Wer kann die fristlose Kündigung aussprechen?
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können beide fristlos kündigen
Was sind gerechtfertigte Gründe einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber?
- Strafbare Handlungen des Arbeitnehmers
Auf jedem Fall ist ein fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Firmengelder veruntreut oder bei Diebstahl. Selbst wenn ein Diebstahl oder auch eine andere Straftat in der Freizeit verübt worden ist, kann einen fristlose Kündigung zurecht erfolgen. Hierbei ist jedoch zu überprüfen, ob die Integrität eines Arbeitnehmers beeinträchtigt worden ist. Dies ist bei Sittlichkeitsdelikte oder auch bei Vermögensdelikten bei Bankangestellten gegeben. Es spielt auch keine Rolle, ob es zu einer Verurteilung kommt oder nicht. Wesentlich jedoch ist immer, dass der Arbeitgeber, welcher eine fristlose Kündigung ausspricht, die Gründe der Kündigung beweisen kann. Bei Verdachtskündigungen besteht ein grosses Risiko für den Arbeitgeber
- Falsche Angaben bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers
Wenn der Arbeitnehmer bei dem Bewerbungsverfahren gelogen hat, d.h. wenn dieser Kenntnisse, Ausbildungen, Diplome, den Werbegang etc. vorgetäuscht hat, berechtigt dies ebenfalls zu einer fristlosen Entlassung.
- Grobe Verletzung der Arbeitspflicht
Bei wiederholtem Zuspätkommen oder auch bei einem unentschuldigtem Fernbleiben kann bei vorgängiger schriftlicher Verwarnung eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
- Tätlichkeiten oder Verbale Übergriffe
Beschimpfungen oder verbale Drohungen können auch schon eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Bei Körperverletzung oder Tätlichkeiten werden fristlose Entlassungen i.d.R. ohne zu zögern ausgesprochen.
- Verletzung der Treuepflicht
Bei Verletzung der Konkurrenzklausel, d.h. bei einer konkurrenzierender Tätigkeit des Arbeitnehmers, bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen, bei diffamierenden Äusserungen über den Chef gegenüber Dritten oder gar der Presse wird meist auch eine gerechtfertigte fristlose Kündigung ausgesprochen. Eine ungenügende Arbeitsleistung reich aber keinesfalls für eine fristlose Kündigung.
- Mobbing oder Sexuelle Belästigung
Schweres Mobbing, die Gefährdung der Gesundheit durch den Arbeitgeber oder eine Sexuelle Belästigung des Arbeitnehmers rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Auch wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu einer strafbaren Handlung auffordert, ist eine fristlose Kündigung auf jeden Fall gerechtfertigt.
Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Wittibschlager sind Experten in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Kündigung. Beraten Sie sich auf jeden Fall mit einem Anwalt für Arbeitsrecht, bevor sie fristlos kündigen. Falls eine fristlose Kündigung ungerechtfertigt ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung von 1/4 eines Monatslohnes und ev. auch auf einen zusätzlichen Schadenersatz.
Eine fristlose Entlassung ist sofort, spätestens aber nach drei Arbeitstagen, nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes unmissverständlich und eindeutig auszusprechen. Mit der fristlosen Kündigung ist das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall rechtlich beendet, d.h. der Arbeitnehmer muss nicht mehr zur Arbeit erscheinen.
Falls einem Arbeitnehmer zu Unrecht fristlos gekündigt worden ist, wird dies einer Ordentlichen Kündigung gleichgestellt. Der Richter kann aber eine Entschädigung von maximal bis zu sechs Monatslöhnen gewähren.
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