Beim Tod beziehungsweise Ableben einer Person wird der Nachlass geregelt. Als Nachlass oder Erbschaft eines Verstorbenen bezeichnet man die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens. Im Schweizer Erbrecht findet man Regelungen über die gesetzliche vorgegebene Reihenfolge des Erbes, dass heisst Hinterbliebene erben nach einer erbrechtlichen vorgegebenen Reihenfolge.
Der Pflichtteilsanspruch ist eine unentziehbare Quote des Erbanteils. Gesetzliche Erben geniessen gemäss dem Schweizer Erbrecht einen besonderen Schutz. In der Regel gehen nahestehende Erben nicht leer aus. Das Erbrecht sieht dementsprechend einen gesetzlichen Erbanspruch am Nachlass vor. Der Erblasser kann die frei verfügbare Quote durch eine Verfügung von Todes wegen vermachen. Ein Erbvertrag oder ein Testament darf den Pflichtteil nicht verletzen.
Der überlebende Ehepartner oder die überlebenden eingetragenen Partnerin beziehungsweise Partner und die Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) steht nach dem schweizerischen Erbrecht an erster Stelle.
Ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht sollte das Testament oder den Erbvertrag auf jeden Fall prüfen. Eine Verfügung von Todes wegen, welche den Pflichtteil verletzt, kann von einem Fachanwalt für Erbrecht mit einer Herabsetzungsklage angefochten werden.
Nur die Differenz der zusammengezählten Pflichtteile und dem Gesamtnachlass darf mit einem Testament oder einem Erbvertrag beliebig zugeteilt werden.
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