Haben Sie Fragen zur einer Betreibung, Forderung oder zum Inkasso? Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) ist die gesetzliche Grundlage für die einzelnen Verfahrensschritte bei Betreibung und Konkurs. Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist öffentliches Recht und regelt das Verfahren beim Eintreiben von Geldforderungen. Wird eine Rechnung nicht bezahlt und hat der Gläubiger dem Schuldner eine Nachfrist angesetzt, welche ungenutzt verstrichen ist, dann kann dieser Mithilfe des Betreibungsamtes sein Recht durchsetzen. Die Betreibung unterliegt einem bestimmten Ablauf.
Übersicht
Betreibungsbegehren
Zu Beginn einer Betreibung steht das an das Betreibungsamt gerichtete Betreibungsbegehren, welches die Forderung sowie die dazugehörigen Zinsen feststellt. Der Schuldner hat eine Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags. Unser Anwalt ist Experte bei Betreibung, Forderung und Fragen zum Inkasso. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin.
Rechtsvorschlag
Der Rechtsvorschlag ist die Einsprache eines Schuldners gegen einen Zahlungsbefehl. Durch den Rechtsvorschlag wird die Betreibung eingestellt, bis der Gläubiger eine Rechtsöffnung erreicht. Der Rechtsvorschlag muss innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgen, eine Begründung ist nicht notwendig.
Rechtsöffnung
Der Gläubiger kann die Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels Rechtsöffnung verlangen. Dazu ist ein provisorischer oder definitiver Rechtsöffnungstitel in Form einer öffentlichen Urkunde, einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung oder eines gerichtlichen Entscheides erforderlich (Art. 80 und 82 SchKG).
Insolvenz
Die Insolvenz ist die Unfähigkeit eines Schuldners den Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Gläubiger nachzukommen. Mittels Insolvenzverfahren wird versucht, die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen oder die verbleibenden Vermögenswerte zugunsten der Gläubiger geordnet zu verwerten.
Die Anwälte unserer Anwaltskanzlei bieten eine umfassende Rechtsberatung und Vertretung für Privatpersonen und Firmen im Konkurs-, Betreibungs- und Nachlassverfahren an. Unsere Rechtsanwälte sind in den folgenden schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Belangen überaus erfahren:
- Vertretung und Rechtsberatung im Umgang mit den Betreibungs-, und Zwangsvollstreckungsbehörden
- Arrestverfahren
- Rechtsöffnungsverfahren
- Rückführung von entzogenen Werten im Zusammenhang mit dem Schuldnervermögen:
- Schenkungsanfechtung
- Überschuldungsanfechtung
- Absichtsanfechtung
- Geltendmachung von Sicherstellungsansprüchen
- Widerspruchsklagen
- Kollokationsprozesse
- Aussonderungsprozesse
- Rechtsberatung und Vertretung bei der Abwehr von unberechtigter Forderungen
- Einleitung von schuldrechtlichen Klagen
Antworten und Fragen auf häufig gestellte Fragen bezüglich SchKG – Betreibung – Forderung – Inkasso
Weshalb kann sich eine zu Unrecht erfolgte Betreibung negativ auswirken?
Alle Betreibungen werden registriert. Wer ein Interesse nachweisen kann, hat das Recht, Einsicht in dieses Register zu nehmen. (Alte Betreibungen können in der Regel bis fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens eingesehen werden.) Probleme entstehen z.B. bei der Wohnungssuche, wenn der Vermieter einen Auszug aus dem Betreibungsregister verlangt. Falls man zu Unrecht betrieben wurde, sollte man vom Gläubiger verlangen, dass dieser die Betreibung im Betreibungsregister löschen lässt.
Arten der Betreibung: Betreibung auf Pfändung, Konkurs, Pfandverwertung
Wie heissen die drei Betreibungsarten?
- Betreibung auf Pfändung (SchKG 42)
- Betreibung auf Konkurs (SchKG 39)
- Betreibung auf Pfandverwertung (SchKG 41)
Welche Betreibungsart kommt bei Schuldnern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, in der Regel zur Anwendung?
Das ist die Betreibung auf Pfändung?
Wie sollte man reagieren, falls einem der Betreibungsbeamte einen (gemäss eigener Ansicht ungerechtfertigten) Zahlungsbefehl zustellt?
Man erhebt innert 10 Tagen Rechtsvorschlag (SchKG 74 ff.).
Welche Gegenstände dürfen bei einer Betreibung auf Pfändung nicht gepfändet werden?
Nicht pfändbar sind Gegenstände, die für die Existenz des Schuldners und seiner Familie unentbehrlich sind. Sie werden Kompetenzstücke genannt.
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