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Scheidung auf Klage

Bei der Scheidung auf Klage ist eine Trennungszeit von zwei Jahren vorausgesetzt, d.h. die Ehepartner können sich bei er Kampfscheidung erst nach zweijährigen Getrenntleben scheiden (siehe Art. 114 ZGB). Die Trennung muss zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage zwei Jahre gedauert haben. Die Trennung braucht keinerlei richterliche Berechtigung.Es zählt nur, dass mindestens ein scheidungswilliger Ehegatte die Haushaltsgemeinschaft aufgegeben hat. Eine räumliche Trennung und der Wille sich zu trennen ist eine Grundvoraussetzung des Getrenntlebens. Natürlich kann in der Trennungszeit auch weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis der Ehegatten bestehen.

Bei häuslicher Gewaltanwendung eines Ehepartners, bei besonders schweren Persönlichkeitsverletzungen, bei einem Heiratsschwindel kann u.a. auch dazu führen, dass schon vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eine Scheidung auf  Klage möglich ist (siehe Art. 115 ZGB). Hierbei ist einzig und allein eintscheidend, dass die Weiterführung der Ehe aus seelischen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann.

Im Kanton Zürich muss eine Scheidungsklage beim Bezirksgericht der Wohnsitzgemeinde eines Ehegatten eingereicht werden. Es ist wesentlich, dass bei der Scheidung auf Klage ein erfahrener Scheidungsanwalt beigezogen wird.

Unsere Scheidungsanwälte der Kanzlei Zürich sind ausgewiesene Experten in allen Belangen rund um die Scheidung. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

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