Benötigen Sie Hilfe bei der Ausarbeitung oder Prüfung einer Scheidungskonvention?
Übersicht
Scheidung auf gemeinsames Begehren / Einvernehmliche Scheidung / Konventionalscheidung
Sofern sich die Ehegatten scheiden lassen wollen, können sie das Scheidungsverfahren mit unsere Hilfe sofort in Gang setzen. Nur wenn ein Ehepartner die Scheidung nicht möchte, d.h. diese ablehnt, muss eine zweijährige Trennungsfrist abgewartet werden. Nach Ablauf dieser Frist kann einer der Ehegatten alleine die Scheidung erzwingen. Am günstigsten ist eine Scheidung auf jeden Fall, wenn man sich einig ist, d.h. wenn man sich mit einer Scheidungskonvention einvernehmlich scheiden lässt.
Mittels einer Scheidungsvereinbarung bzw. einer Scheidungskonvention regeln die Ehepartner, d.h. die Scheidungspartner die Scheidungsfolgen einvernehmlich. Einvernehmliche Scheidungen sind i.d.R. stabil und dauerhaft. Eine Scheidung ist am schnellsten und einfachsten durchzuführen, wenn bei der Eröffnung des Scheidungsverfahrens eine Scheidungskonvention vorliegt (siehe ZGB Art. 111). In einem solchen Fall muss das Scheidungsgericht lediglich die Scheidungskonvention auf ihre Angemessenheit und ihre Verträglichkeit mit dem Kindeswohl überprüfen. Diese Überprüfung verläuft jedoch meist problemlos (siehe ZGB Art. 272)
Was muss in einer Scheidungsvereinbarung festgehalten sein?
- Der muss erkennbar sein, dass beide die Scheidung wollen
- Wohnort der Kinder
- Vereinbarung über die Kinderbetreuung (Betreuungsanteile, Besuchsrecht)
- Regelung über den Wohnort der Kinder
- Regelung über die verantwortlichen Betreuungspersonen (wer betreut wann?)
- Übereinkunft bezüglich den Unterhaltszahlungen (Kinderunterhalt, Alimente)
- Sind Unterhaltszahlungen notwendig?
- Die Höhe der Unterhaltszahlungen
- Regelung über die Aufteilung über das eheliche Vermögen und die Pensionskasse (güterrechtliche Auseinandersetzung)
- Aufteilung der Verfahrenskosten
In dem Fall, wenn sich die Ehegatten nicht über die Scheidungsfolgen einigen können oder wenn sich sich nur teilweise einigen können, so können sie trotzdem das gemeinsame Scheidungsbegehren, d.h. die Scheidungsvereinbarung vor dem Scheidungsgericht einreichen, über die strittigen Punkte der Scheidungsfolgen jedoch wird dann das Gericht entscheiden (siehe ZGB Art. 112). In diesem Fall wird das Scheidungsgericht dann einen Vorschlag für eine Scheidungsvereinbarung vorschlagen. Verbindlich ist die Scheidungskonvention erst, nachdem das Familiengericht sie anlässlich einer mündlichen Anhörung der Ehegatten genehmigt hat. Nicht genehmigt werden nur offensichtlich unangemessene Vereinbarungen, d.h. Abmachungen.
Wichtige Gesetzartikel zur einvernehmlichen Scheidung:
Beim Ausarbeiten einer Scheidungskonvention ist es sehr wichtig, das eine erfahrene Anwältin bzw. ein erfahrener Rechtsanwalt oder eine Mediationsstelle Sie unterstützt und begleitet.
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