräuchlichen Kündigung sollte Sie sich von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt bzw. Anwältin beraten lassen. Hierbei müssen vom Gesetz vorgeschriebene Klage- bzw. Einsprachefristen eingehalten werden. Die Einsprache gegen die Kündigung muss innerhalb der Kündigungsfrist erhoben werden. Die Kündigungsklage jedoch, muss bis spätestens 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnis eingereicht werden. Das Arbeitsgericht kann bei einer missbräuchlichen Kündigung maximal sechs Monatslöhne Entschädigungszahlung zusprechen.

Art. 336 OR: Kündigungsschutz, missbräuchliche Kündigung

1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
(…)

Art. 336a OR: Missbräuchliche Kündigung

1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.


Art. 336b OR: Missbräuchliche Kündigung, Verfahren


1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

Formvorschriften bei einem Arbeitsvertrag

Welche Form wird für den gültigen Abschluss eines Arbeitsvertrags verlangt?

Der Einzelarbeitsvertrag ist eine Vereinbarung über ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Man nennt diesen Vertrag auch Einzelarbeitsvertrag (EAV). Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen. Mit dem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienste des Arbeitsgebers. Die Lohnzahlung ist die wichtigste Pflicht des Arbeitgebers. Ein EAV kann mündlich, d.h. formlos abgeschlossen werden. Wir empfehlen jedoch Schriftlichkeit. Der Arbeitgeber jedoch muss die Arbeitnehmenden schriftlich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses informieren.

Wie unterscheiden sich Überstunden von der Überzeit? 

Überstunden sind Arbeitsstunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Die vertragliche Arbeitszeit wird im Einzelarbeitsvertrag vereinbart oder in einem Gesamtarbeitsvertrag definiert. Fehlt eine vertragliche Bestimmung der Arbeitszeit, ist gemäss Art. 321c Abs. OR die «übliche Arbeitszeit» massgebend.

Im Arbeitsgesetz ist eine gesetzliche Höchstarbeitszeit festgelegt. Wird diese Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitsgesetz überschritten, spricht man von Überzeit. Im Gegensatz hierzu versteht man unter den Überstunden die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Das Arbeitsgesetz erlaubt in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (bei mehr als 50 Arbeitnehmenden) maximal 45 Arbeitsstunden pro Woche. In den übrigen Betrieben beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden pro Woche (Art. 9 ArG).

Die Bezahlung der Überstundenmehrarbeit kann im Arbeitsvertrag schriftlich wegbedungen werden. Im Gegensatz hierzu muss die Entschädigung für gearbeitete Überzeit immer bezahlt werden. Dieses Recht ist zwingend.

Das Arbeitsgesetz macht hiervon jedoch eine Einschränkung für das Büropersonal, die technischen und anderen Angestellten sowie das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels : für diese Arbeitnehmer besteht nur dann eine gesetzliche Entschädigungspflicht, wenn die Überzeitarbeit mehr als 60 Stunden im Jahr ausmacht (Art. 13 Abs. 1 ArG).

Wann müssen auch Überstunden bezahlt werden?

Sofern Überstunden vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet worden sind bzw. notwendige Überstunden oder Überstunden, welche widerspruchlos und ohne Einrede vom Arbeitgeber angenommen werden,  müssen sie von diesem entschädigt werden. 

Überstunden werden hingegen nicht abgegolten, sofern diese durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen worden sind. Bei Kadermitarbeitern werden die Überstunden schon meist durch den höheren Lohn, welchen die Position mit sich bringt, abgegolten, so dass auch dort meist keine Überstunden bezahlt werden. 

Bei Arbeitnehmern in einer Kaderstellung ist die Arbeitszeit meistens nicht exakt nach Stunden definiert. Man geht davon aus, dass die Leistung eines höheren Pensums durch den höheren Lohn abgegolten wird, wobei dies vertraglich zu regeln ist.

Soweit es um Überzeitarbeit geht, kann die Abgeltung nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich ist Experte rund um das Thema – Mobbing & Bossing

Was bedeuten die Begriffe Mobbing & Bossing?

Bossing ist eine spezifische Form des Mobbings. Beim Bossing versuchen Vorgesetzte den Angestellten rauszuekeln. Bossing sind systematisch, wiederholte Angriffe und nicht nur einmalig aufgetretene Übergriffe. Es ist entscheidend einen Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich beizuziehen, um arbeitsrechtliche Forderungen bei Mobbing durchzusetzen. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich beraten.

Mobbing

Die Tathandlungen des Mobbings zeichneten sich dadurch aus, dass sie von tiefer Intensität  und mit nur zum Teil unmerklichen feindlichem, schikanösen und diskriminierendem Unterton sind (scheinbar sachliche, jedoch immer nur bei dem Mobbing-Opfer angebrachte Kritik an Leistung und Verhalten; diskriminierende Beleidigungen, Abbrechen von Gesprächen, wenn man das Zimmer betritt;  „Nichternstnehmen“; Intrigenspiele. Die Vorfälle sind als Einzelfälle meist kaum fassbar, führen durch die systematische Wiederholung über längere Zeit oft zu schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen und psychischen / physischen Krankheiten.

Nach Art. 328 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift hat er zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushalts angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Es geht um die Achtung vor der Individualität des Arbeitnehmers in seelischer, geistiger und körperlicher Hinsicht, um den Schutz dieser Sphäre vor Eingriffen durch Vorgesetze, Mitarbeiter und Dritte am Arbeitsplatz (AGer BE in SJZ 1990 S.201). Zu den geschützten Gütern gehören nicht nur Leib und Leben, das Eigentum, die körperlicher, sexuelle und geistige Integrität, sondern auch die berufliche Ehre, und die Stellung, das Ansehen im Betrieb (Kommentar zum Arbeitsrecht, Ullin Streiff / Adrian von Kaenel Art. 328 N7) und der Schutz vor Rassen – und Religionsdiskriminierung.

Was kann der Arbeitnehmers bei Mobbing gegen den Arbeitgeber vorbringen?

Verletzt ein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR stellt dies eine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Entsteht dadurch ein Schaden, so stehen dem geschädigten Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu (Art. 97 ff. OR).
Wird gegenüber einem Mobbingbetroffenenen Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen, welche sich als missbräuchlich erweist, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung, die den Betrag nicht übersteigen darf, welche dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz (Art 336, 336a, 336b OR).
Neben diesen Ansprüchen steht dem mobbingbetroffenen Arbeitnehmer noch das Recht zu, eine „Anzeige“ nach Art. 54 Arbeitsgesetz einzureichen. 

Gesetzesartikel zum Mobbing

Was bedeutet Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers?

Art. 328 OR: Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers 

  1. Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
  2. Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs oder Haushalts angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

Bei welchen arbeitsrechtlichen Rechtsbelangen können Rechtsanwälte für Arbeitsrecht helfen?

Anwalt Arbeitsrecht Zürich: Die juristische Unterstützung des Anwaltes für Arbeitsrecht umfassen die Rechtsberatung zu allen Fragen rund um das Arbeitsrecht (arbeitsrechtliche Forderungen, Redaktion und Prüfung von Arbeitsverträgen, (fristlose) Kündigung, Mitarbeiterbeteiligung, Kompensationsmodelle für Kader, Gleichstellung, Lohnfragen, Konkurrenzverbote, Überstunden, Mobbing & Bossing, Arbeitszeugnisse, Mitarbeiterdelinquenz, Bonus und Gratifikation). Ein spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vertritt seinen Klienten vor Gerichten und Behörden und setzt Ihre Rechte durch.

Pensionierung

Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Eintritt des Pensionsalters. Der Arbeitsvertrag muss entweder vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gekündigt werden, sofern nicht bereits eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen worden ist.

Das AHV-Gesetz sieht für die Frauen das Rentenalter von 64 Jahren, für Männer 65 Jahren vor. 
Als Vollrente beträgt die Altersrente minimal CHF 1175.–, maximal CHF 2350.-. Ehepaare erhalten gemeinsam maximal CHF 3‘525.– (Stand 2016).

Die Rente muss bei der Ausgleichskasse angemeldet werden. Damit es bei der Auszahlung nicht zu Verzögerungen kommt, muss dies der Ausgleichskasse ca. zwei Monate vor Rentenbeginn angemeldet werden.

Anwalt Arbeitsrecht Zürich hilft Ihnen bei den folgenden Rechtsbelangen:

  • Beratung über den Abschluss des Arbeitsvertrages 
  • Aufklärung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Rechte und Pflichten eingegangener Arbeitsverhältnisse
  • Mediation und Rechtsberatung im Zusammenhang mit Konflikten am Arbeitsplatz
  • Arbeitsrechtliche Beratung über Krankheit, Unfall und Militär
  • Unterstützung im Zusammenhang mit der (fristlosen) Kündigung am Arbeitsplatz
  • Lohnfragen
  • Beratung über Mutterschaft im Arbeitsverhältnis
  • Rechtsberatung über Arbeitszeit, Kündigungstermin, Kündigungsfrist, Arbeitszeugnis
  • Rechtsberatung über die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Kurzarbeit, Insolvenzentschädigung, Schlechtwetterentschädigung…

Arbeitsrechtiche Beratung und Vetretung vor Gericht

  • Kündigung, Entlassung
  • Abgangsentschädigung
  • Anfechtung der Kündigung
  • Prüfung des Arbeitszeugnisses
  • Konkurrenzverbot
  • Geheimhaltung
  • Konflikte am Arbeitsplatz (Mobbing, sexuelle Belästigung…)

Information Honorar

Honorar / Konditionen

  • Nach dem geleisteten und vereinbarten  Zeitaufwand
  • Stundenansatz zwischen Fr. 280.00 und Fr. 350.00
  • Wir fordern bei Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage an
  • Für den Rechtsdienst Ihres Unternehmens verrechnen wir Jahrespauschalen
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TV-Moderator Peter Giesel stellt Stanislava Wittibschlager Fragen zum Schweizer Insolvenzrecht.

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Wesentliches über den Kanton und die Stadt Zürich

In der Stadt Zürich und der näheren Agglomeration leben ca. 500 000 Einwohner. Zürich ist die grösste Stadt der Schweiz und die Hauptstadt des Kantons Zürich. Die Stadt Zürich liegt im Mittelland, ca. 1 Stunde von den Alpen entfernt und sie ist sehr schön am Zürichsee gelegen. Mitten durch die Stadt fliesst ein Fluss, die Limmat. Zwischen dem Uetliberg und dem Zürichberg liegt die Stadt. Auch das Zürcher Umland ist dicht besiedelt. Etwa 1.5 Millionen Menschen leben hier. Auch als Wirtschaftsmetropole ist Zürich weltbekannt. 

Grossbanken wie die UBS und die Credit Suisse haben in der Stadt Zürich ihren Sitz. Als internationale Finanzplatz hat sich die Stadt Zürich einen Namen machen können. Im Forschungs- und Bildungsbereich geniesst Zürich mit der Universität Zürich und der Eidgenössischen Technischen Hochschule internationales Ansehen. Kulturell ist die Stadt Zürich von multikultureller Vielfalt geprägt. 

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8498 Aatal bei Wald / 8345 Adetswil Bäretswil / 8627Adletshausen Grüningen / 8452 Adlikon / 8106 Adlikon bei Regensdorf / 8134 Adliswil / 8143 Aegerten Stallikon / 8492 Aegetswil Wila / 8904 Aesch bei Birmensdorf Aesch / 8127 Aesch bei Maur / 8412 Aesch bei Neftenbach Neftenbach / 8914 Aeugst / 8914 Aeugstertal Aeugst / 8046 Affoltern (Kr.11/1) / 8910 Affoltern / 8308 Agasul Illnau-Effretikon / 8915 Albisbrunn Hausen / 8047 Albisrieden (Kr.09/1) / 

8708 Allenberg Männedorf / 8494 Alt Landenberg Bauma / 8000 Alt Wiedikon (Kr.03/1) / 8453 Alten Kleinandelfingen / 8479 Altikon Altikon / 8462 Altrheinau (Klinik) Rheinau / 8048 Altstetten (Kr.09/2) / 8416 Amenloch Flaach / 8450 Andelfingen / 8708 Appisberg Männedorf / 8607 Aretshalden Seegräben / 8810 Arn Horgen / 

8544 Attikon Wiesendangen / 8427 Au Rorbas / 8493 Au Wila / 8483 Au Zell / 8804 Au (Halbinsel) Wädenswil / 8426 Augwil Lufingen / 8143 Aumühle Stallikon / 8331 Auslikon Pfäffikon / 8000 Aussersihl (Zürich Kr. 4) / 8934 Baaregg Knonau / 8627 Bächelsrüti Grüningen /

8184 Bachenbülach / 8164 Bachs Bachs / 8342 Bachtel Hinwil / 8303 Baltenswil Bassersdorf / 8302 Bänikon Kloten / 8471 Bänk Dägerlen, / 8344 Bäretswil Bäretswil / 8303 Bassersdorf / 8494 Bauma / 8414 Bebikon Buch am Irchel / 8802 Bendlikon Kilchberg (ZH) / 8121 Benglen Fällanden / 8463 Benken / 8488 Berg Turbenthal / 8415 Berg am Irchel / 8471 Berg Dägerlen / 8706 Bergmeilen Meilen / 8544 Bertschikon Wiesendangen / 8614 Bertschikon Gossau / 8344 Bettswil Bäretswil / 8500 Bewangen Wiesendangen / 8912 Bickwil Obfelden 

8307 Bietenholz Illnau-Effretikon / 8314 Billikon Illnau-Effretikon / 8122 Binz Maur / 8627 Binzikon Grüningen / 8309 Birchwil Nürensdorf / 8903 Birmensdorf / 8307 Bisikon Illnau-Effretikon / 8322 Bläsimühle Russikon / 8636 Blattenbach Wald / 8494 Bliggenswil Bauma / 8493 Blitterswil Bauma / 8810 Bocken Horgen / 8624 Böndler Gossau / 8906 Bonstetten Bonstetten / 8113 Boppelsen / 

8340 Bossikon Hinwil / 8617 Brand Mönchaltorf / 8309 Breite Nürensdorf / 8492 Breite Wildberg / 8954 Brunau Geroldswil, / 8104 Brunau Weiningen / 8483 Brünggen Illnau-Effretikon / 8626 Brüschweid Gossau / 8311 Brütten /

8306 Brüttisellen Wangen-Brüttisellen / 8608 Bubikon / 8414 Buch am Irchel Buch am Irchel / 8544 Buch bei Attikon Wiesendangen / 8196 Buchenloo Wil / 8107 Buchs ! / 8180 Bülach, / 8193 Burg Eglisau, / 8805 Burghalden Richterswil / 8627 Bürglen (Auf der) Grüningen / 8495 Chalchegg (Kalchegg) Turbenthal / 8488 Chälhof (Kehlhof) Turbenthal / 8000 City (Kr.01/4) , / 8932 Dachlissen Mettmenstetten / 8447 Dachsen / 

8165 Dachslern Schleinikon / 8471 Dägerlen / 8108 Dällikon / 8604 Dammboden Volketswil / 8114 Dänikon / 8421 Dättlikon / 8406 Dättnau Winterthur / 8452 Dätwil Adlikon / 8414 Desibach Buch am Irchel / 8484 Dettenried Weisslingen, Kanton / 8354 Dickbuch Hofstetten, / 8157 Dielsdorf, / 8636 Dieterswil Wald / 

8953 Dietikon / 8305 Dietlikon / 8637 Diezikon Wald / 8493 Dillhaus Bauma / 8474 Dinhard / 8458 Dorf / 8600 Dübendorf / 8635 Dürnten / 8335 Dürstelen Hittnau, / 8925 Ebertswil Hausen am Albis / 8123 Ebmatingen Maur, / 8635 Edikon Dürnten, / 8307 Effretikon Illnau-Effretikon, / 8302 Egetswil Kloten, / 8132 Egg, / 8193 Egg Eglisau, / 

8824 Egg (Hintere-) Schönenberg / 8824 Egg (Vorder-) Richterswil / 8523 Egghof Hagenbuch / 8193 Eglisau Eglisau / 8489 Ehrikon Wildberg / 8132 Eichholz Egg / 8405 Eidberg Winterthur / 8353 Elgg / 8464 Ellikon am Rhein Marthalen, Zürich / 8548 Ellikon an der Thur Ellikon an der Thur / 8352 Elsau / 8424 Embrach / 8423 Embrach-Embraport / 

8133 Emmat (Ämet) Egg / 8620 Emmetschloo Wetzikon (ZH) / 8181 Endhöri Höri / 8000 Enge (Kr.02/4) / 8703 Erlenbach / 8180 Eschenmosen Bülach / 8000 Escher-Wyss (Kr.05/2) / 8315 Eschikon Lindau / 8474 Eschlikon Dinhard / 8133 Esslingen Egg / 8620 Ettenhausen Wetzikon / 8314 Ettenhausen Kyburg / 8618 Etzikon Oetwil am See / 8951 Fahrweid Weiningen / 8951 Fahrweid Geroldswil / 8951 Fahrweid Unterengstringen / 8117 Fällanden, Zürich / 8639 Faltigberg Wald / 8320 Fehraltorf / 8714 Feldbach Hombrechtikon / 8479 Feldi Altikon,

8706 Feldmeilen Meilen / 8143 Felsenegg Stallikon / 8909 Ferenbach (Fehrenbach) Affoltern am Albis / 8245 Feuerthalen Feuerthalen / 8307 First Illnau-Effretikon / 8497 Fischenthal Fischenthal / 8416 Flaach Flaach / 8000 Fluntern (Kr.07/1) / 8247 Flurlingen Flurlingen / 8127 Forch Maur / 8427 Freienstein Freienstein-Teufen / 8427 Freienstein-Teufen / 8615 Freudwil Uster / 8000 Friesenberg (Kr.03/3) / 8352 Fulau Elsau / 8707 Furen Uetikon am See / 8143 Gamlikon Stallikon / 8635 Garweid Dürnten,

8136 Gattikon Thalwil / 8044 Geeren Dübendorf / 8117 Geren Fällanden / 8354 Geretswil Hofstetten / 8302 Gerlisberg Kloten, Zürich / 8954 Geroldswil Geroldswil / 8000 Gewerbeschule (Kr.05/1) / 8499 Gfell Bauma / 8600 Gfenn Dübendorf / 

8603 Gfenn Volketswil / 8634 Ghei Hombrechtikon / 8498 Gibswil Fischenthal / 8340 Girenbad bei Hinwil / 8488 Girenbad Turbenthal / 8468 Girsberg Waltalingen / 8467 Gisenhard Ossingen / 8152 Glattbrugg Opfikon-Glattbrugg / 8192 Glattfelden Glattfelden / 8301 Glattzentrum Wallisellen / 8044 Gockhausen Dübendorf / 8044 Gockhausen / 8700 Goldbach Küsnacht / 8135 Gontenbach Langnau am Albis / 8625 Gossau Gossau / 

8126 Gössikon Küsnacht / 8492 Gosswil Turbenthal / 8405 Gotzenwil Winterthur / 8310 Grafstal Lindau / 8415 Gräslikon Berg am Irchel / 8606 Greifensee Greifensee / 8303 Grindel Bassersdorf / 8450 Grossandelfingen Andelfingen / 8932 Grossholz Mettmenstetten / 8404 Grundhof Winterthur / 8627 Grüningen Grüningen / 8624 Grüt Gossau / 8706 Grüt bei Meilen / 

8424 Gstein Embrach / 8546  Gundetswil Wiesendangen / 8322 Gündisau Russikon / 8353 Gündlikon Wiesendangen / 8468 Guntalingen Waltalingen / 8636 Güntisberg Wald / 8618 Gusch Oetwil am See / 8605 Gutenswil Volketswil / 8478 Gütighausen Thalheim an der Thur / 8914 Habersaat Aeugst / 8340 Hadlikon Hinwil / 8523 Hagenbuch / 8309 Hakab Nürensdorf / 

8154 Halsiberg Oberglatt / 8303 Hard Bassersdorf / 8000 Hard (Kr.04/4) / 8335 Hasel Hittnau / 8342 Hasenstrick Dürnten / 8926 Hauptikon Kappel / 8475 Hausen Ossingen / 8915 Hausen / 8908 Hedingen Hedingen / 

8352 Hegi Elsau / 8409 Hegi / 8604 Hegnau Volketswil / 8180 Heimgarten Bülach / 8915 Heisch Hausen am Albis / 8626 Hellberg Gossau / 8444 Henggart / 8932 Herferswil Mettmenstetten / 8330 Hermatswil Pfäffikon / 8600 Hermikon Dübendorf / 8634 Herrgass Hombrechtikon / 8704 Herrliberg / 8820 Herrlisberg Wädenswil / 8626 Herschmettlen Gossau / 8304 Herzogenmühle Wallisellen / 8700 Heslibach Küsnacht / 8442 Hettlingen / 8354 Heurüti Elgg / 8607 Heusberg Mönchaltorf / 

8135 Hinter Langnau / 8915 Hinter Albis Hausen / 8545 Hinter Grüt Rickenbach / 8712 Hinter Redlikon Stäfa / 8810 Hinter Rüti Wädenswil / 8934 Hinter Uttenberg / 8344 Hinterburg Bäretswil / 

8143 Hintere Buchenegg Stallikon / 8132 Hinteregg Egg / 8340 Hinwil / 8000 Hirslanden (Kr.07/3) / 8816 Hirzel / 8000 Hirzenbach (Kr.12/3 / 8925 Hirzwangen Hausen am Albis / 8636 Hischwil Wald / 8636 Hittenberg Wald / 8335 Hittnau / 8182 Hochfelden / 8000 Hochschulen (Kr.01/2) / 8154 Hofstetten Oberglatt / 8354 Hofstetten bei Elgg Hofstetten / 8634 Hombrechtikon / 8000 Höngg (Kr.10/1) / 8308 Horben bei Illnau Illnau-Effretikon / 8813 Horgen / 

8810 Horgen / 8812 Horgen / 8815 Horgenberg / 8181 Höri / 8000 Hottingen (Kr.07/2) / 8636 Hub (Hueb, Huebwis) Wald (ZH) / 8636 Hübeli Wald / 8354 Huggenberg Hofstetten / 8330 Humbel Pfäffikon / 8457 Humlikon / 

8624 Hundsrücken Gossau / 8614 Hungerbühl Gossau / 8412 Hünikon Neftenbach / 8194 Hüntwangen Hüntwangen / 8925 Husertal Hausen am Albis / 8196 Hüslihof Wil / 8825 Hütten / 8115 Hüttikerberg Hüttikon / 8115 Hüttikon / 8488 Hutzikon Turbenthal / 8405 Iberg Winterthur / 8424 Illingen Embrach / 8308 Illnau Illnau-Effretikon / 8308 Illnau-Effretikon / 

8132 Inner Vollikon Egg / 8330 Irgenhausen Pfäffikon / 8335 Isikon Hittnau / 8700 Itschnach Küsnacht (ZH) / 8627 Itzikon Grüningen / 8636 Jonatal Wald / 8493 Juckeren (Juckern) Bauma / 8700 Kaltenstein Küsnacht / 8810 Käpfnach Horgen / 8523 Kappel Hagenbuch / 8926 Kappel / 8153 Katzenrüti Rümlang / 8105 Katzensee Regensdorf / 8105 Katzensee / 8546 Kefikon Wiesendangen / 8712 Kehlhof Stäfa / 

8623 Kempten Wetzikon / 8310 Kemptthal Lindau / 8802 Kilchberg (ZH) / 8604 Kindhausen Volketswil / 8474 Kirch Dinhard / 8815 Klausen Horgen / 8451 Kleinandelfingen / 8498 Kleinbäretswil Bäretswil / 8312 Kleinikon Lindau / 8302 Kloten / 8934 Knonau / 8483 Kollbrunn Zell / 8618 Kreuzlen (Chrüzlen) Oetwil am See / 8700 Küsnacht Küsnacht / 8314 Kyburg Illnau-Effretikon, 

/ 8903 Landikon Birmensdorf / 8467 Langenmoos Ossingen / 8634 Langenriet Hombrechtikon / 8825 Langmoos Hütten / 8135 Langnau am Albis / 8000 Langstrasse (Kr.04/2) / 8246 Langwiesen Feuerthalen / 8608 Lanzacher Bubikon / 8493 Laubberg Bauma / 8825 Laubegg Hütten / 8447 Laufen am Rheinfall Laufen-Uhwiesen / 8447 Laufen-Uhwiesen Laufen-Uhwiesen / 8637 Laupen Wald / 8041 Leimbach (Kr.02/3) / 8484 Lendikon Weisslingen / 8496 Lenzen Fischenthal / 8192 Letten Glattfelden / 

8547 Liebensberg Wiesendangen / 8127 Limberg Küsnacht (ZH) / 8315 Lindau / 8000 Lindenhof (Kr.01/3) / 8617 Lindhof Mönchaltorf / 

8494 Lipperschwendi Bauma / 8910 Loo Affoltern am Albis / 8307 Luckhausen Illnau-Effretikon / 8322 Ludetswil Russikon / 8426 Lufingen / 8912 Lunnern Obfelden / 8634 Lutikon Hombrechtikon / 8634 Lützelsee Hombrechtikon / 8185 Maas Winkel / 8322 Madetswil Russikon / 8708 Männedorf / 8492 Manzenhub Wila / 

8460 Marthalen / 8460 Marthalen Station Marthalen / 8933 Maschwanden / 8400 Mattenbach / 8124 Maur / 8620 Medikon Wetzikon / 8706 Meilen / 8547 Meisberg Wiesendangen / 8546 Menzengrüt Wiesendangen / 8308 Mesikon Fehraltorf, / 8308 Mesikon Illnau-Effretikon / 8636 Mettlen Wald / 8155 Mettmenhasli Niederhasli / 

8932 Mettmenstetten / 8135 Mittel Albis / 8804 Mittel Ort Wädenswil / 8915 Mittler Albis Hausen am Albis / 8523 Mittler Schneit Hagenbuch / 8617 Mönchaltorf / 8802 Mönchhof Kilchberg / 8815 Moorschwand Horgen / 8307 Moosburg Illnau-Effretikon / 8425 Mühlberg Oberembrach / 8000 Mühlebach (Kr.08/2) / 8427 Mühlehalde Rorbas /

8426 Müli Lufingen / 8914 Müliberg Aeugst / 8606 Nänikon Uster / 8155 Nassenwil Niederhasli / 8427 Nauen Rorbas / 8173 Neerach Neerach / 8413 Neftenbach / 8484 Neschwil Weisslingen / 8488 Neubrunn Turbenthal / 8408 Neuburg / 8304 Neugut Dübendorf / 8304 Neugut Dübendorf Wallisellen, Zürich / 8132 Neuhaus bei Hinteregg Egg / 8462 Neurheinau (Klinik) Rheinau /

8498 Neutal Wald / 8344 Neuthal Bäretswil / 8113 Neuwis Boppelsen / 8803 Nidelbad Rüschlikon / 8494 Nieder Dürstelen Bauma / 8340 Nieder Orn Hinwil / 8162 Nieder Steinmaur / 8902 Nieder Urdorf Urdorf / 8612 Nieder Uster / 8172 Niederglatt / 8155 Niederhasli / 8181 Niederhöri Höri / 8166 Niederweningen / 8452 Niederwil Adlikon / 8212 Nohl Laufen-Uhwiesen / 8172 Nöschikon Niederglatt / 8610 Nossikon Uster / 8309 Nürensdorf / 8180 Nussbaumen Bülach,

/ 8418 Nussberg Schlatt / 8607 Ober Aathal Seegräben / 8135 Ober Albis Langnau / 8915 Ober Albis / 8331 Ober Balm bei Auslikon Pfäffikon / 8340 Ober Erlosen Hinwil / 8630 Fägswil Rüti / 8523 Ober Hagenstal Hagenbuch / 8132 Halden Egg / 

8479 Herten Altikon / 8623 Kempten Wetzikon / 8486 Ober Langenhard Zell / 8134 Leimbach Adliswil / 8133 Ober Neuhaus Egg / 8472 Ober Ohringen Seuzach / 8340 Ober Orn Hinwil / 8804 Ober Ort Wädenswil / 8626 Ottikon Gossau / 8712 Ober Redlikon Stäf / 8135 Ober Rengg Langnau / 8810 Ober Rüti Wädenswil / 8418 Ober Schlatt (ZH) / 8352 Schnasberg Elsau / 8523 Schneit Hagenbuch / 8352 Schottikon Elsau / 8162 Steinmaur / 8902 Urdorf / 

8613 Ober Uster / 8425 Ober Wagenburg Oberembrach / 8622 Ober Wetzikon / 8310 Ober-Kemptthal Illnau-Effretikon / 8544 Oberbertschikon Wiesendange / 8105 Oberdorf bei Regensdorf / 8635 Dürnten / 8425 Oberembrach / 8102 Oberengstringen / 8418 Oberer Berg Schlatt / 8154 Oberglatt / 8156 Oberhasli Niederhasli / 8335 Oberhittnau Hittnau / 8488 Oberhofen Turbenthal /

8181 Oberhöri Höri / 8125 Oberhub Zollikon / 8706 Obermeilen Meilen / 8942 Oberrieden / 8185 Oberrüti Winkel / 8477 Oberstammheim / 8000 Oberstrass (Kr.06/2) / 8165 Oberweningen / 8471 Oberwil Dägerlen / 8309 Oberwil Nürensdorf / 8404 Oberwinterthur Winterthur / 8912 Obfelden / 8825 Oerischwand Hütten / 8050 Oerlikon (Kr.11/5) / 8461 Oerlingen Kleinandelfingen /

8155 Oeschenberg Niederhasli / 8618 Oetwil am See / 8955 Oetwil an der Limmat / 8152 Opfikon Opfikon-Glattbrugg / 8475 Ossingen / 8112 Otelfingen / 8913 Ottenbach / 8607 Ottenhausen Seegräben / 8492 Ottenhub Wila / 8307 Ottikon bei Kemptthal Illnau-Effretikon / 8118 Pfaffhausen Fällanden / 8330 Pfäffikon / 8706 Pfannenstil Meilen / 8422 Pfungen / 8498 Raad bei Gibswil Wald / 

8175 Raat bei Windlach Stadel / 8197 Rafz / 8132 Rällikon Egg / 8487 Rämismühle Zell / 8488 Ramsberg Turbenthal / 8352 Räterschen Elsas / 8000 Rathaus (Kr.01/1) / 8158 Regensberg / 8105 Regensdorf / 8106 Regensdorf / 8404 Reutlingen Winterthur / 8462 Rheinau Rheinau / 

8805 Richterswil / 8545 Rickenbach / 8913 Rickenbach bei Ottenbach / 8913 Rickenbach bei Ottenbach Obfelden / 8352 Ricketwil Winterthur / 8304 Rieden Wallisellen / 8616 Riedikon Uster / 8173 Riedt bei Neerach / 8000 Riesbach (Zürich Kr. 8) / 8427 Riet Rorbas / 8498 Riet bei Gibswil (Ried) Wald / 8412 Riet bei Neftenbach / 8112 Rietholz Otelfingen / 8810 Rietwies Horgen / 8911 Rifferswil / 

8307 Illnau-Effretikon / 8486 Rikon im Tösstal Zell (ZH) / 8142 Ringlikon Uitikon / 8340 Ringwil Hinwil / 8620 Robank-Linggenberg Wetzikon / 8621 Robenhausen Wetzikon / 8427 Rorbas,

/ 8932 Rossau Mettmenstetten / 8465 Rudolfingen Trüllikon / 8330 Ruetschberg Pfäffikon / 8352 Rümikon Elsau / 8153 Rümlang / 8332 Rumlikon / 8803 Rüschlikon / 8332 Russikon / 8320 Rüti Fehraltorf / 8630 Rüti (ZH) / 8185 Rüti (Wisenthal) Winkel / 8704 Rütihof Herrliberg / 8471 Rutschwil Dägerlen / 8000 Saatlen (Kr.12/1) / 8607 Sack Seegräben / 8493 Saland Bauma /

8833 Samstagern Richterswil / 8192 Schachen Glattfelden / 8906 Schachen Bonstetten / 8444 Schäggi-Schlattwis Henggart / 8492 Schalchen Wildberg / 8132 Schaubigen Egg / 8127 Scheuren (Forch) Maur / 8714 Schirmensee Hombrechtikon / 8714 Schlatt Hombrechtikon / 8418 Schlatt / 8418 Schlatt bei Winterthur Schlatt / 

8165 Schleinikon / 8952 Schlieren / 8127 Schmalzgrueb Küsnacht / 8495 Schmidrüti Turbenthal / 8497 Schmittenbach Fischenthal / 8165 Schöfflisdorf / 8335 Schönau Hittnau / 8824 Schönenberg / 8304 Schönenhof Wallisellen / 8953 Schönenwerd Dietikon / 8340 Schufelberg Hinwil / 

8175 Schüpfheim Stadel / 8051 Schwamendingen (Kr.12/2) / 8486 Schwendi (Schwändi) Weisslingen / 8603 Schwerzenbach / 8185 Seeb Winkel / 8052 Seebach (Kr.11/9) / 8000 Seefeld (Kr.08/1) Stadt Zürich / 8607 Seegräben / 8488 Seelmatten Turbenthal / 8405 Seen Winterthur / 8825 Segel Hütten / 

8193 Seglingen Eglisau / 8143 Sellenbüren Stallikon / 8125 Sennhof Zollikon / 8354 Sennhof Elgg / 8482 Sennhof Winterthur / 8332 Sennhof Russikon, Russikon / 8472 Seuzach Seuzach / 6340 Sihlbrugg Dorf Hausen / 6340 Sihlbrugg Dorf Hirzel / 8135 Sihlbrugg Station Horgen / 8000 Sihlfeld (Kr.03/4) / 8135 Sihlwald Horgen / 8495 Sitzberg Turbenthal / 8197 Solgen Rafz / 8134 Sood Adliswil / 8320 Speck Fehraltorf / 8816 Spitzen Hirzel / 8404 Stadel Winterthur / 8174 Stadel bei Niederglatt / 8712 Stäfa / 8143 Stallikon /

8476 Stammheim / 8496 Steg Fischenthal / 8496 Steg im Tösstal Fischenthal / 8547 Stegen Wiesendangen / 8542 Steinegg Wiesendangen / 8492 Steinen bei Wila / 8162 Steinmaur / 8499 Sternenberg Bauma / 8600 Stettbach Dübendorf / 8824 Stollen Schönenberg / 8311 Strubikon Brütten / 8123 Stuelen (Stuhlen) Maur / 8544 Sulz Rickenbach / 8614 Sulzbach Uster / 8162 Sünikon Steinmaur / 8492 Tablet (Tablat) Turbenthal / 8317 Tagelswangen Lindau / 8632 Tann Dürnten / 8824 Tanne bei Wädenswil Schönenberg / 

8428 Teufen Freienstein-Teufen / 8478 Thalheim an der Thur Thalheim an der Thur / 8800 Thalwil / 8484 Theilingen Weisslingen / 8634 Tobel Hombrechtikon / 8706 Toggwil Meilen / 8352 Tollhausen Elsau / 8406 Töss Winterthur / 8413 Tössallmend Neftenbach / 8489 Tössegg Wildberg / 8193 Tössriedern Eglisau / 8912 Toussen Obfelden / 8466 Trüllikon / 

8467 Truttikon / 8488 Turbenthal, / 8915 Türlen Hausen am Albis / 8712 Uelikon Stäfa / 8713 Uerikon Stäfa / 8926 Uerzlikon Kappel am Albis / 8124 Uessikon Maur / 8707 Uetikon am See / 8143 Uetliberg Stallikon / 8000 Uetliberg (Zürich Kr. 3/9) / 8634 Uetzikon Hombrechtikon / 8248 Uhwiesen Laufen-Uhwiesen / 8142 Uitikon / 8493 Undalen Bauma / 8607 Unter Aathal Seegräben / 8135 Unter Albis Langnau am Albis / 8331 Unter Balm bei Auslikon Pfäffikon / 8340 Unter Erlosen Hinwil / 8630 Unter Fägswil Rüti / 8523 Unter Hagenstal Hagenbuch / 8132 Unter Halden Egg / 8479 Unter Herten Altikon,

8486 Unter Langenhard Zell / 8133 Unter Neuhaus Egg / 8472 Unter Ohringen Seuzach / 8804 Unter Ort Wädenswil / 8626 Unter Ottikon Gossau (ZH) / 8712 Unter Redlikon Stäfa / 8135 Unter Rengg Langnau am Albis / 8418 Unter Schlatt / 8352 Unter Schnasberg Elsau / 8523 Unter Schneit Hagenbuch / 8352 Unter Schottikon Elsau / 8425 Unter Wagenburg Oberembrach / 8103 Unterengstringen,

8418 Unterer Berg Schlatt / 8335 Unterhittnau Hittnau / 8476 Unterstammheim / 8000 Unterstrass (Kr.06/1) / 8902 Urdorf / 8132 Usser Vollikon Egg / 8610 Uster / 8612 Uster / 8613 Uster / 8407 Veltheim Winterthur / 8459 Volken, / 8604 Volketswil / 8915 Vollenweid Hausen / 8132 Vollikon Egg / 8474 Vorder Grüt Dinhard / 8127 Vorder Guldenen Egg,

8810 Vorder Rüti Wädenswil / 8934 Vorder Uttenberg Knonau / 8143 Vordere Buchenegg Stallikon / 8820 Wädenswil Wädenswil / 8636 Wald Wald / 8142 Waldegg bei Uitikon / 8330 Wallikon Pfäffikon / 8304 Wallisellen / 8468 Waltalingen / 8418 Waltenstein Schlatt / 8126 Waltikon Zumikon / 8608 Wändhüslen Bubikon / 8127 Wangen Küsnacht

8602 Wangen bei Dübendorf / 8602 Wangen-Brüttisellen / 8914 Wängi Aeugst am Albis / 8124 Wannwis Maur / 8165 Wasen Schleinikon / 8195 Wasterkingen, / 8105 Watt Regensdorf / 8187 Weiach / 8428 Weier Freienstein-Teufen / 8630 Weier Rüti / 8000 Weinegg (Kr.08/3) Stadt Zürich / 8104 Weiningen / 8484 Weisslingen / 8494 Wellenau Bauma / 8634 Wellenberg Hombrechtikon / 8474 Welsikon Dinhard / 8354 Wenzikon Hofstetten (ZH) / 8000 Werd (Kr.04/1) / 8615 Wermatswil Uster / 8342 Wernetshausen Hinwil / 

8606 Werrikon Uster / 8907 Wettswil / 8621 Wetzikon (ZH) / 8620 Wetzikon / 8622 Wetzikon / 8623 Wetzikon / 8704 Wetzwil Herrliberg / 8494 Widen bei Bauma / 8634 Widmen Hombrechtikon / 8000 Wiedikon (Zürich Kr. 3) / 8542 Wiesendangen / 8196 Wil / 8600 Wil bei Dübendorf / 8492 Wila / 8489 Wildberg / 8465 Wildensbuch Trüllikon / 8606 Wildsberg Greifensee / 8525 Wilen (TG/ZH) Oberstammheim / 

8185 Wilenhof Hochfelden / 8414 Wiler Buch am Irchel / 8193 Wiler Eglisau / 8332 Wilhof bei Russikon / 8618 Willikon Oetwil am See / 8175 Windlach Stadel / 8610 Winikon bei Uster / 8185 Winkel / 8312 Winterberg Lindau / 8404 Winterthur / 8405 Winterthur / 8406 Winterthur / 

8407 Winterthur / 8402 / 8408 / 8409 / 8411 / 8410 / 8401 / 8400 / 8000 Wipkingen (Kr.10/2) / 8000 Witikon (Kr.07/4) / 8633 Wolfhausen Bubikon / 8000 Wollishofen (Kr.02/1) / 8912 Wolsen Obfelden / 8815 Wührenbach Horgen / 

8408 Wülflingen / 8413 Wyden (Widen) Neftenbach / 8487 Zell / 8604 Zimikon Volketswil / 8816 Zimmerberg Hirzel / 8125 Zollikerberg Zollikon / 8702 Zollikon / 8126 Zumikon / 8353 Zünikon Wiesendangen / 8000 Stadt Zürich / 8032 Stadt Zürich Neumünster / 8058 Zürich-Flughafen Kloten / 8010 Zürich-Mülligen / 8000 Zürich / 8192 Zweidlen Glattfelden / 8909 Zwillikon Affoltern

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