Suchen Sie einen Anwalt und Experten für die Rechtsbelange Schweiz/Deutschland und Schweiz/Tschechien? Haben Sie Fragen zu einer grenzüberschreitenden Scheidung, Erbschaft, Firmengründung oder Forderung? Möchten Sie eine Rechtsberatung im schweizerischen, tschechischen oder deutschen Recht?
Als tschechisch sprechende Deutsche Anwältin mit der Anwaltszulassung für die gesamte Schweiz und Deutschland kann ich Sie umfassend zu Rechtsfällen Schweiz / Deutschland / Tschechien beraten und vertrete.
Deutsche Anwältin mit der Anwaltszulassung in der ganzen Schweiz und in ganz Deutschland
Werdegang
2012 Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons Zürich2012 Zulassung als schweizerische Rechtsanwältin, zugelassen an allen Schweizerischen Gerichten
(2012) nach Ablegung der Anwaltsprüfung gemäss Art. 31 BFGA
2007 Zulassung als Rechtsanwältin in Deutschland
2005 Qualifizierung an der Steuer- und Wirtschaftsakademie in München
2003 Zweites Juristisches Staatsexamen an der Ludwig Maximilian Universität München, Deutschland
2003 Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten in Köln und München, Rechtswissenschaftliche Fakultäten Deutschland
Berufliche Tätigkeit:
Rechtsanwältin und Inhaberin der Anwaltskanzlei Wittibschlager in Zürich (seit 2017)
Rechtsanwältin bei Zuzak Rechtsanwälte AG in Zürich, Schweiz (bis 2017): Familienrecht (Scheidungsanwältin -Scheidungen, Eheschutz); Erbrecht; Arbeitsrecht; internationales Privatrecht (binationale Scheidungen, Verträge, Rechtsstreitigkeiten); Firmengründungen; Gesellschaftsrecht; Betreibungen und Ausländerrecht.
Rechtsanwältin in eigener Anwaltskanzlei in München, Deutschland (bis 2009): Deutsches Familienrecht und Arbeitsrecht; Scheidungen von internationalen Ehen, internationales Wirtschaftsrecht; deutsche Firmengründungen; Gesellschaftsrecht, Familiy office, Erbrecht; Unternehmensverkäufe/-käufe, Marken-und Patentrecht.
Volljuristin bei einer großen deutschen Versicherungsgesellschaft in München, Deutschland (bis zum Jahr 2007)
Rechtskonsulentin bei einer tschechischen Anwaltskanzlei (bis 2006)
Sprachen:
Deutsch, Tschechisch, Englisch, Französisch
Mitgliedschaften:
Mitglied beim Schweizerischen Anwaltsverband;
Mitglied beim Zürcher Anwaltsverband;
Eingetragen im Anwaltsregister des Obergerichts Zürich;
Mitglied der Deutsch-Schweizerischen Juristenvereinigung
Kernkompetenzen: Grenzüberschreitende Scheidungen, Erbschaften, Forderungen und Firmengründungen Schweiz – Deutschland – Tschechien
Forderungen, Betreibungen, und Klagen in Deutschland, Tschechien und in der Schweiz
Suchen Sie einen Anwalt, welcher sich im Arbeitsrecht und im öffentlichen Personalrecht auskennt?
Benötigen Sie eine fachkundige arbeitsrechtliche Unterstützung von einem Rechtsanwalt in Zürich? Nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht verfügt über die notwendige Erfahrung in arbeitsrechtlichen Belangen. Fachkundige und erfahrene Rechtsanwälte beraten Unternehmer oder Privatpe fachkundig in allen arbeitsrechtlichen Rechtsbelangen (privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse) und helfen Ihnen bei der Vertragsgestaltung.
Umfassende Beratung und Vertretung vom Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Unsere Rechtsanwältinnen und Anwälte beraten und vertreten Arbeitgeber und Angestellte in sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts und des öffentlichen Personalrechts. Die kompetente Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitnehmer ist wesentlich!
Erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht
Unsere Experten helfen bei arbeitsrechtliche Fragen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie u. a. bei folgenden Anliegen:
Beratung zu kantonalen Polizeivorschriften wie z.B. Ladenschluss, Sonntagsruhe
Öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz – Durchsetzung von Amtswegen
Kollektives Arbeitsrecht – Durchsetzung von Verbandswegen
Beratung und Vertretung im Privatrecht
Anwältin
Inhaberin und Anwältin S. Wittibschlager Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa in den Bereichen des Arbeitsrechts und des öffentlichen Personalrechts sowie in den Bereichen des Aufenthaltsrecht, Niederlassungsrecht und Einbürgerungsrecht.
Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwäte werden sich umgehend bei Ihnen melden.
Die Anwaltskanzlei Wittibschlager hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Unsere Rechtsanwälte vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa.
Wir sind ein Team mit erfahrenen und spezialisierten Anwälten in verschiedenen Fachgebieten. Zu unseren bevorzugten Arbeitsgebieten gehören das Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Handels- & Gesellschaftsrecht, Schuldbetreibung- und Konkursrecht, nationales- & internationales Privatrecht & Wirtschaftsrecht.
Dank der fachlichen Spezialisierung unserer Anwältinnen und Anwälte und ihrer Berufserfahrung können wir Ihnen qualitativ herausragende Dienstleistungen anbieten.
In der Schweiz ist unsere Kanzlei ist die zentrale Anlaufstelle bei grenzüberschreitenden Rechtsfragen & Sachverhalten Schweiz – Deutschland.
Unser Anwalt für Arbeitsrecht vertritt und berät Sie in der gesamten Schweiz in allen Angelegenheiten des Arbeitsrechts. Wir widmen uns der arbeitsrechtlichen Beratung sowohl von Angestellten als auch Arbeitgebern. Außerdem sind wir für Unternehmen & Privatpersonen im Bereich des Aufenthaltsrechts, der Niederlassungs-, Aufenthatsbewilligung sowie des Migrations-/Ausländerrechts tätig.
Anwaltliche Dienstleistungen im Arbeitsrecht
Unsere Rechtsanwälte sind im Gebiet des Arbeitsrechts in der Beratung und in der gerichtlichen Vertretung tätig. Gerne kämpfen wir für Ihre Interessen in den folgenden Rechtsbereichen:
Ausarbeitung und Prüfung von Arbeitsverträgen aller Art, sei dies die arbeitsvertragliche Redaktion von Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverträgen etc.
Arbeitsvertragliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form einer Entlassung, Kündigung, Freistellung, fristlose Kündigung oder auch Kündigung zur Unzeit, d.h. in einer Sperrfrist. Folgende Rechtsfragen sind hierbei wesentlich:- Wie ist das rechtlich korrekte Vorgehen bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen – Was muss man bei einer Entlassung bzw. Kündigung alles beachten? – In welchen Fällen ist eine Kündigung nichtig? – Welche Sperrfristen sind bei einer Kündigung zu beachten? – In welchen Fällen ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt und wann nicht? – Wann ist eine ausgesprochene Kündigung missbräuchlich? – Wann ist es sinnvoll einen Aufhebungssvertrag abzuschliessen? – Wie kann ich meine Rechte aus dem Arbeitsrecht erfolgreich durchsetzen?
Bei sexueller Belästigung, Mobbing oder anderen Konflikten am Arbeitsplatz.
Bei Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung oder anderen strafrechtlichem Fehlverhalten Ihrer Mitarbeitern.
Bei allen arbeitsrechtlichen Fragen des Arbeitsrechts rund um die Arbeitszeit (Überstunden, Überzeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit…) – Was genau bedeutet Überzeit bzw. Überstunden und was ist der Unterschied? – Wie kann ich Überzeit bzw. Überstunden geltend machen? – Wann besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Auszahlung oder allenfalls auch auf die Kompensation von Überstunden?
Unterstützung in sämtlichen Rechtsfragen bezüglich des Betriebsinternen Lohnsystems (Stundenlöhne, Bonusregelungen, Provisionen, Pauschalen, Spesen…)
Rechtsberatung bei Lohnfortzahlungen im Falle von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst…
Rechtsberatung im Zusammenhang mit Ihrer Pensionierung (vorzeitige bzw. ordentliche Pensionierung, AHV, IV, Renten…)
Ausarbeitung der Arbeitszeugnisse Ihrer Mitarbeiter oder die Prüfung Ihres Zeugnisses.- Was muss ein korrektes Arbeitszeugnis beinhalten? – Welche Formulierungen sind angemessen? – Welche arbeitsrechtlichen Regelungen sind beim Verfassen eines Zeugnisses wesentlich?
Rechtsberatung Verstössen des Konkurrenzverbotes
Klärung von Fragen bezüglich des Geschäftsgeheimnisses bzw. der Geheimhaltung
Wir sind beratend oder auch prozessführend tätig (Gericht, Schlichtungsbehörde, anderen Behörden)
Ausserdem ergänzen wir unser Dienstleistungsangebot in den dem Arbeitsrecht angrenzenden Bereichen. Im Sozialversicherungsrecht (BVG, AHV, IV, ALV, UVG) unterstützen wir sie kompetent. Im Rechtsbereich des Migrationsrechts bzw. des Ausländerrechts helfen wir Ihnen beim Einholen von Aufenthaltsbewilligungen. Brauchen Sie eine Arbeitsbewilligung für die Schweiz? Wollen Sie sich selbständig machen oder benötigen Sie eine Rechtsberatung als Nichtschweizer?
Unsere Dienstleistungen im öffentlichen Personalrecht
Gerne unterstützen Sie unserer Rechtsanwälte auch im Gebiet des öffentlichen Personalrechts. Einerseits sind wir in der Beratung und andererseits auch in der gerichtlichen Vertretung tätig. Insbesondere in den folgenden Rechtsgebieten bieten wir unsere Rechtsdienste an:
Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, Mobbing, Konflikte…
Bei betriebsinternen Verweisen, Versetzungen und dergleichen (disziplinarische Massnahmen auf Grundlage des Arbeitsrechts)
Wir sind auch beratend und prozessführend tätig (Arbeitsgericht und Behörden)
Ausarbeitung sowie Überprüfung von Arbeitsverträgen
Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Konkurrenzverbot oder dem Geschäftsgeheimnis (Geheimhaltung)
Überprüfen von Zeugnissen (Arbeitszeugnis)
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung, fristlosen Entlassung, Abgangsentschädigung, Freistellung oder Anfechtung einer Kündigung
Fragen zum Mobbing, sexueller Belästigung / sexuellen Übergriffen, Diskriminierungen am Arbeitsplatz
Allgemeine arbeitsrechtliche Konflikte am Arbeitsplatz
Fürsorgepflicht und Schutzmassnahmen des Arbeitgebers
Gerichtliche Vertretung im Bereich des Arbeitsrechts in der gesamten Schweiz
Ablauf
Wir sind für Sie da!
Kontaktieren Sie uns noch heute!
Erstberatung erhalten
Beschreiben Sie Ihr Anliegen. Gerne geben wir Ihnen eine erste Einschätzung ab und erklären Ihnen, ob und wie wir Ihnen helfen können. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwäte werden sich umgehend bei Ihnen melden. info(at)wittib-law.ch
Mandant werden!
Beratung und Vertretung. Die Erteilung des Mandates erfolgt über einen schriftlichen Mandatsvertrag. Die Durchsetzung Ihres Interesses ist unser Auftrag!
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich ist für Sie da!
Sind Sie ein Arbeitgeber? Haben Sie arbeitsrechtliche Fragen? Suchen Sie kompetente juristische Unterstützung? Was muss der Chef bei einem strafrechtlichen Handeln seines Angestellten tun? Wie sieht eine arbeitsrechtich gute Mitarbeiterbeurteilung aus? Was mache ich, wenn in meinem Betrieb der Vorwurf von Mobbing oder Bossing auftaucht?
Beratung und Vertretung von Privaten und Unternehmen
Kanzlei Arbeitsrecht Zürich
Suchen Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Zürich? Unsere Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht liegt im Zentrum der Stadt Zürich, im Seefeld, nur 10 Minuten von der Oper und vom Bellevue entfernt. Unsere Anwälte sind spezialisiert im Arbeitsrecht und haben eine überaus hohe Erfahrung und Kompetenz in sämtlichen arbeitsrechtlichen Belangen.
Unsere Anwaltskanzlei ist die zentrale Anlaufstelle für Arbeitsrecht und öffentliches Personalrecht
Anwaltskanzlei Arbeitsrecht und öffentliches Personalrecht
Die Anwälte unserer Kanzlei stehen Ihnen in sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts und des öffentlichen Personalrechts kompetent zur Seite.
Suchen Sie als Arbeitgeber oder allenfalls auch als Angestellter eine kompetente Rechtauskunft im Bereich des Arbeitsrechts? Bei uns arbeiten auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwälte mit jahrelanger Erfahrung in allen arbeitsrechtlichen Belangen. Die Anwälte der Kanzlei Arbeitsrecht Zürich unterstützen Sie, Ihre arbeitsrechtlichen Probleme erfolgreich zu lösen.
Rechtsberatung vom Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich
In einem Erstberatungsgespräch mit einem Experten für Arbeitsrecht aus unserer Anwaltskanzlei in Zürich weisen wir Sie auf die wichtigen Aspekte hin. Wir sind die zentrale Anlaufstelle. Arbeitsrechtiche Themen rund um Kündigung, Lohn, Mobbing, Bossing, Versetzungen und Entlassung sind komplex. Darum sollte Sie ein Beratungsgespräch mit unserem Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich durchführen!
Advokatur für arbeitsrechtliche Belange
Besprechen Sie Ihr Anliegen mit Ihrem Rechtsanwalt unserer Advokatur und vermeiden Sie von Anfang an juristische Fallstricke, die Ihnen später zum Nachteil werden können. Manchmal hilft schon eine andere Sichtweise. Wir hören Ihnen genau zu: Denn jede – auch Ihre – Situation ist einzigartig.
Vorstellung der Anwaltskanzlei
In unserer Anwaltskanzlei arbeiten eine Vielzahl von Fachleuten. Ausserdem haben wir Kooperationspartner in mehreren Büros in den Kantonen Basel, Zürich, Aargau, Zug und Bern.
Ausserdem verfügen wir über ein hervoragendes internationales Netzwerk. Unserer Mitarbeiter sind in allen Bereichen des Schweizer Rechts tätig. Gerne beraten unsere Experten Sie auf Deutsch, Französisch, Slowakisch, Tschechisch und Englisch.
Zürcher Spezialisten im Arbeitsrecht
Unsere Spezialisten für Arbeitsrecht stehen unter der Leitung der Inhaberin und Rechtsanwältin der Anwaltskanzlei Wittibschlager. Ausserdem ist sie Mitglied in den folgenden Fachvereinigungen:
Mitglied des Zürcher Anwaltsverband Mitglied des schweizerischen Anwaltsvereins
Mitglied der Deutschen und Schweizerischen Juristenvereinigung
Mitglied des deutschen Anwaltsvereins
Mitglied des Münchner Anwaltsvereins
Mitglied des Verein Successio
Mitglied ZAV Fachgruppe Familienrecht
Die Inhaberin der Kanzlei in Zürich verfügt über eine deutsche und schweizerische Anwaltszulassung sowie über mehrjährige anwaltliche Praxiserfahrung bei mehreren grösseren Anwaltskanzleien sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz. Auf Grund ihrer arbeitsrechtlichen Tätigkeit als Anwältin ist sie eine ausgewiesene Fachexpertin in sämtlichen Belangen des Arbeitsrechts. Zusammen mit ihrem Team von Anwälten und juristischen Beratern, welche im Arbeitsrecht spezialisiert sind, kann sie für ihre Klienten eine ganzheitliche Beratungsleistung im Arbeitsrecht anbieten.
Korrespondenzanwälte im Arbeitsrecht
Unsere Advokatur arbeitet auch als Korrespondenzvertretung für ausländische Anwälte in der Schweiz. Ausserdem sind unsere Anwälte in der Schweiz und in Deutschland zugelassen. Rechtsanwälte aus der EU greifen immer wieder auf uns zurück, um Ihre Klienten in der Schweiz durch ein schweizerisches Anwaltsbüro vertreten zu lassen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Anwälte im Ausland und in der Schweiz
Unsere Anwaltskanzlei ist eine national und international ausgerichtete Advokatur in der Stadt Zürich und arbeitet mit verschiedenen Kanzleien in der Schweiz und im Ausland zusammen. Unsere Anwältinnen und Anwälte sind überaus erfahren in nationalen und internationalen Rechtsgebieten des Arbeitsrechts, wir beraten und vertreten Private und Unternehmen im In- und Ausland.
Im Zentrum unserer Arbeit steht Ihr Interesse, gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung und sind vor Ort für Sie da.
Arbeitsrecht Schweiz
Das Arbeitsrecht der Schweiz ist im Gegensatz zur EU sehr liberal, d.h. es ist nich so sehr reglementiert. Partnerschaften von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen funktionieren in der Schweiz sehr gut. In diesen Sozialpartnerschaften gibt es selten Streit und auch sehr wenige Streiks und Auseinandersetzungen.
Streitigkeiten werden in erster Instanz vor den zuständigen zivilen kantonalen Arbeitsgerichten beurteilt. Bis zu einem arbeitsrechtlichen Streitwert von CHF 30 000.- ist eine schnelles einfaches Gerichtsverfahren vorgeschrieben. Bis zu diesem Streitwert werden den Mandanten keinerlei Gebühren vom Gericht in Rechnung gestellt. Das Obligationenrecht ist im Arbeitsrecht die Grundlage für die Entscheidungsfindung der Arbeitsgerichte. Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag und zum Normalarbeitsvertrag sind darin enthalten. Im Arbeitsgesetz findet man folgende Regelungen:
Gesundheitsschutz
Arbeitszeit
Ruhezeit
Arbeit von Jugendlichen
Arbeit und Schwangerschaft und stillenden Müttern
Unfallversicherungsgesetz
Arbeitssicherheit
Im internationalen Vergleich bietet das schweizerische Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und -geber ganz besondere Freiheiten in der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags, welche durch einige zwingenden Vorschriften jedoch eingeschränkt werden. Bei dieser liberalen Ausgestaltung besteht wiederum eine erhöhte Konfliktgefahr zwischen Arbeitnehmer und -geber.
Um Missverständnissen und arbeitsrechtlichen Konflikten generell vorzubeugen, ist es gerade in Hinblick auf die existenziell wichtige Rolle des Arbeitsverhältnisses im Leben eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers ratsam, frühzeitig eine juristische Fachperson zu konsultieren.
Als u.a. auf Arbeitsrecht und öffentliches Personalrecht spezialisierte Anwältin biete ich sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen anwaltliche Hilfestellungen in der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen und in der Lösung von arbeitsrechtlichen Konfliktfällen an. Zudem biete ich auch Beratungen an im Bereich des Aufenthaltsrechts, des Niederlassungsrechts und des Einbürgerungsrechts an.
Gerne prüfe und redigiere ich Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse, berate Sie bei Fragen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten und Geheimhaltungspflichten oder bei Konflikten am Arbeitsplatz wie beispielsweise Mobbing oder sexuelle Belästigung sowie bei einer allfälligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den Themen der Kündigung, Entlassung, Anfechtung oder Abgangsentschädigungen.
Im Vordergrund steht dabei zunächst die Prävention solcher Konflikte. Gerade durch einen inhaltlich vorausschauend aufgesetzten Arbeitsvertrag lassen sich viele Konflikte im Voraus verhindern. Sollte es während des Arbeitsverhältnisses zu Auseinandersetzungen kommen, ist in erster Linie eine Streitbeilegung durch Vermittlung, Mediation oder in Form eines Vergleichs anzustreben.
Erweisen sich diese Optionen zur Durchsetzung der eigenen Rechte als wirkungslos oder ungenügend, steht als letztes verfügbare Mittel schlussendlich die Beschreitung des Rechtswegs zur Verfügung. Gerne berate ich Sie in jedem dieser Konfliktstadien in Hinblick auf sowohl arbeitsnehmerrechtliche als auch arbeitgeberrechtliche Fragestellungen und vertrete Sie vor Gericht oder arbeitsrechtlichen Behörden. Gerne übernehme ich den Prozess für Sie und vertrete Sie vor allen Gerichten der Schweiz.
Wenn man als Arbeitnehmer beispielsweise bei einer Arbeitsverhinderung keinen genügenden Lohn erhält, am Arbeitsplatz belästigt oder an der Gesundheit geschädigt wird, das Arbeitszeugnis nicht den Tatsachen entspricht oder wenn einem unter Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen gekündigt wird, fühlt man sich häufig der Willkür des Arbeitgebers ausgeliefert.
Die jeweilige Rechtslage kann sich dabei im Einzelfall als durchaus komplex erweisen, so sind sich nicht nur arbeits- bzw. privatrechtliche Gesichtspunkte (insb. OR) zu beachten, sondern häufig auch öffentlich-rechtliche (z.B. GlG oder ArG) oder strafrechtliche Aspekte. Gerade deshalb ist es wichtig, frühzeitig eine juristische Fachperson zu konsultieren, um diese in der Arbeitswelt alltäglichen Problemen zu begegnen.
Nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes sowie des Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzes treffen den Arbeitgeber verschiedene Pflichten, welche sich in ihrer Gesamtheit im Einzelfall durchaus als komplex erweisen können. Hierbei ist es äusserst wichtig, sich bereits im Vorfeld über die juristischen Schwierigkeiten und Konsequenzen von einer juristischen Fachperson informieren zu lassen. Wenn Sie als Arbeitgeber
Ihre Arbeitsverträge präventiv überprüfen lassen wollen, um sich beispielsweise vor unverhältnismässigen Forderungen seitens der Arbeitnehmer vorbeugend zu schützen, wenn Sie unentschuldigte Absenzen und unglaubwürdige Arztzeugnisse seitens ihrer Angestellten nicht duldenwollen oder wenn ein Arbeitnehmer behauptet, dass Löhne ausstehend seien, die von Ihnen ausgesprochen Kündigung missbräuchlich oder das Arbeitszeugnis wahrheitswidrig sei, berate ich Sie gerne bei der Suche nach Lösungsmöglichkeiten für derartige Probleme. Ausserdem sind wir auch Spezialisten, wenn es um Werkverträge geht.
Glossar Arbeitsrecht – Themen im Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag definiert die gegenseitigen Pflichten und Rechte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt schriftliche und mündliche Arbeitsverträge. Unser Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich empfiehlt die Schriftlichkeit. Die wesentlichen Vertragsbedingungen sollten schriftlich vereinbart werden. Dies schaft Rechtssicherheit. Unser Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich untestützt Sie kompetent bei Fragen zur Beendigung von Arbeitsverträgen z. B. durch Aufhebungsverträge, Entlassung oder fristlose Kündigung.
Einzelarbeitsvertrag
Arbeitsvertrag und Probezeit
Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist mündlich oder stillschweigend gültig, d.h. es gibt diesbezüglich keinerlei Vorschriften bezüglich der Form. Sobald sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben, gilt der Arbeitsvertrag als abgeschlossen. In der Regel gehört dazu auch das Datum des Stellenantritts. Der schriftliche Vertrag ist rechtlich gesehen also nur eine Bestätigung der mündlichen Vereinbarung. Tritt der Arbeitnehmer die vereinbarte Stelle nicht an, begeht er Vertragsbruch. Ohne vorherige Kündigung oder ohne triftigen Grund (Krankheit) kann der Arbeitgeber (innert dreissig Tagen seit Nichtantritt der Stelle) einen Viertel des vereinbarten Monatslohnes als Entschädigung verlangen. Zudem hat er Anspruch auf Schadensersatz. Spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht empfehlen aber auf jeden Fall die schriftliche Form. Ein guter schriftlicher Arbeitsvertrag sorgt für klare Verhältnisse und schafft Vertrauen. Streitigkeiten können so schon im Vorfeld vermieden werden. Wir empfehlen daher dringend, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen.
Im Obligationenrecht Art. 319 bis 362 findet man Regelungen über den Einzelarbeitsvertrag. Für Angestellte von Bund, Kanton und Gemeinden sind deren Anstellungsbedingungen massgebend. In einem Arbeitsverhältnis geht es darum, dass man für die Arbeitsleistung einen Lohn erwarten kann. Ein Scheidungsanwalt, welcher seine Mandanten unterstützt ist kein Arbeitnehmer. Ein Anwalt für Scheidungen geht ein Auftragsverhältnis ein. Ein Küchenbauer, welcher für die Kunden eine Küche zimmert geht einen Werkvertrag ein.
Angestellte, d.h. Arbeitnehmer werden müssen für ein Tätigwerden auf Zeit bezahlt und nicht für den Arbeitserfolg. Der Arbeitgeber besitzt ein Weisungsrecht. Angestellte müssen Weisungen entgegennehmen und sich in die Arbeitsorganisation des Unternehmens einordnen. Das Weisungsrecht des Chefs findet sein Ende dort, wo die vertraglichen Rechte, die Gesundheit oder die Persönlichkeit des Arbeitnehmers verletzten. Arbeitnehmer tragen kein Unternehmerrisiko, ganz im Gegenteil, das Gesetz schützt Arbeitnehmer. Schutzbestimmungen und Sozialleistungen, wie z.B. bezahlte Ferientage oder die Lohnfortzahlung bei Krankheit sind gesetzlich verankert.
Probezeit
Wird nichts anderes abgemacht, gilt der erste Monat ab Stellenantritt als Probezeit. Die Probezeit kann im Einzelarbeitsvertrag auf maximal drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine verkürzte Kündigungsfrist von 7 Tagen. Der Kündigungstermin kann dabei auf einen beliebigen Wochentag fallen. Der Kündigungsschutz entfällt während der Probezeit.
In einem guten Arbeitsverhältnis steht das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zentrum, es geht nicht nur um den Austausch von Lohn gegen Arbeit. Treuepflicht, Weisungsrecht und Fürsorgepflicht Im Obligationenrecht werden Pflichten und Rechte von Angestellten und Arbeitgeber festgehalten. Die Hauptpflicht eines Angestellten ist die persönliche Erledigung der ihm zugeteilten Aufgaben. Die Arbeitspflicht muss persönlich geleistet werden. Ausserdem haben Angestellte gegenüber ihrem Chef eine Treuepflicht, die in mehreren Gesetzen geregelt ist. Der Arbeitgeber hat dementsprechend eine Beschäftigungspflicht im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu leisten. Damit Vertrauen möglich ist, legt das Obligationenrecht und das Arbeitsgesetz Schutzvorschriften fest.
Arbeitnehmer müssen in erster Linie auf die Interessen des Unternehmens (Arbeitgebers) achten. Eine Nebentätigkeit in der gleichen Branche ist untersagt, d.h. ohne die Erlaubnis des Arbeitgebers herrscht ein striktes Verbot der Konkurrenztätigkeit. Auch Geschäftsgeheimnisse dürfen weder weitergegeben noch für sich selbst verwendet werden. Hier gilt eine Schweigepflicht. Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte müssen sorgfältig behandelt werden und sofern es betriebsnotwendig und zumutbar ist, müssen Arbeitnehmer auch Überstunden leisten. Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers so gut wie möglich zu schützen. Sie sind verpflichtet die Gesundheit und die Persönlichkeit Ihrer Mitarbeiter zu schützen. Arbeitgeber haben gegenüber Ihren Mitarbeitern ein Weisungsrecht. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf die Ausführung der Arbeit als auch auf das Verhalten der Angestellten. Das Weisungsrecht ist allerdings nicht unbegrenzt. Die Angestellten müssen Weisungen befolgen, solange diese nicht schikanös oder absolut sinnlos sind. Auf jeden Fall muss der Arbeitgeber die Persönlichkeit und die Gesundheit seiner Angestellten schützen. Angestellte, welche bewusst berechtigte Anweisungen des Vorgesetzten zuwider handeln, müssen mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Im schlimmsten Fall kann es zur fristlosen Entlassung kommen.
Pflichten des Arbeitnehmers
Im folgenden werden die wichtigsten Pflichten des Arbeitnehmers zusammengefasst:
Persönliche Arbeitspflicht
Es gilt die persönliche Arbeitspflicht, d.h. ohne Einverständnis des Arbeitgebers dürfen die Arbeiten nicht ausgelagert werden und es darf auch keine Hilfskraft beigezogen werden.
Sorgfaltspflicht
Fahrzeuge, Geräte, Infrastruktur, Werkzeuge und Maschinen müssen sorgfältig und sachgerecht behandelt bez. bedient werden. Die Sorgfaltspflicht hilft Schäden zu vermeiden.
Weisungen und Anordnungen
Arbeitnehmer sind Verpflichtet Weisungen und Anordnungen des Arbeitgebers zu befolgen.
Konkurrenzverbot
Konkurrenzverbot: Der Arbeitnehmer darf nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten.
Geheimhaltungspflicht
Geheimhaltungspflicht: Fabrikation- und Firmengeheimnisse dürfen nicht verraten werden.
Herausgabe- und Rechenschaftspflicht
Herausgabe- und Rechenschaftspflicht: Was Arbeitnehmer im Rahmen ihrer vertraglichen Arbeit von Kunden erhalten, müssen Sie dem Arbeitgeber herausgeben. Dies sind z.B. Akten und Geldleistungen. Davon ausgenommen sind Geldleistungen, welche für die Mitarbeiter persönlich bestimmt sind (Trinkgeld).
Pflicht zur Leistung von Überstunden
Pflicht zur Leistung von Überstunden: Sofern die Mehrleistung zumutbar und betriebsnotwendig ist, ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet.
Anwalt Arbeitsvertrag Zürich
Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge können mündlich oder schriftlich zustande kommen. Germe helfen wir Unternehmen und Privaten bei der:
Ausarbeitung, Redaktion von Arbeitsverträgen
Überprüfung von Arbeitsverträgen
Beratung bezüglich der arbeitsvertraglichen Reglungen
Beratung den arbeitsrechtlichen Arbeitsvertragsverhandlungen
Alles über den Arbeitsvertrag in der Schweiz:
Im folgenden möchten wir Ihnen einige Hintergrundinformationen zum Arbeitsvertrag anbieten.
Arbeitsverträge – EAV & GAV
Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung über ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Man nennt diesen Vertrag auch Einzelarbeitsvertrag (EAV). Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-vertretungen. Hierbei kommt das Privatrecht zur Anwendung. Dabei sind neben den Vorschriften des Obligationenrechts auch jene des Arbeitsgesetzes zu beachten. Mit dem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienste des Arbeitgebers. Die Lohnzahlung ist die wichtigste Pflicht des Arbeitgebers. Ein EAV kann mündlich, d.h. formlos abgeschlossen werden. Wir empfehlen jedoch die Anwendung der Schriftlichkeit. Der Arbeitgeber jedoch muss die Arbeitnehmenden schriftlich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses informieren. Der Einzelarbeitsvertrag ist formlos gültig (OR 320).
In den Verträgen sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich in den Artikeln des OR Art. 319 – 362.
Wichtige, verbindliche Regelungen im Einzelarbeitsvertrag
Persönliche Arbeitspflicht
Sorgfalt- und Treuepflicht
Rechenschafts- und Herausgabepflicht
Überstunden
Befolgung von Anweisungen
Haftung von Arbeitnehmenden
Lohnzahlungspflicht
Ausrüstung mit Arbeitsgeräten
Schutz der Persönlichkeit
Freizeit und Ferien
Zeugnis
Nichtantreten und Verlassen der Stelle
Sondervergütung und Gratifikation
Schriftlicher / Mündlicher Arbeitsvertrag
Wichtige, verbindliche Regelungen im Einzelarbeitsvertrag
Schriftlicher / Mündlicher Arbeitsvertrag: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet, einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer abzuschließen. Es gibt keinen schweizerischen Gesetzesartikel, der die Schriftform für diesen arbeitsrechtlichen Vertrag vorschreibt. Aus diesem Grund ist eine mündliche Abrede genauso wie ein schriftlich festgesetzter Arbeitsvertrag gültig. Gemäß Art. 320 OR kommt sogar dann ein Arbeitsvertrag zustande, sofern der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. In der Schweiz sind schriftliche Arbeitsverträge die gängigste Methode der Vertragsschließung im Bereich des Arbeitsrechts, da diese Form für beide Parteien, sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitgeber aus beweis technischen Gründen vorteilhafter ist. Als Anwälte für Arbeitsrecht raten wir unseren Klienten, falls diese noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, dies nachzuholen. Gerade kleine Firmen schließen lieber mündliche Arbeitsverhältnisse ab, da dann die Arbeitnehmer schwerer oder auch gar nicht die vereinbarten arbeitsrechtlichen Bedingungen wie die Zahlung des Weihnachtsgeldes, die Höhe des Lohns, Überstundenzahlungen etc. beweisen können.
Befristeter / Unbefristeter Arbeitsvertrag
Befristeter / Unbefristeter Arbeitsvertrag: Eine der wichtigsten Unterscheidungen beim Arbeitsvertrag ist die zwischen einem befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnis. Gemäß Art. 334 Abs. 1 OR endet ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer ordentlichen Kündigung. Dem Arbeitgeber wie auch dem Arbeitnehmer steht aber jederzeit das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen zu. Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet hingegen regelmäßig mit einer ordentlichen Kündigung. Diese Kündigung muss vom Arbeitgeber begründet werden, sofern dies der Arbeitnehmer verlangt. Im Übrigen finden die Kündigungsschutz-Vorschriften auf das befristete Arbeitsverhältnis aber keine Anwendung. Auch gibt es beim befristetet Arbeitsverhältnis keine Probezeit. Beim unbefristeten Arbeitsvertrag kann die Probezeit auf maximal drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Desweiteren finden bei befristetet Arbeitsverträgen die Sperrfristen nach Art. 336 c OR, etwa bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, keine Anwendung.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich den folgenden lohnrelevanten Rechtsfragen:
Was ist bei einer Lohnverhandlung zu beachten?
Besteht ein Anspruch auf einen Mindestlohn?
Was muss auf einem Lohnausweis bzw. auf einer Lohnabrechnung stehen?
Was muss man tun, wenn der Zahltag ausbleibt?
Was muss man über die Familienzulagen wissen?
Was ist der Unterschied zwischen Gratifikation, 13. Monatslohn und Bonus?
Ist die Nutzung eines Firmenwagens ein Lohn?
Darf der Arbeitgeber Trinkgelder einziehen?
Was kann man tun, wenn der Grundsatz der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau nicht eingehalten wird?
Besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung aller Spesen?
Muss der Arbeitnehmer die Weiterbildung aus eigener Tasche bezahlen? Welche Bedingungen darf der Arbeitgeber an die Bezahlung der Weiterbildung knüpfen?
Wie müssen Lohnkürzungen arbeitsrechtlich abgewickelt werden?
Gerne beraten Sie unsere Experten, nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich über aller arbeitsrechtlichen Fragen beraten.
Arbeitszeit
Haben Sie Fragen zur Höchstarbeitszeit, Pausenregelung oder zur Sonntagsarbeitszeit? Das Arbeitsgesetzt (ArG), welches zwingende Minimalvorschriften enthält, hat zwingenden Charakter. Angestellte dürfen bei diesen Vorschriften vertraglich nicht schlechter gestellt werden. Alle Vorschriften des ArG’s bezüglich Ruhezeiten und Arbeitszeiten sind fast ausnahmslos auf sämtliche schweizerischen Unternehmen anwendbar. Bei Familienunternehmen, Staatsangestellten mit Kaderfunktion, Handelsreisende und bei Betrieben, welche der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen gibt es Ausnahmen.
Haben Sie Fragen bezüglich der Höchstarbeitszeit, der gleitenden Arbeitszeit, der gesetzlichen Pausenregelung, der Nachtarbeit, der Sonntagsarbeit, der gesetzlichen Ruhezeiten, der Jahresarbeitszeit, der Überstunden bzw. Überzeit, der Nachtarbeit und der gleitenden Arbeitszeit?
Unsere Spezialisten beraten und vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen bezüglich der Arbeitszeit.
Anwalt Arbeitsrecht Zürich – das Arbeitszeugnis
Arbeitnehmer haben das Recht auf ein Arbeitszeugnis. In der Regel wird dies nach Beendigung des Arbeitsverhältnis ausgestellt. Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen. Es muss zudem wollwollend formuliert sein. Im Zeugnis stehen die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten eines Angestellten. Leistungen und Kenntnisse für die ausgeübte Arbeit ist eine weiterer Bestandteil des Arbeitszeunisses. Unser Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Zürich überprüft Ihr Arbeitszeugnis. Meine Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern umfasst die Überprüfung, Korrektur und Redaktion von rechtssicheren Zeugnissen und Mitarbeiterbeurteilungen.
Zeugnis
Haben Sie Fragen betreffend der Kontrolle Ihres Zeugnisses? Brauchen Sie einen Anwalt wegen einer Kündigung? Ein Zeugnis vom Arbeitgeber kann gemäss Art. 330a OR seitens des Arbeitnehmers jederzeit verlangt werden, entweder als Zwischenzeugnis noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses oder als Schlusszeugnis nach Beendigung des Arbeitsvertrages. Desweiteren wird zwischen einem Voll- und einem Teilzeugnis unterschieden. Nach Art. 330a Abs. 1 OR soll ein Vollzeugnis -die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, -die Leistungen und über das Verhalten des Arbeitnehmers- Auskunft geben. Ein Teilzeugnis oder auch eine Arbeitsbestätigung informiert hingegen nur über die Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses (Art. 330a Abs. 2 OR).
Ausgestaltung eines Arbeitszeugnisses:
Ein Vollzeugnis sollte inhaltlich die nachfolgenden Angaben enthalten:
Bezeichnung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers,
Dauer des Arbeitsvertrages;
Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers, insbesondere eine Übersicht über die wichtigsten Arbeiten, Funktionen und Leistungen des Arbeitnehmers sowie eine wahrheitgetreue qualitative und quantitative Leistungsbewertung des Arbeitnehmers und seines Verhalten gegenüber seinem Vorgesetzten und den Kollegen.
Zudem muss das Zeugnis vollständig sein und es darf keine Aussagen enthalten, welche in keinem direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Auch negative Tatsachen dürfen im Zeugnis erwähnt werden, sofern sie für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers unerlässlich sind. Weiterhin unzulässig ist die Verwendung von zweideutigen Bemerkungen und eines Codes, wodurch für andere Arbeitgeber schlechte Mitteilungen vermittelt werden.
Rechtsanwalt Zürich: Erfahren in sämtlichen Belangen rund um das Arbeitszeugnis
Bei Fragen zur Kündigung, Freistellung, Kontrolle des Arbeitszeugnisses beraten und unterstützen unsere Anwälte kompetent.
Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag definiert die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Haben Sie Fragen zu arbeitsrechtichen Themen rund um Abfindung, Freistellung, Kündigungssperrfrist oder dem Bezug von Arbeitslosengeld? Nur ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich kann Sie am Besten noch vor Abschluss eines solchen Vertrages umfassend beraten.
Insolvenz des Arbeitgebers
Eine Konkurseröffnung löst das Arbeitsverhältnis nicht automatisch auf. Wenden Sie sich für Fragen zur Insolvenzentschädigung an Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich.
Anwalt Arbeitsvertrag – Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigung
Haben Sie Fragen zum Kündigungschutz (Krankheitsfall, Schwangerschaft, Mutterschaft)? Wollen Sie mehr über Sperrfristen, während denen keine Kündigung erfolgen darf, wissen? Unser Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt Sie bei Erhalt der Kündigung .
Bei der ordentlichen Kündigung muss man zwischen der Kündigung eines befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses unterscheiden. Gemäss Art. 334 OR und Art. 335 OR endigt ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Kündigung mit Ablauf der vorher vereinbarten Vertragszeit. Die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag sind im OR geregelt und hängen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten die gleichen Kündigungsfristen.
Kündigungsfristen (gesetzliche)
Im Art. 335c OR sind die folgenden Kündigungsfristen geregelt:
1. Monat nach Ablauf der Probezeit im 1. Dienstjahr;
2. Monate im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr;
3. Monate ab dem 10. Dienstjahr jeweils für das Ende des Monats.
Grundsätzlich darf von diesen gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag oder GAV eine Abweichung schriftlich vereinbart werden. Grundsätzlich wird die Kündigung zum Monatsende ausgesprochen, wobei auch dies vertraglich geändert werden kann. Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung während des ersten Arbeitsjahres zugestellt, ist noch die einmonatige Kündigungsfrist anwendbar, auch wenn die Kündigungsfrist erst im zweiten Arbeitsjahr endet.
Kündigungsfrist und Probezeit
Grundsätzlich darf während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen gekündigt werden. Die Kündigung muss noch während der Probezeit (ein – drei Monate) der anderen Partei zugestellt werden, wohingegen der Ablauf der Kündigungsfrist auch auf ein Datum nach Ablauf der Probezeit fallen kann. Die spezielle Beendigungsfrist während der Probezeit kann ebenfalls durch schriftliche Abrede verkürzt, wegbedungen oder verlängert werden.
Sperrfristen bei Krankheit
Unter der Sperrfrist ist laut Gesetz ein Zeitraum zu verstehen, während dessen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden kann. Eine Kündigung, die vom Arbeitgeber während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig. Diese Arbeitsverhinderung (Unfall, Krankheit) muss jedoch ohne Verschulden seitens des Arbeitnehmers eingetreten sein. Während der Probezeit gilt dieser zeitliche Kündigungsschutz jedoch nicht. Auch nicht, wenn der Arbeitnehmer selber gekündigt hat. Wird dem Arbeitnehmer während einer Sperrfrist die Kündigung zugestellt, ist diese Kündigung nichtig und das Arbeitsverhältnis wird nicht unterbrochen. Der Arbeitgeber muss mithin dem Arbeitnehmer, sobald dieser gesund an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, erneut kündigen um das Arbeitsverhältnis rechtswirksam aufzulösen.
Krankheit, Unfall, Militär, Mutterschaft
Haben Sie Rechtsfragen bezüglich der Erkrankung eines Angestellten? Sind Sie selber erkrankt und wollen Sie sich über Ihre Rechte beraten lassen? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie bei den folgenden Fragen:
Wie lange besteht ein Anspruch auf die Fortführung der Lohnzahlung?
Welche Versicherungen decken solche Ansprüche?
Ist eine Kündigung während dem Militär, der Mutterschaft oder einem Unfall möglich?
Welche Kündigungen sind nichtig?
Welche Kündigungsfristen gelten?
Braucht es ein Arztzeugnis?
Unsere Anwälte sind auf sämtliche arbeitsrechtliche Themen spezialisiert. Sie informieren und beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Krankheit, Unfall, Militär und Mutterschaft.
Kündigungsschutz
Kündigungen zur Unzeit
Eine Kündigung, welche während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, ist laut Kündigungsschutz ungültig. Unsere Anwälte beraten Sie diesbezüglich kompetent.
Vereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserer Kanzlei für Arbeitsrecht in Zürich.
In den folgenden Fällen kann eine Kündigung nichtig sein:
– Kündigung bei Krankheit – Kündigung bei Unfall – Kündigung bei Militärdienst
Anwalt Arbeitsrecht Zürich zum Kündigungsschutz
Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
in der Schwangerschaft bis zu 16 Wochen nach der Geburt des Kindes;
Kündigungsschutz im Militär
während dem obligatorischen Militärdienst, Zivilschutz oder Zivildienst, sowie
falls dieser Dienst mehr als 11 Tage dauert
vier Wochen vorher und nachher.
Kündigungsschutz bei der Hilfsaktion
während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
Fristlose Entlassung
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen und wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, fristlos entlassen:
Gründe für eine fristlose Entlassung:
Unredlichkeiten (Diebstahl, Betrug, ..)
Verweigerung zu leistender Arbeit
Konkurrenzierung des Arbeitgebers
Unredliches Verhalten gegenüber Kundschaft
Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber
Fristlose Entlassung – Nur nach Verwarnung:
Eine fristlose Kündigung darf nicht ohne einen gewichtigen Grund ausgesprochen werden! Bei einer fristlosen Entlassung sollten Angestellte rasch reagieren. Die Beratung vom Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich ist wesentich. Holen Sie anwatliche Hilfe, um für Sie negative Folgen für das berufliche Weiterkommen zu vermeiden.
Verspätet zur Arbeit
„Blau“ machen
Unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes
Angetrunkenheit
Wann erfolg die Kündigung zur Unzeit? Die Kündigung während der Sperrfist ist nichtig. Bei Krankheit, Schwangerschaft und Militärdienst gelten spezielle Sperrfristen.
Lohnstreitigkeiten
Lohnstreitigkeiten sind immer belastend. Meist wird um das Geld gestritten. Suchen Sie Rat durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Zürich? Ich stehe Ihnen zur Seite.
In der Regel ist ein Arbeitsvertrag mündlich gültig. Man kann den Arbeitsvertrag auch stillschweigend oder schriftlich abschliessen. Der schriftliche Arbeitsvertrag ist jedoch auf jeden Fall dringend zu empfehlen. Der Aufgabenbereich, der Lohn, die Arbeitszeit und die Sozialleistungen sollten im Vertrag schriftlich festgehalten werden.
Für die Arbeitsleistung kann i.d.R. Lohn erwartet werden. Ein Scheidungsanwalt geht mit seinen Mandanten ein Auftragsverhältnis ein und ein Maurer, welcher für den Bauherrn eine Mauer errichtet, macht einen Werkvertrag. Arbeitnehmer stellen Ihre Arbeitsleistung dem Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit zur Verfügung. Die Bezahlung wird für das Arbeiten und nicht für den erwarteten Arbeitserfolg geschuldet. Arbeitnehmer haben Rechte und Pflichten. In der Regel entsteht ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Treuepflicht des Angestellten ist u.a. im Obligationenrecht geregelt. Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht, welches aber auch nicht unbegrenzt ist. Im Gegenzug dazu hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für seine Angestellten, d.h. er muss auf die Gesundheit seiner Mitarbeiter achten und hat die Persönlichkeit der Angestellten zu schützen. Das Gleichstellungsgesetz bietet Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Weisungen des Chefs müssen befolgt werden und der Mitarbeiter muss sich in das Unternehmen und die Arbeitsorganisation eingliedern. Das Unternehmensrisiko trägt hingegen nur der Arbeitgeber.
Schutzbestimmungen im Arbeitsrecht
Angestellte, d.h. Arbeitnehmer profitieren von diversen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen und Sozialleistungen. Dazu gehören bezahlte Ferien, Lohn bei Unfall oder Krankheit u.v.m.
Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht erklären Ihren Klienten worauf bei Lohnverhandlungen zu achten ist. Was muss in einem Lohnausweis stehen? Wie sollte man sich verhalten, wenn der Lohn nicht bezahlt wird? Haben Sie Anrecht auf Familienzulagen und wie können Sie diese durchsetzen? Wie sind Lohnnebenleistungen, wie z.B. die Bezahlung des Bahnabos oder eines Geschäftswagens rechtlich einzuordnen?
Kündigungstermin bzw. Kündigungsfrist
Was bedeutet „Kündigungstermin“ bzw. Kündigungsfrist? Gibt es auch Sperrfristen bei einer Kündigung bzw. wann darf nicht gekündigt werden?
Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Es muss überprüft werden, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen der Mitteilung (dem Empfang) der Kündigung und dem Kündigungstermin liegen muss. Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, auf den das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar ist, dann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Gründe für eine fristlose Entlassung können z.B. schwerer Diebstahl, Betrug und Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber sein. Die Kündigung erfolgt in diesem Fall aus wichtigen Gründen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen und wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, fristlos entlassen. Arbeitnehmer, welche eine fristlose Kündigung erhalten haben, sollten sofort eine juristische Unterstützung in Anspruch nehmen.
Kündigung während der Sperrfrist
Eine Kündigung, die vom Arbeitgeber während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig. Es ist zu überprüfen, ob die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt ist. Kündigungen die während dem Militärdienst, dem Dienst bei Zivilschutz, während der Schwangerschaft oder in den 16 Wochen nach der Niederkunft und während einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit zugestellt worden sind, sind nichtig. Solche Kündigungen werden rechtlich so behandelt, wie wenn diese nicht ausgesprochen wären.
Vorgehen bei einer missbräuchlichen Kündigung
Anwalt Arbeitsrecht Zürich – Wie sollten Sie bei einer missbräuchlichen Kündigung vorgehen?
Bei der Annahme einer missbräuchlichen Kündigung sollte Sie sich von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt bzw. Anwältin beraten lassen. Hierbei müssen vom Gesetz vorgeschriebene Klage- bzw. Einsprachefristen eingehalten werden. Die Einsprache gegen die Kündigung muss innerhalb der Kündigungsfrist erhoben werden. Die Kündigungsklage jedoch, muss bis spätestens 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnis eingereicht werden. Das Arbeitsgericht kann bei einer missbräuchlichen Kündigung maximal sechs Monatslöhne Entschädigungszahlung zusprechen.
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; … c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; (…)
Art. 336a OR: Missbräuchliche Kündigung
1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. 2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. 3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.
1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. 2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
Formvorschriften bei einem Arbeitsvertrag
Welche Form wird für den gültigen Abschluss eines Arbeitsvertrags verlangt?
Der Einzelarbeitsvertrag ist eine Vereinbarung über ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Man nennt diesen Vertrag auch Einzelarbeitsvertrag (EAV). Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen. Mit dem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienste des Arbeitsgebers. Die Lohnzahlung ist die wichtigste Pflicht des Arbeitgebers. Ein EAV kann mündlich, d.h. formlos abgeschlossen werden. Wir empfehlen jedoch Schriftlichkeit. Der Arbeitgeber jedoch muss die Arbeitnehmenden schriftlich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses informieren.
Wie unterscheiden sich Überstunden von der Überzeit?
Überstunden sind Arbeitsstunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Die vertragliche Arbeitszeit wird im Einzelarbeitsvertrag vereinbart oder in einem Gesamtarbeitsvertrag definiert. Fehlt eine vertragliche Bestimmung der Arbeitszeit, ist gemäss Art. 321c Abs. OR die «übliche Arbeitszeit» massgebend.
Im Arbeitsgesetz ist eine gesetzliche Höchstarbeitszeit festgelegt. Wird diese Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitsgesetz überschritten, spricht man von Überzeit. Im Gegensatz hierzu versteht man unter den Überstunden die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Das Arbeitsgesetz erlaubt in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (bei mehr als 50 Arbeitnehmenden) maximal 45 Arbeitsstunden pro Woche. In den übrigen Betrieben beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden pro Woche (Art. 9 ArG).
Die Bezahlung der Überstundenmehrarbeit kann im Arbeitsvertrag schriftlich wegbedungen werden. Im Gegensatz hierzu muss die Entschädigung für gearbeitete Überzeit immer bezahlt werden. Dieses Recht ist zwingend.
Das Arbeitsgesetz macht hiervon jedoch eine Einschränkung für das Büropersonal, die technischen und anderen Angestellten sowie das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels : für diese Arbeitnehmer besteht nur dann eine gesetzliche Entschädigungspflicht, wenn die Überzeitarbeit mehr als 60 Stunden im Jahr ausmacht (Art. 13 Abs. 1 ArG).
Wann müssen auch Überstunden bezahlt werden?
Sofern Überstunden vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet worden sind bzw. notwendige Überstunden oder Überstunden, welche widerspruchlos und ohne Einrede vom Arbeitgeber angenommen werden, müssen sie von diesem entschädigt werden.
Überstunden werden hingegen nicht abgegolten, sofern diese durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen worden sind. Bei Kadermitarbeitern werden die Überstunden schon meist durch den höheren Lohn, welchen die Position mit sich bringt, abgegolten, so dass auch dort meist keine Überstunden bezahlt werden.
Bei Arbeitnehmern in einer Kaderstellung ist die Arbeitszeit meistens nicht exakt nach Stunden definiert. Man geht davon aus, dass die Leistung eines höheren Pensums durch den höheren Lohn abgegolten wird, wobei dies vertraglich zu regeln ist.
Soweit es um Überzeitarbeit geht, kann die Abgeltung nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich ist Experte rund um das Thema – Mobbing & Bossing
Bossing ist eine spezifische Form des Mobbings. Beim Bossing versuchen Vorgesetzte den Angestellten rauszuekeln. Bossing sind systematisch, wiederholte Angriffe und nicht nur einmalig aufgetretene Übergriffe. Es ist entscheidend einen Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich beizuziehen, um arbeitsrechtliche Forderungen bei Mobbing durchzusetzen. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich beraten.
Mobbing
Die Tathandlungen des Mobbings zeichneten sich dadurch aus, dass sie von tiefer Intensität und mit nur zum Teil unmerklichen feindlichem, schikanösen und diskriminierendem Unterton sind (scheinbar sachliche, jedoch immer nur bei dem Mobbing-Opfer angebrachte Kritik an Leistung und Verhalten; diskriminierende Beleidigungen, Abbrechen von Gesprächen, wenn man das Zimmer betritt; „Nichternstnehmen“; Intrigenspiele. Die Vorfälle sind als Einzelfälle meist kaum fassbar, führen durch die systematische Wiederholung über längere Zeit oft zu schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen und psychischen / physischen Krankheiten.
Nach Art. 328 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift hat er zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushalts angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Es geht um die Achtung vor der Individualität des Arbeitnehmers in seelischer, geistiger und körperlicher Hinsicht, um den Schutz dieser Sphäre vor Eingriffen durch Vorgesetze, Mitarbeiter und Dritte am Arbeitsplatz (AGer BE in SJZ 1990 S.201). Zu den geschützten Gütern gehören nicht nur Leib und Leben, das Eigentum, die körperlicher, sexuelle und geistige Integrität, sondern auch die berufliche Ehre, und die Stellung, das Ansehen im Betrieb (Kommentar zum Arbeitsrecht, Ullin Streiff / Adrian von Kaenel Art. 328 N7) und der Schutz vor Rassen – und Religionsdiskriminierung.
Was kann der Arbeitnehmers bei Mobbing gegen den Arbeitgeber vorbringen?
Verletzt ein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR stellt dies eine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Entsteht dadurch ein Schaden, so stehen dem geschädigten Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu (Art. 97 ff. OR). Wird gegenüber einem Mobbingbetroffenenen Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen, welche sich als missbräuchlich erweist, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung, die den Betrag nicht übersteigen darf, welche dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz (Art 336, 336a, 336b OR). Neben diesen Ansprüchen steht dem mobbingbetroffenen Arbeitnehmer noch das Recht zu, eine „Anzeige“ nach Art. 54 Arbeitsgesetz einzureichen.
Gesetzesartikel zum Mobbing
Art. 328 OR: Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs oder Haushalts angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Pensionierung
Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Eintritt des Pensionsalters. Der Arbeitsvertrag muss entweder vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gekündigt werden, sofern nicht bereits eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen worden ist.
Das AHV-Gesetz sieht für die Frauen das Rentenalter von 64 Jahren, für Männer 65 Jahren vor. Als Vollrente beträgt die Altersrente minimal CHF 1175.–, maximal CHF 2350.-. Ehepaare erhalten gemeinsam maximal CHF 3‘525.– (Stand 2016).
Die Rente muss bei der Ausgleichskasse angemeldet werden. Damit es bei der Auszahlung nicht zu Verzögerungen kommt, muss dies der Ausgleichskasse ca. zwei Monate vor Rentenbeginn angemeldet werden.
Anwalt Arbeitsrecht Zürich hilft Ihnen bei den folgenden Rechtsbelangen:
Beratung über den Abschluss des Arbeitsvertrages
Aufklärung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Rechte und Pflichten eingegangener Arbeitsverhältnisse
Mediation und Rechtsberatung im Zusammenhang mit Konflikten am Arbeitsplatz
Arbeitsrechtliche Beratung über Krankheit, Unfall und Militär
Unterstützung im Zusammenhang mit der (fristlosen) Kündigung am Arbeitsplatz
Lohnfragen
Beratung über Mutterschaft im Arbeitsverhältnis
Rechtsberatung über Arbeitszeit, Kündigungstermin, Kündigungsfrist, Arbeitszeugnis
Rechtsberatung über die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Kurzarbeit, Insolvenzentschädigung, Schlechtwetterentschädigung…
Arbeitsrechtiche Beratung und Vetretung vor Gericht
Kündigung, Entlassung
Abgangsentschädigung
Anfechtung der Kündigung
Prüfung des Arbeitszeugnisses
Konkurrenzverbot
Geheimhaltung
Konflikte am Arbeitsplatz (Mobbing, sexuelle Belästigung…)
Information Honorar
Honorar / Konditionen
Nach dem geleisteten und vereinbarten Zeitaufwand
Stundenansatz zwischen Fr. 280.00 und Fr. 350.00
Wir fordern bei Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage an
Für den Rechtsdienst Ihres Unternehmens verrechnen wir Jahrespauschalen
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In der Stadt Zürich und der näheren Agglomeration leben ca. 500 000 Einwohner. Zürich ist die grösste Stadt der Schweiz und die Hauptstadt des Kantons Zürich. Die Stadt Zürich liegt im Mittelland, ca. 1 Stunde von den Alpen entfernt und sie ist sehr schön am Zürichsee gelegen. Mitten durch die Stadt fliesst ein Fluss, die Limmat. Zwischen dem Uetliberg und dem Zürichberg liegt die Stadt. Auch das Zürcher Umland ist dicht besiedelt. Etwa 1.5 Millionen Menschen leben hier. Auch als Wirtschaftsmetropole ist Zürich weltbekannt.
Grossbanken wie die UBS und die Credit Suisse haben in der Stadt Zürich ihren Sitz. Als internationale Finanzplatz hat sich die Stadt Zürich einen Namen machen können. Im Forschungs- und Bildungsbereich geniesst Zürich mit der Universität Zürich und der Eidgenössischen Technischen Hochschule internationales Ansehen. Kulturell ist die Stadt Zürich von multikultureller Vielfalt geprägt.
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Zuerich: „Unsere Kunden stammen aus ganzen Stadt und dem ganzen Kanton Zürich“
8467 Truttikon / 8488 Turbenthal, / 8915 Türlen Hausen am Albis / 8712 Uelikon Stäfa / 8713 Uerikon Stäfa / 8926 Uerzlikon Kappel am Albis / 8124 Uessikon Maur / 8707 Uetikon am See / 8143 Uetliberg Stallikon / 8000 Uetliberg (Zürich Kr. 3/9) / 8634 Uetzikon Hombrechtikon / 8248 Uhwiesen Laufen-Uhwiesen / 8142 Uitikon / 8493 Undalen Bauma / 8607 Unter Aathal Seegräben / 8135 Unter Albis Langnau am Albis / 8331 Unter Balm bei Auslikon Pfäffikon / 8340 Unter Erlosen Hinwil / 8630 Unter Fägswil Rüti / 8523 Unter Hagenstal Hagenbuch / 8132 Unter Halden Egg / 8479 Unter Herten Altikon,
8486 Unter Langenhard Zell / 8133 Unter Neuhaus Egg / 8472 Unter Ohringen Seuzach / 8804 Unter Ort Wädenswil / 8626 Unter Ottikon Gossau (ZH) / 8712 Unter Redlikon Stäfa / 8135 Unter Rengg Langnau am Albis / 8418 Unter Schlatt / 8352 Unter Schnasberg Elsau / 8523 Unter Schneit Hagenbuch / 8352 Unter Schottikon Elsau / 8425 Unter Wagenburg Oberembrach / 8103 Unterengstringen,
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Gesetzliche Grundlagen des Sachenrechts – ZGB Art. 641–977
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Rechtsberatung zum Immobilien- und Grundstücksrecht
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Gerne bereiten wir für Sie die notarielle Beglaubigungen vor, dazu gehört auch die Ausarbeitung sämtlicher immobilienrechtlichen Dokumente. Schenkungs-, Kauf- oder Pachtverträge müssen von einem Immobilienanwalt geprüft werden, bevor diese zur Unterzeichnung und zur notariellen Beglaubigung gebracht werden. Die Rechtsberatung bei Fragen zu Vorkaufsrechten, Kaufs- und Grundpfandrechten oder zu Schuldbriefen muss ein Profi sorgfältig und umfassend vornehmen. Lassen Sie sich von einem Profi für Baurecht und Immobiliarsachenrecht umfassend beraten und vertreten. Auch bei Fragen zum Werkvertrag sind wir die zentrale Anlaufstelle. Bei Fragen zur Immobilienfinanzierung können Sie sich an unsen Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht sowie Finanzrecht wenden.
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