Die Vertragsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Abschluss eines Kaufvertrages. Vertragsfähig ist, wer handlungsfähig ist. Ein geistig Behinderter ist nicht in der Lage, einen Vertrag über den Kauf eines Computers abzuschliessen, wenn es für ihn unmöglich ist, den Wert des Verkaufspreises richtig abzuschätzen.
Übersicht
Wie entsteht eine Vertrag
In den wesentlichen Punkten muss eine gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung bestehen.
Der Abschluss eines Kaufvertrags
Ein Kaufvertrag entsteht, wenn der Käufer auf eine verbindliche Offerte hin bestellt, dann liegen zwei übereinstimmende Willensäusserungen beider Parteien vor. Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer die gekaufte Sache gegen Bezahlung eines Preises zum Eigentum zu überlassen. Es gibt auch Verträge, welche auch mündlich gültig sind. Ein telefonisch abgeschlossener Kaufvertrag ist demzufolge rechtmässig genauso gültig wie der Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages. Es können auch Rechte wie z.B. Patente, Forderungen und Erbschaften verkauft werden. Gegenstände, welche im Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages nicht existieren, können auch nicht verkauft werden, d.h. ein Kaufvertrag ist hier nicht möglich. Rechtliche gesehen handelt es sich in diesem Fall, um einen objektiv unmöglichen Abschluss eines Kaufvertrages. Ein solcher Vertrag ist nichtig, d.h. ungültig.
Die meisten Käufe geschehen „Zug um Zug“. Vertragsabschluss und Vertragserfüllung erfolgen gleichzeitig. Der Verkäufer oder die Verkäuferin händigt die Ware aus und der Käufer oder die Käuferin bezahlt den Kaufpreis. Barkäufe sind meistens die günstigste Kaufart. Der Verkäufer muss die Zahlung auf Wunsch mit einer Quittung bestätigen. Auch Kassazettel und eine handgeschriebene Zahlungsbestätigung sind als Beleg gültig. Ein Rücktritt von einem Barkauf ist nur ausnahmsweise (mit dem Einverständnis beider Vertragspartner) möglich.
Welche Verträge sind anfechtbar?
Ein Vertrag soll keine Willensmängel aufweisen. Sonst entstehen zwar gültige, aber anfechtbare Verträge. Solche Willensmängel können sein:
- OR 23-27 Wesentlicher Irrtum
- OR 28 Absichtliche Täuschung
- OR 29, 30 Furchterregung und Drohung
- OR 21 Übervorteilung Nichtige Verträge Von den anfechtbaren Verträgen zu unterscheiden sind die zum vorneherein nichtigen Verträge.
- OR 20 Vertragsinhalt ist objektiv unmöglich
- OR 20 Vertragsinhalt ist widerrechtlich
- OR 20 Vertragsinhalt verstösst gegen die guten Sitten verschiedene Arten des Kaufs Barkauf
Rechte des Käufers
Beim Abschluss eines Kaufvertrages hat der Käufer das Recht, eine Sache übertragen zu erhalten und daran das Eigentum zu erhalten. Beim Kaum einer beweglichen Sache gilt folgendes:
- Der Verkäufer muss den verkauften Gegenstand (Kaufsache) frei von Rechten Dritter an der Sache dem Käufer übertragen.
- keine Pfandrechte Dritter
- keine fremde Eigentumsansprüche Dritter
Mangelhafte Lieferung
Wird eine verkaufte Sache mangelhaft geliefert, d.h. die zugesicherten Eigenschaften entsprechen nicht der Verkaufsvereinbarung, stehen dem Käufer zwei Möglichkeiten, d.h. zwei „Gewährleistungsansprüche“ offen:
- Er kann den Kauf rückgängig machen (Wandelung), oder
- Ersatz des Minderwerts verlangen (Minderung).
Der Verkäufer haftet dem Käufer für Mängel an der Kaufsache. Diese muss fehlerfrei, unbeschädigt und für den vorgesehenen Gebrauch tauglich sein. Will der Käufer den Verkäufer wegen mangelhafter Lieferung haftbar machen, muss er folgende drei Bedingungen beachten:
⇨ Prüfungspflicht bei Erhalt der Ware
⇨ Anzeige mittels Mängelrüge (=> eingeschriebener Brief)
⇨ Die beanstandete Ware muss unbenützt aufbewahrt werden.
Die Gewährleistungsrechte werden jedoch ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss schon kannte.
Zahlungsverzug
Der Verkäufer gerät in Verzug, wenn dieser die Kaufsache nicht vertragsgemäss zur vereinbarten Zeit am richtigen Ort dem Käufer übergibt. War für die Übergabe des Kaufgegenstandes ein bestimmter Termin vorgesehen, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen und die Lieferung des Kaufgegenstandes verweigern.
- OR 102: Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Käufer den Kaufpreis am vereinbarten Termin nicht bezahlt und gemahnt (in Verzug gesetzt) worden ist.
- OR 104: Nach erfolgter Mahnung kann der Verkäufer einen Verzugszins von 5% pro Jahr verlangen. Bezahlt der Käufer auch nach erfolgter Mahnung nicht, droht ihm die Betreibung. Lieferverzug Bei Kreditkäufen wird in der Regel für die Lieferung eine Frist vereinbart. Hält sich der Verkäufer nicht daran, muss ihn der Käufer mit einer eingeschriebenen Liefermahnung in Verzug setzen. Er setzt ihm eine Nachfrist zur Vertragserfüllung. Trifft die bestellte Ware nicht spätestens am letzten Tag der Nachfrist ein, kann der Käufer:
⇨ auf späterer Lieferung bestehen und eine Ersatzforderung für allfälligen Schaden wegen verspäteter Lieferung geltend machen;
⇨ auf spätere Lieferung verzichten und Schadenersatz wegen Vertragsverletzung geltend machen;
⇨ vom Vertrag zurücktreten. Verjährung Verjährte Forderungen können gegen den Willen des Schuldners nicht mehr eingetrieben werden.
⇨ 10 Jahre auf alle Forderungen, ausser die im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmen
⇨ 5 Jahre auf alle alltäglichen Forderungen
⇨ 2 Jahre auf Forderungen an eine Versicherung
⇨ 1 Jahr auf Bussen im Strassenverkehr Der Kauvertrag ist einer der am meist verbreiteten Verträge überhaupt. Das Kaufrecht findet auf alle Geschäfte, die Ware gegen Geld beinhalten, Anwendung, egal, ob diese im Supermarkt, auf ebay oder im Rahmen internationaler Handelskäufe stattfinden.
Der Verkäufer hat folgende Rechte
- Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis bezahlen.
- Der Verkäufer kann die Abnahme des Kaufgegenstandes verlangen.
- Der Kaufpreis wird, wenn kein anderer Termin vereinbart wurde, mit der Übergabe der Sache fällig.
Weitere Infos