Wenn eine Ehekonflikt nicht mit einer Eheberatung, Ehetherapie oder Mediation gelöst werden kann, kommt es i.d.R. zur Aufhebeng des gemeinsamen Haushaltes, d.h. die Ehepartner einigen sich in diesem Fall auf eine Trennung oder Scheidung. Ist die Ehe zerrütet stellt sich für die Eheleute die Frage, ob für einem persönlich die Trennung oder die Scheidung besser ist. Ist einer der Ehegatten gegen eine sofortige Scheidung, dann muss i.d.R. eine zweijährige Trennungsfrist abgewartet werden, d.h. eine sofortige Scheidung ist nur möglich, wenn beide damit einverstanden sind (siehe Art 114 ZGB / Art 115 ZGB).
Bevor es zur Scheidung kommt lösen die Ehegatten i.d.R. die häusliche Gemeinschaft auf. Bei gemeinsamen Kindern und gemeinsamem Vermögen wird es umso schwieriger. Es gibt entscheidende Unterschiede zwischen dem „Getrenntleben“ und der Scheidung. Bei einer Trennung muss geregelt werden, bei wem die Kinder wohnen, wie das Besuchsrecht aussieht und ob und wieviel Kinderallimente gezahlt werden müssen. Ausserdem wird bestimmt wer das alleinige Benutzungsrecht für den Hausrat und die eheliche Wohnung erhält.
Der Scheidung geht normalerweise die Trennung voraus
Der gemeinsame Haushalt wird aufgegeben ohne dass die Ehe gleich geschieden wird. Bei gemeinsamen Kinder ist dieser Schritt von besonders hoher Tragweite. Meist hat die Trennung auch Auswirkungen auf den Lebensstandard.
Anwalt Trennung
Unterhalt
Wie hoch ist der gebührende Unterhalt? Wie wird die Kinderbetreuung geregelt? Wer übernimmt die Obhut? Im Trennungsfall besteht ein Anspruch auf Fortführung des bisherigen in der Ehe gelebten Lebensstandards. Derjenige Ehegatte, welcher ein höheres Einkommen generiert, wird unterhaltspflichtig, sofern das Einkommen wenigstens deren eigenen Bedarf übersteigt. Die Einkommensverhältnisse sind für die Festlegung des Unterhalts massgebend. Auch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder haben auf die Berechnung des angemessenen Unterhalts eine grosse Bedeutung. Für die Unterhaltsberechnung gibt es mehrer Methoden. Der Unterschied dieser zwei Berechnungsmethoden für den Unterhalt liegt in der Berücksichtigung von Bedarfspositionen und der Verteilung eines Überschusses.
Kinderbetreuung
Die Trennung hat keinen Einfluss auf das gemeinsame Sorgerecht. Wie aber werden die Kinder betreut? Wem wird die eheliche Wohnung zugeteilt? Das Wohl des Kindes ist massgebend für die Beantwortung dieser Fragen. Keinesfalls darf das Kind aus seinem bisherigen Umfeld gerissen werden. Wünschenswert ist der Kontakt zu beiden Eltern. Wie aber werden die Besuchsrechte geregelt? Unser Anwalt für Scheidungsrecht in Zürich hilft Ihnen dabei sich mit dem Ehegatten über den Unterhalt und die Kindesbetreuung zu verständigen. Im Konfliktfall unterstützen wir Sie dabei den Unterhalt und die Besuchszeiten gerichtlich regeln zu lassen. In erster Linie streben wir eine Trennungsvereinbarung an. Mit Hilfe der Familienmediation haben Sie gute Chancen dieses Ziel zu erreichen.
Eheschutzverfahren
Gelingt die einvernehmliche Trennung nicht, besteht die Möglichkeit beim Eheschutzgericht, um eine Bewilligung des Getrenntlebens zu ersuchen. Eine solche Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Pesönlichkeit des klagenden Ehepartners, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Kinder durch das Zusammenleben gefährdet ist (siehe Art. 175 ZGB). In den meisten Fällen wird ein Trennungsbegehren vom Eheschutzgericht gutgeheissen. Die Ehepartner werden vom Gericht angehört und es wird versucht einen Konsens, d.h. eine Einigung über die strittigen Punkte zu erziehlen. Falls dies nicht gelingt, entscheidet das Familiengericht über die Nebenfolgen des Getrenntlebens (siehe Art. 176 ZGB). Es kann aber auch sein, dass aufgrund eines Ehepartners eine Abänderung der Eheschutzanordnung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen angestrebt wird. Dies kann die Nebenfolgen der Ehescheidung beeinflussen. Unsere Anwälte sind Experten in sämtlichen familienrechtlichen Belangen und beraten Sie hierbei kompetent, wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
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