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Konkurrenzverbot – Was ist zu tun?

Suchen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht und Haben Sie Fragen zum Konkurrenzverbot?

Was ist die Voraussetzung für die Angemessenheit einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzklausel?

Sobald eine Arbeitsstelle gekündigt ist, streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer oftmals über das Konkurrenzverbot. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Wittibschlager beraten Klienten in arbeitsrechtlichen Rechtsfragen. Konkret geht es darum, ob das im Arbeitsvertrag ausgesprochene Konkurrenzverbot ungültig, d.h. nichtig sei oder ob es auch noch einen anderen arbeitsrechtlich konformen Weg gäbe, das Konkurrenzverbot zu umgehen.

Die rechtlichen Voraussetzungen für ein rechtsgültiges Konkurrenzverbot

Nach Art. 340 ff. OR ist das Konkurrenzverbot nur gültig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • schriftliche Vereinbarung (Konkurrenzverbot) muss vorhanden sein
  • Arbeitnehmer muss den Arbeitsvertrag mit ausdrücklichem Konkurrenzverbot handschriftlich unterzeichnen
  • In der Regel darf nur eine konkurrenzierende Arbeitstätigkeit verboten werden
  • Einblick in den Kundenkreis mit persönlichen Kontakten war vorhanden
  • Einblick in die Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse des Unternehmens
  • Es ist eine Voraussetzung, dass der ehemalige Arbeitnehmer mit den Kenntnissen über die Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse und den Kundenkreis den ehemaligen Chef erheblich schädigen könnte.

 Ungültigkeit des Konkurrenzverbotes

  • Wenn Kunden dem ehemaligen Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Kompetenzen (Fähigkeiten) oder Eigenschaften nachfolgen. Die gilt insbesondere bei Ärzten und Anwälten.

Die Begrenzung des Konkurrenzverbotes bzw. deren Angemessenheit 

  • Das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers darf durch ein Konkurrenzverbot nich unangemessen erschwert werden
  • Das Konkurrenzverbot benötigt eine örtliche und zeitliche Angemessenheit.
  • Das Konkurrenzverbot darf sich nur auf diejenigen Arbeitsgebiete bzw. Geschäftsbereiche beziehen, in denen der ehemalige Arbeitgeber auch tatsächlich tätig war.
  • Es git laut Gesetz eine maximale Dauer von drei Jahren
  • Der Richter kann das Konkurrenzverbot zeitlich und örtlich herabsetzen

In welchen Fällen fällt ein verhängtes Konkurrenzverbot weg?

  • Bei einer Kündigung ohne „begründetem Anlass“

Man sollt in jedem Fall prüfen, ob das Konkurrenzverbot in den besonderen Fall wirklich wegfällt. Falls es zu einer Verletzung des Konkurrenzverbotes kommt, muss der Arbeitnehmer mit einer Konventionalstrafe rechnen.

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