Notariat Anwalt Eherecht Erbrecht

Dienstleistungen vom Anwalt des Notariats im Erb- und Eherecht

Suchen Sie einen Notar, ein Notariat oder einen Anwalt für Eherecht und Erbrecht?

Ein Scheidungsanwalt sollte bei Scheidung oder Erbschaften als verlässlicher Partner zur Seite stehen. Bei Scheidungen oder Erbschaften kommt es in der Regel zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Verträge, die die Teilung von Vermögen im Scheidungsfall beziehungsweise im Erbfall regeln, sollten notariell und anwaltlich begleitet werden! Es ist empfehlenswert schon bei der Eheschliessung einen Ehevertrag anwaltlich aufsetzen zu lassen.

Rechtsanwälte Ehe- und Erbrecht

Inhaberin der Kanzlei und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team beraten und vertreten Sie in allen ehe- und erbrechtlichen Belangen.

Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden. 

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Notariat Anwalt Eherecht Erbrecht
Anwalt Ehe- und Erbrecht Zürich

Nachlass regeln

Was soll mit Ihrem Nachlass bei Ihrem Ableben geschehen? Handeln Sie präventiv. Denken Sie frühzeitig über ehe- und erbrechtliche Themen nach, so dass im Todesfall kein Streit unter den Erben aufkommen kann. Die frühzeitige anwaltliche und notarielle Rechtsberatung schafft Klarheit, Frieden und Transparenz. Selbst bei kleinen Vermögenswerten kann es unter den Erben zum Erbschaftsstreit kommen. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit einem Notariat auf. Rechtsprobleme werden auch notariell vertraulich behandelt. Bei Fragen rund ums Erb- und Eherecht kann ein Anwalt und Notar kompetent weiterhelfen.

Ihr Anwalt für Eherecht und Erbrecht klärt Fragen zum Ehevertrag?

Nur ein Notariat bzw. ein spezialisierter Notar, Scheidungsanwalt in sowie Anwalt für Erbrecht und Eherecht kennt die ehe- und erbrechtlichen und vertraglichen Regelungsmöglichkeiten des Ehevertrages. Bei der Eheschliessung ohne Ehevertrag wird mit der zivilen Heirat der sogenannte „ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung“ eingegangen. Das ZGB kennt die Güterstände der Errungenschaftsbeteiligung (Ordentliche Güterstand), der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.

Nach Gesetz werden drei Güterstände unterschieden

Errungenschafts-beteiligung

Gesetzlicher oder ordentlicher Güterstand.

ZGB 181/196–220

Er tritt automatisch in Kraft, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbaren. Sie ist Norm, leben doch rund 95 Prozent aller Ehen unter diesem Güterstand.

Sie hat dort Bedeutung, wo im Todesfalle der überlebende Ehegatte (bei kinderlosen Paaren) gegenüber Verwandten besser gestellt wird.

Gütergemeinschaft

Vertragliche Güterstände, die vor oder während der Ehe durch einen schriftlichen Ehevertrag zustande kommen. Dieser muss öffentlich beurkundet und von den Eheleuten unterschrieben werden. Damit können spezielle vermögensrechtliche Wünsche der Ehepartner berücksichtigt werden. Sie dienen vor allem der wirtschaftlichen Besserstellung des überlebenden Ehegatten oder der Sicherung eines eigenen Geschäftes.

Gütertrennung

ZGB 247–251

Sie kennt kein eheliches Vermögen. Es ist der «einfachste» Güterstand, weil es keine «Teilungsprobleme» gibt, da jeder für sich allein verantwortlich ist, wie wenn sie nicht verheiratet wären.

Errungenschaftsbeteiligung

Wenn keine besonderen Abmachungen getroffen werden, gilt der ordentliche Güterstand. Die Errungenschaftsbeteiligung gilt für alle, die nicht in einem Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen selber verwalten und nutzen.

Selbstverständlich können die Eheleute das Vermögen auch gemeinsam verwalten, oder der eine kann den andern mit der Verwaltung beauftragen. Ein solcher Auftrag ist allerdings widerrufbar.

Auflösung des Güterstandes

Nach dem Ableben eines Ehegatten oder mit der Scheidung wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach gesetzlichen Grundsätzen aufgelöst.

Güterrechtliche Teilung

Jeder Ehegatte erhält sein Eigengut und die Hälfte seiner Errungenschaft (Vorschlag) sowie den halben Vorschlag des anderen Partners. Der Vorschlag ist die Errungenschaft abzüglich allfälliger Verpflichtungen der Ehegatten zuzüglich ausstehender Vermögenswerte (ZGB 196-220).

Die vertragliche Regelung beziehungsweise die individuelle Regelung mit definiertem Eigengut und Gesamtgut oder auch die Änderung einer Gütertrennung ist nur über den Abschluss eines Ehevertrages möglich!

Was ist ein guter Ehevertrag?

Bei der Redaktion eines guten Ehevertrages sollte man sich auf jeden Fall vollumfassend notariell und anwaltlich beraten lassen. Ein spezialisierter Notar kennt die Fallstricke und kann auf die individuelle und familiäre Situation eingehen und diese angemessen im Ehevertrag berücksichtigen.

Gerade bei schwierigen Familienverhältnissen, dem Zusammenleben ohne Trauschein (Konkubinat) oder bei eingetragenen Partnerschaften sollte man sich auf jeden Fall an einen Anwalt oder Notar wenden.

Gesetzliche Erbfolge

Das Erbrecht regelt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzlichen Erben werden nach Stämmen oder Parentelen eingeteilt. Es ist zu Prüfen, ob eine Verfügungen von Todes, eine Testament, eine öffentliche Verfügung, eine eigenhändige Verfügung oder eine mündliche Verfügung beziehungsweise ein Erbvertrag sinnvoll ist.

Sofern die gesetzlichen Vorgaben zur Erbfolge nach der Heirat nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, muss die Möglichkeit nach einer individuellen Lösungsfindung geprüft werden.

Verfügung von Todes wegen – Testament – Erbvertrag

Die erbrechtlichen Möglichkeiten mit einer individuellen „Verfügung von Todes wegen“ sollte mit dem Anwalt und Notar absprechen. Der Erblasser kann die „Verfügung von Todes wegen“ mit einem Testament zu regeln.

Testament

Es bestehen zwei Hauptarten von Testamenten.

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben sein und Tag, Monat und Jahr der Erstellung enthalten. Die Unterschrift des Erblassers darf ebenfalls nicht fehlen (ZGB 505).

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament muss unter Mitwirkung einer Urkundsperson und zweier Zeugen erstellt werden. Die Zeugen müssen bestätigen, dass der Erblasser das Testament gelesen hat, dass er damit über den Nachlass verfügen will und dass er nach ihrer Wahrnehmung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung urteilsfähig war (ZGB 507).

Es ist ratsam einen Anwalt und Notar aufzusuchen, damit dieser den letzten Willen aufschreiben kann und bis zum Tod oder bis zum Widerruf des Testaments dieses aufbewahrt. Suchen Sie einen Notar auf und lassen Sie sich erbrechtlich beraten, wenn Sie eine andere Verteilung wünschen als es von Gesetztes wegen vorgesehen wäre.

Erbvertrag

Der Erbvertrag stellt eine weitere Möglichkeit der „Verfügung von Todes wegen“ dar. Sofern vertragliche Verpflichtungen über das Erbe eingegangen werden, müssen die Formvorschriften für den Erbvertrag eingehalten werden! Dies stellt der Notar sicher.

Das Testament ist eine einseitige Willenserklärung. Der Erbvertrag jedoch ist zweiseitig, d.h. dieser Vertrag wird zwischen den beteiligten Erbparteien abgeschlossen.

Die Unterzeichnung aller Beteiligten Personen ist eine wichtige Voraussetzung des Erbvertrages. Für die Gültigkeit des Erbvertrages benötigt es zudem einen Notar und zwei unabhängige Zeugen. Der Erbvertrag ist ein vertragliches Dokument, welches als öffentliche Urkunde vom Notar in seiner Anwaltskanzlei aufbewahrt werden kann.

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Ablauf

  1. Wir sind für Sie da!

    Kontaktieren Sie uns noch heute!Anwaltskanzlei Wittibschlager

  2. Erstberatung erhalten

    Beschreiben Sie Ihr Anliegen. Gerne geben wir Ihnen eine erste Einschätzung ab und erklären Ihnen, ob und wie wir Ihnen helfen können.  Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwäte werden sich umgehend bei Ihnen melden.
    info(at)wittib-law.ch
    Anwalt Rechtsberatung

  3. Mandant werden!

    Beratung und Vertretung. Die Erteilung des Mandates erfolgt über einen schriftlichen Mandatsvertrag. Die Durchsetzung Ihres Interesses ist unser Auftrag!Erstberatung Kanzlei

Häufige Fragen im Ehe- & Erbrecht

Wer erbt was und wieviel?

Anwalt Erbrecht Zürich – Zu Ihrem Erbe zählt ihr gesamtes Eigentum. Bei Ihrem Ableben wird es unter Ihren Erben aufgeteilt. Zum Nachlass gehören alle Ihre Vermögenswerte: Bankguthaben, Wertschriften, Immobilien, Haustiere, Erinnerungsstücke u.v.m. Wollen Sie Ihren Nachlass regeln oder möchten Sie es den Erben überlassen, wer was bekommt?
Mit einem Erbvertrag oder einem Testament können Sie Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen regeln. Wichtig ist, dass Sie die gesetzlichen Pflichtteile berücksichtigen. Der Einsatz eines Willensvollstreckers kann dabei helfen, die Erbteilung in Ihrem Sinne durchzuführen. Beim Tod des Erblassers stellt sich als erstes die Frage, ob ein Testament oder ein Erbvertrag besteht. Fehlt beides wird Ihr Nachlass gemäss der gesetzlichen Erbfolge verteilt. In erster Linie erbt der überlebende Ehegatte und die Nachkommen. Konkubinatspartner sind nicht erbberechtigt. Beim Ableben eines unverheirateten und kinderlosen Konkubinatpartners erben nur blutsverwandte Personen. Das Testament oder der Erbvertrag regelt die Erbteilung. Damit kein Streit unter den Erben entsteht sollten die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben nicht verletzt werden.

Wer erbt was und wieviel?

Anwalt Erbrecht Zürich – Zu Ihrem Erbe zählt ihr gesamtes Eigentum. Bei Ihrem Ableben wird es unter Ihren Erben aufgeteilt. Zum Nachlass gehören alle Ihre Vermögenswerte: Bankguthaben, Wertschriften, Immobilien, Haustiere, Erinnerungsstücke u.v.m. Wollen Sie Ihren Nachlass regeln oder möchten Sie es den Erben überlassen, wer was bekommt?
Mit einem Erbvertrag oder einem Testament können Sie Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen regeln. Wichtig ist, dass Sie die gesetzlichen Pflichtteile berücksichtigen. Der Einsatz eines Willensvollstreckers kann dabei helfen, die Erbteilung in Ihrem Sinne durchzuführen. Beim Tod des Erblassers stellt sich als erstes die Frage, ob ein Testament oder ein Erbvertrag besteht. Fehlt beides wird Ihr Nachlass gemäss der gesetzlichen Erbfolge verteilt. In erster Linie erbt der überlebende Ehegatte und die Nachkommen. Konkubinatspartner sind nicht erbberechtigt. Beim Ableben eines unverheirateten und kinderlosen Konkubinatpartners erben nur blutsverwandte Personen. Das Testament oder der Erbvertrag regelt die Erbteilung. Damit kein Streit unter den Erben entsteht sollten die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben nicht verletzt werden.

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