Anwalt Gesellschaftsrecht

Suchen Sie einen Anwalt für Gesellschaftsrecht in Zürich? Benötigt Ihr Unternehmen eine Rechtsberatung? Unsere Anwaltskanzlei richtet Ihren Fokus auf Gesellschaftsrecht. Wollen Sie mehr über gesellschaftsrechtliche Aspekte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Stiftungen, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder anderen Personenvereinigungen wissen? Was unterscheidet eine Anstalt von einer Stiftung?

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Firmengründungen

Unser Anwalt für Gesellschaftsrecht in Zürich ist Experte für Firmengründungen aller Art. Bei gesellschaftsrechtliche Fragen sind Sie in unserer Kanzlei in Zürich richtig. Unser Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht zeigt Ihnen Vor- und Nachteile sowie rechtliche Voraussetzungen der einzelnen Gesellschaftsformen auf. Unser Partnernotariat nimmt anschliessend die notwendigen Beurkundungen vor. Wesentlich ist die anwaltliche Kontrolle, Begleitung und Überprüfung von gesellschaftlichen Vorgängen oder Gründungen. Wir bereiten für Sie die formellen Papiere zur Eintragung ins Handelsregister vor.

Gesellschafts- rechtliche Belange

Inhaberin der Kanzlei und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team bieten Privaten und Unternehmen eine umfassende Beratung und Vertretung in gesellschafts- und handelsrechtlichen Belangen an.

Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden. 

E-mail
Inhaberin der Kanzlei - Anwältin Schweiz/Deutschland

+41 43 545 01 50

Inhaltsverzeichnis

Überlassen Sie unseren Anwälten für Gesellschaftsrecht die handels- und gesellschaftsrechtlichen Formalitäten

Wie definiert das schweizerische Obligationenrecht eine Gesellschaft? Welche Gesellschaftsformen sind beurkundungspflichtig? Wollen Sie eine AG oder eine GmbH gründen? Haben Sie Fragen zu notwendigen Schriftsätzen oder der Beurkundung ihrer Unternehmensgründung? Suchen Sie einen Anwalt für Gesellschaftsrecht in Zürich, welcher die notarielle Beurkundung für Sie vornimmt? Unsere Kanzlei hat sich im Handels-, Wirtschafts-, Vertrags- und Gesellschaftsrecht spezialisiert, u.a. bieten wir bieten folgende Dienstleitungen an:

  • Kapitalerhöhungen
  • Kapitalherabsetzungen
  • Änderungen der Statuten
  • Vermögensübertragungen
  • Fusionen
  • Begleitung von notariellen Beurkundung
  • Rechtsberatung von Unternehmen in Zürich
  • Unternehmensrechtliche Konflikte und Auseinandersetzungen
    • unerlaubten Handlungen eines Mitgesellschafters
    • Haftungen und Stimmrechte
    • Ausschluss von beteiligten Personen der Gesellschaft
    • Haftung von Verbindlichkeiten
  • Auseinandersetzungen im Inneren Ihrer Gesellschaft
  • Streitigkeiten mit Dritten
  • Unternehmerische Rechtsberatung

Gesellschaftsrecht Schweiz/Deutschland

Ihre Anwälte für Gesellschaftsrecht in Zürich

Unsere Rechtsanwaltskanzlei bietet Firmen und Privatpersonen eine vollumfängliche Beratung in wirtschafts-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Belangen an.

Blog, Info & News

Spezialisierte Anwälte für Gesellschaftsrecht aus der Schweiz

  • National tätig, international vernetzt  und lokal für Sie da!
  • Schnell, einfach und unkompliziert

Sind Sie ein Arbeitnehmer und möchten Sie sich selbständig machen? Wir bieten Ihnen eine professionelle rechtliche Unterstützung an und zeigen Ihnen den Weg zur Selbständigkeit. Dieses Vorhaben stellt ein Risiko aber auch eine grosse Chance für Ihr berufliches Weiterkommen dar. Wichtig ist die Unterstützung eines Experten für Gesellschafts- und Handelsrecht. Unsere Anwältinnen und Anwälte sind überaus erfahren in allen gesellschaftsrechtlichen Belangen, wir beraten und unterstützen Klienten, welche die Selbständigkeit in Angriff nehmen wollen. Folgende gesellschaftsrechtliche Fragen können sich für einen Unternehmer stellen:

  • Wie geht die Gründung eines Unternehmen vonstatten?
  • Welche Gesellschaftsform sollte der Unternehmer für seine Firma wählen? (AG, GmbH, Verein …)
  • In welchen Fällen ist eine Restrukturierung eines Unternehmens sinnvoll und wie kann diese rechtlich umgesetzt werden?
  • Ist ein Zusammenschluss oder eine Übernahme eines anderen Betriebs sinnvoll? Welche unternehmen- und wirtschaftssrechtlichen Aspekte sind hierbei zu beachten?

Unsere Anwältinnen und Anwälte bieten Privatpersonen und Unternehmen eine kompetente Rechtsberatung in sämtlichen Bereichen des deutschen und schweizerischen Rechts an. Insbesondere unterstützen wir Sie bei:

  • Beratung  und Betreuung für schweizerische bzw. deutsche Unternehmens- und Firmengründungen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland
  • Mediation und Führung von Verhandlungen zur aussergerichtlichen Beilegung von Konflikten und Streitigkeiten
  • Verfassen von Verträgen (Vertragsausarbeitung)
  • Mitarbeit bei der Verhandlung von Verträgen (Vertragsverhandlung in der Schweiz/Deutschland)
  • Rechtsberatung bei Firmenübernahmen
  • Rechtsberatung bei allen gesellschaftsrechtlichen Fragen in markenrechtlichen Belangen
  • Steuerrechtliche Beratung in der Schweiz und in Deutschland
  • Vertretung bei sämtlichen Behörden und Gerichten der Schweiz (Bund, Kanton, Gemeinde)  und Deutschland
  • Mitarbeit im Verwaltungsrat (Übernahme und Leitung von Verwaltungsratsmandaten)
  • Beratung und Mitarbeit bei der Erstellung eines Netzwerks (Networking)
  • Unterstützung bei der Gründung einer Firma (Beratung, Vertretung  Firmengründung) 

Kontaktieren Sie eine Anwältin oder einen Anwalt

+41 43 545 01 50

Informationsseite für Unternehmer, Privatpersonen und Firmen in der Schweiz und in Deutschland 

Anwaltskanzlei Gesellschaftsrecht: Schweiz-Deutschland / Deutschland-Schweiz

Unsere Anwälte beraten und vertreten Mandanten in der ganzen Schweiz und Deutschland. In Zürich und der nähren Umgebung betreuen wir unsere Klienten persönlich. Haben Sie Fragen zum schweizerischen oder deutschen Gesellschaft- und Handelsrecht?  Erfahrene Anwälte beraten Sie kompetent zu einem fairen Preis. Rechtlicher Hinweis

Anwalt Gesellschaftsrecht: Handelsrecht – Vertragsrecht – Wirtschaftsrecht – Unternehmensrecht

  • Gesellschaftsgründungen: AG, GmbH, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Verein, Stiftung, Genossenschaft
  • Unterstützung bei Gründung eines Unternehmens
  • Erstellung Businessplan, Gründungsunterlagen, Handelsregister
  • Mehrwertsteuer anmelden
  • Führung des Rechtsdienstes eines Unternehmens
  • Kapitalherabsetzungen bzw. Kapitalerhöhungen
  • Geschäftsdomizile gewähren
  • Ausarbeitung von Verträgen (Vertriebs-, Factoring-, Werk- und Dienstleistungsverträge, Aktionärbindungsverträge)
  • Vertretung in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts (vor Behörden und Gerichten)

Schweizer Recht – Deutsches Recht – Gesellschaftsrecht

Schweizer und Deutsches Gesellschaftsrecht

Die hier aufgeführten Unternehmensformen geben einen ersten Überblick über die häufigsten Rechtsformen im schweizerischen und deutschen Gesellschaftsrecht:

  1. Kollektivgesellschaft (Die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft haften mit ihrem gesamten Privatvermögen)
  2. Einzelunternehmung
  3. Einfache Gesellschaft
  4. Aktiengesellschaft
  5. Genossenschaft
  6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  7. Verein (Körperschaften mit nicht wirtschaftlicher Zielsetzungen)

Wirtschaftsrecht Schweiz/Deutschland

Aktiengesellschaft (in der Schweiz)

Eine Aktiengesellschaft ist im schweizerischen Gesellschaftsrecht eine Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, welche sich für Firmen mit einer gewissen Unternehmensgrösse eignet. Diese Gesellschaftsstruktur ist eine von den Aktionären relativ unabhängige Struktur. Rechtsgeschäfte können durch die Organe der AG vorgenommen werden. In einer Aktiengesellschaft ist die strategische Führung Aufgabe des Verwaltungsrates, die operative Führung ist die Aufgabe der Geschäftsleitung. Eine AG kann u.a. Arbeitsverträge mit seinen Arbeitnehmern abschliessen. Das Aktienrecht befindet sich im schweizerischen Obligationenrecht, dem formell fünften Teil des ZGB. Der Begriff Obligation bedeutet Vertrag.

Das Obligationenrecht ist ein Gesetzbuch, in welchem man ausser dem Verein (Art. 60 ff. ZGB) Bestimmungen zur Unternehmensführung und zu Gesellschaftsgründungen findet. Die Haftung einer Aktiengesellschaft ist beschränkt auf das Aktienkapital. Bei der Gründung einer AG braucht es mindestens eine natürliche oder juristische Person (Art. 625 OR). Hierbei geht es darum, dass in erster Linie der Verwaltungsrat und die Organe der AG, wie z.B. auch der Geschäftsführer bestimmt werden müssen. Zudem wird eine unabhängige Revisionsstelle mit der Überprüfung der Buchhaltung beauftragt. Diese ist jedoch nicht in allen Fällen nötig (vgl. Art. 727 OR). Die Gründung der AG kann man in den folgenden Schritten vornehmen:

  • Sicherstellung der personellen, finanziellen und strukturellen Funktionsfähigkeit der AG
    • Gründer verfassen die notwendigen Unternehmensbeschlüsse in Form von Statuten (Checkliste bei der Gründung)
    • Aktien zeichnen
    • mindestens CHF 50’000.- müssen liberiert sein
    • Handelsregistereintrag

Die Generalversammlung (GV) der Aktionäre stellt das oberste Organ einer Aktiengesellschaft dar. Die GV hat folgende unübertragbaren Kompetenzen:

  • Änderungen der Statuten
  • Wahl der Revisionsstellenmitglieder
  • Wahl des Verwaltungsrats
  • Beschlussfassung über Aktienkapitalherabsetzung bzw. Aktienkapitalerhöhung
  • Abberufung des Verwaltungsrats (Aufgaben Verwaltungsrat)
  • Entlastung des Verwaltungsrates («Décharge»)

Das alte Recht sah das Erfordernis der «Pflichtaktie» vor. Unter geltendem Recht ist nicht mehr erforderlich, dass Mitglieder des Verwaltungsrats Aktionäre der Gesellschaft sind.  Diese können alle Angelegenheiten, welche nicht durch das Gesetz (z.B. unübertragbare Kompetenzen der GV) oder die Statuten geregelt sind, anhand von Beschlüssen entscheiden. Sofern die Statuten der Gesellschafterversammlung Kompetenzen einräumt, ist diese ausdrücklich dafür verantwortlich. Aktionäre haben nur eine Pflicht, sie müssen die erhaltenen Aktien bezahlen. Aktionäre haben aber auch Rechte. Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht:

  • Recht auf einen Anteil des Unternehmensgewinns
  • Recht auf einen Anteil des Liquidationsertrags
  • jährlicher Geschäftsbericht 
  • Einladung für die Generalversammlung
  • Stimmrecht an der GV
  • Einsichtsrechte in den Geschäftsgang der Firma
  • Sofern keine Vinkulierung (Aktionärbindungsvertrag) besteht, können die Aktionäre ihre Aktien frei übertragen
  • Bei einer AG können die Aktionäre höchstens ihr eingezahltes Aktienkapital verlieren.

Einige dieser Rechte können durch Gesetz, Statuten oder Beschlüsse der AG relativiert werden. Der Vorteil der Rechtsform in der Struktur einer AG ist, dass sich diese sehr schnell und effektiv an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und Veränderungen anpassen kann und damit für die Erwirtschaftung eines Unternehmenserfolgs durch die Anlage des Aktienkapitals optimal gewährleistet ist.

Zusammenfassende Informationen über die AG

  • Einfache Kapitalbeschaffung (Erhöhung Aktienkapital)
  • Anonymität der Gesellschafter
  • Nur das Gesellschaftsvermögen haftet
  • Sicherheit bezüglich grobfahrlässigen Managementfehlern, d.h. Sorgfalts- und Treuepflicht ist gesetzlich verankert (OR 717, 752 – 760)
  • Das Mindestkapital beträgt CHF 100000
  • eine Revisionsstelle, deren Mitglieder, deren Unabhängigkeit sowie deren Aufgaben und Pflichten sind gesetzlich vorgeschrieben (OR 727 – 731).

Hier finden Sie eine Übersicht zu den Vor- und Nachteilen einer AG.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH in der Schweiz)

Merkmale einer GmbH

Nur das Gesellschaftsvermögen haftet

  • Das Stammkapital beträgt CHF 20000
  • Gesetzlich nicht so streng beaufsichtigt wie die AG
  • Bezüglich Verantwortlichkeit gelten dieselben Regeln wie beim Aktienrecht (OR 827)
  • Keine Anonymität der Gesellschafter (Eintrag der Namen ins Handelsregister)
  • Personengebundenere Gesellschaftsform

Die GmbH wird in der Umgangssprache oft auch als die Aktiengesellschaft der einfachen Leute bezeichnet. In den letzten zehn Jahren wurden in der Schweiz ca. 50’000 Untenehmens-Neugründungen in Form einer GmbH gemacht. Dies unterstreicht die Popularität dieser Unternehmensform.

Zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genügt ein Gesellschafter. Ausserdem bedarf es einer öffentlichen Beurkundung in Form von Statuten. Die Statuten müssen Bestimmungen über die Geschäftsführung enthalten. Die Rechtspersönlichkeit der GmbH wird mit ihrem Eintrag ins Handelsregister erlangt. In den Statuten muss die Höhe des Stammkapitals definiert werden. Das Stammkapital sollte mindestens CHF 20 ‚000.- betragen, wobei der Nennwert einer Einlage CHF 100 oder ein Vielfaches davon betragen muss (Art. 773 f. und Art. 782 Abs. 2 OR).


Bei der Gründung der GmbH muss das gesamte Stammkapital liberiert sein. In erster Linie wird die Haftung für Schulden des Unternehmens durch das Stammkapital beschränkt. Es hat aber zugleich eine Gläubigerschutzfunktion, indem das Stammkapital als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Die Gesellschafter der GmbH haften solidarisch und subsidiär bis zur Höhe des nicht einbezahlten Stammkapitals. Eine Nachschusspflicht besteht nur, wenn dies in den Statuten festgehalten wurde (Art. 795 Abs. 1 OR). Die Vertretung der GmbH und die Führung des operativen Geschäfts haben die Gesellschafter gemeinsam inne, es sei denn die Statuten bestimmen etwas anderes. Mindestens ein Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.

Die GmgH gilt als flexibel und eignet sich bestens für KMU’s, welche auf einem nationalen und internationalen Markt tätig sind und sich schnell den Verhältnissen anpassen möchten. Weitere Vor- und Nachteile der GmbH finden Sie hier.

Die Steuern in der Schweiz

Wer ist in der Schweiz steuerpflichtig?

Direkte Bundessteuer

  • Natürliche Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben
  • Juristische Personen, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz haben (vgl. BV Art. 128
  • Bei Juristische Personen in Form einer Abgabe auf den Unternehmensgewinn

Steuerhinterziehung / Steuerbetrug 

Bei der Steuerhinterziehung werden Einkommens- oder Vermögensteile in der Steuererklärung verschwiegen, während beim Steuerbetrug
aktiv falsche Angaben gemacht werden, mit der Absicht, die Steuerbehörden über die wahren Begebenheiten zu täuschen.

Eine Zusammenfassung über das schweizerische Steuersystem finden Sie hier.

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften müssen Gewinnsteuern zahlen, sofern diese den Unternehmenssitz oder eine Verwaltungsstelle in der Schweiz haben.

Vereine, Stiftungen und übrige Juristische Personen

Stiftungen, Vereine und andere juristische Personen unterliegen einem fest definierten Steuersatz. Dieser wird auf dem Reingewinn erhoben.

Vereine: Rechtsgrundlage in der Bundesverfassung

  • Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet
  • Jede Person hat das Recht, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
  • Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

Was gibt es für Vereine?

  • sportliche Vereine
  • gesellige Vereine
  • kulturelle Vereine
  • politische Vereine
  • religiöse Vereine
  • wissenschaftliche Vereine
  • künstlerische Vereine
  • wohltätige Vereine

Verein

Statuten

Ein Verein entsteht mit der Ausarbeitung und Annahme schriftlicher Statuten. Diese müssen über den Zweck, seine Mittel und seine Organisation Auskunft geben. Das ZGB schreibt den Statuten einige zwingende Rechtsnormen vor.

Zweck

Warum gibt es diesen Verein?

Mittel

Woher kommt das Geld?

Revisoren

Sie dürfen nicht im Vorstand sitzen. Als Vertreter der Mitglieder prüfen sie die Rechnungsführung und Vermögensverwaltung des Vereins sowie die Tätigkeit des Vorstandes.

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer ist ein Instrument zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Sie ist eine Quellensteuer des Bundes, die auf dem Ertrag von Zinsen und Dividenden sowie auf einzelne Versicherungsleistungen erhoben wird. Beim korrekten Erfüllen der Deklarationspflicht mit der Steuerschuld, wird der erhobene Steuerbetrag zurückerstattet oder mit ausstehenden Forderungen verrechnet.

Wie erhalten die Steuerpflichtigen die Verrechnungssteuer zurück?

  • Man deklariert im Wertschriftenverzeichnis das Kapital per 31. Dezember des entsprechenden Jahres als Vermögen und den daraus resultierenden Bruttozins, ebenso einen allfälligen Brutto-Lottogewinn als Einkommen.
  • Die von der Bank bzw. von der Lottogesellschaft bereits abgezogene Verrechnungssteuer wird zurückerstattet oder mit dem Steuerbetrag verrechnet, wenn das Wertschriftenverzeichnis mit integriertem Rückerstattungsantrag vollständig ausgefüllt worden ist.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird auf allen Stufen der Produktion und Verteilung, beim Import und bei inländischen Dienstleistungen erhoben. Steuerpflichtig sind selbständig Erwerbende, welche einen Umsatz aufweisen, der höher als CHF 100’000.- ist. Die gesetzlichen Grundlagen sowie die aktuellen Mehrwertsteuersätze finden Sie hier

Stempelabgaben: Abhabe auf Emissonen, Umsatzabgabe, Abgabe auf Versicherungsprämien

Die Stempelabgabe ist eine vom Bund erhobene Steuer, welche auf bestimmte Vorgänge des Rechtsverkehres erhoben wird (z.B. Kapitalbeschaffung, Kapitalverkehr, Handel mit Wertschriften…)

Kantonale Steuern

 Jeder Kanton und jede Gemeinde kann seine eigenen Steuern erheben. Dieser steuerliche Wettbewerb führt zu einer Konkurrenzsituation mit unterschiedlichen Besteuerungen von Steuersubjekten, je nach dem, in welchem Kanton oder in welcher Gemeinde ihr Wohn- bzw. ihr Geschäftssitz liegt. Die Schweiz hat aus diesem Grund verglichen mit dem Ausland relativ geringe Steuersätze. Ausländische Investoren und reiche Privatpersonen finden in der Schweiz gute Rahmenbedingungen vor. 

Holding – und Beteiligungsgesellschaften

Bei den Gewinnsteuern haben Holdings Steuererleichterungen, auch die Kapitalsteuer ist vermindert.

Kontaktieren Sie eine Anwältin oder einen Anwalt für Gesellschafts- und Handelsrecht in Zürich

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen bezüglich einer Firmengründung. Auch bei anderen handels-, gesellschafts- und wirtschaftsrechtichen Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung. 

Anwalt Gesellschaftsrecht Zürich
Anwalt Gesellschaftsrecht Zürich

+41 43 545 01 50

Liste der Dienstleistungen unserer Anwälte

  • Firmengründung
  • Handelsregistereintrag
  • Beratung und Vertretung in handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekten (Wahl der geeigneten Gesellschaftsform, Ausgestaltung der Statuten, Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft etc.)
  • Sitzwechsel
  •  Ausarbeitung von Aktionärbindungsverträgen und Statuten

Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Gesellschaftsrecht!

Anwaltskanzlei Wittibschlager

Dufourstrasse 165
8008 Zürich

 
 

+41 43 545 01 50

Hier finden Sie uns – Routenplaner

Route

Dein Standort:

Anwaltskanzlei Zuerich

Dufourstrasse 165
Zürich
Telefon: +41435450150
E-Mail: info@wittib-law.ch

Öffnungszeiten – telefonische Erreichbarkeit

Montag8:00 AM - 5:00 PM
Dienstag8:00 AM - 5:00 PM
Mittwoch8:00 AM - 5:00 PM
Donnerstag8:00 AM - 5:00 PM
Freitag8:00 AM - 5:00 PM
SamstagGeschlossen
SonntagGeschlossen

+41 43 545 01 50

Als Anwältin & Expertin für internationales Privatrecht auf Kabeleins.

Achtung Abzocke gehört zu den erfolgreichsten Sendungen auf Kabeleins. Der beliebte TV-Moderator Peter Giesel lässt sich umfassend von Stanislava Wittibschlager beraten.

TV-Moderator Peter Giesel stellt Stanislava Wittibschlager Fragen zum Schweizer Insolvenzrecht.

Weitere Infos

Ratings / Bewertungen
[Anzahl der Bewertungen: 139 Durchschnitt: 4.9]

Anwalt Personenrecht

Suchen Sie einen Anwalt für Personenrecht in Zürich?

Das schweizerische Zivilgesetzbuch regelt die Grundlagen zum Personenrecht in den Artikeln 11ff. Im Personenrecht stehen die Beziehungen der Menschen untereinander im Zentrum. Ein weiterer Fokus des Personenrechts liegt auf die Beziehungen und Verhältnisse von Familienangehörigen untereinander.

Zusammenfassung – Natürliche Personen

RechtsfähigkeitZGB Art. 11– jedermann
UrteilsfähigkeitZGB Art. 16
ZGB Art. 18
– Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln
– Die Person kann die Bedeutung und Folgen einer bestimmten Handlung erkennen
– Urteilsunfähigkeit
MündigkeitZGB Art. 14– vollendetes 18. Lebensjahr
HandlungsfähigkeitZGB 12/13
ZGB 17
ZGB 19/305
ZGB 410 / 411
– Urteilsfähigkeit& Mündigkeit

– Handlungsunfähigkeit
– urteilsfähige Unmündige
– beschränkte Handlungsfähigkeit
– Bevormundete, Entmündigte
Religiöse MündigkeitZGB 303– vollendetes 16. Lebensjahr
„Sexuelle Mündigkeit“StGB– vollendetes 16. Lebensjahr
TestamentZGB 467– vollendetes 18. Lebensjahr
HeiratZGB 94– vollendetes 18. Lebensjahr
Tabelle Zusammenfassung – Natürliche Personen

Gesetzliche Grundlagen des Personenrecht ZGB Art. 11– 89 bis

  • Natürliche Personen
  • Recht der Persönlichkeit
  • Beurkundung des Personenstandes
  • Juristische Personen

RechtsanwältePersonenrecht

Inhaberin der Kanzlei und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team beraten und vertreten Privatpersonen in allen Belangen rund um das Personenrecht.

Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden. 

E-mail
Inhaberin der Kanzlei - Anwältin Schweiz/Deutschland

+41 43 545 01 50

Rechtsfähigkeit – Vertragsfähigkeit

Das Personenrecht definiert die Rechtsfähigkeit, d.h. wer Rechtsfähig ist, und was es brauch, um die volle Handlungsfähigkeit, d.h. Vertragsfähigkeit zu erlangen. Ein weiterer wichtiger Bereich des Personenrechts ist der Schutzbereich des Personenrechts.

Natürliche Personen – Juristische Personen

Eine Natürliche Person ist laut ZGB jeder einzelne Mensch. Juristische Personen hingegen sind Personenverbindungen, die selbständig Rechte erwerben und Pflichten haben können. Unter gewissen Voraussetzungen verleiht der Gesetzgeber die Rechts- und Handlungsfähigkeit auch einer Juristischen Person. Wenn zum Beispiel eine Aktiengesellschaft (AG) Schulden macht, dann haftet nur die AG mit Ihrem Gesellschaftsvermögen. Nur ein hervorragender Anwalt für Gesellschaftsrecht bietet wertvolle Beratung und Vertretung an.

Anwalt Personenrecht
Anwalt Personenrecht

Rechts-, Handlungs- und Urteilsunfähigkeit

Das Personenrecht definiert u.a. auch die Rechts-, Handlungs- und Urteilsunfähigkeit. Im Weiteren wird auch die beschränkte oder die spezielle Handlungsfähigkeit Unmündiger festgelegt. Persönliche Belange wie der Name und die Verwandschaftsverhältnisse oder die Vertragsfähigkeit Unmündiger werden hier genau umschrieben.

Heimat, Wohnsitz, beschränkte Geschäftsfähigkeit & Verfügungsgewalt des eigenen Lohns Unmündiger

Heimat und Wohnsitz, die unbeschränkte und beschränkte Geschäftsfähigkeit sowie die Verfügungsgewalt des eigenen Lohns Unmündiger sind weitere Aspekte des Personenrechts. Im folgenden finden Sie eine kurze Übersicht zu möglichen Fragen und Rechtsfällen aus dem Personenrecht.

Rechtsfälle aus dem Personenrecht:

  • Der Vater eines ungeborenen Kindes stirbt! Ist das Kind erbberechtigt, wenn es lebendig geboren wird?
  • Zwei Brüder bestreiten den Erbanspruch ihrer Schwester, weil diese geistig behindert ist. Hat die Schwester das gleiche Erbrecht wie ihre Brüder?
  • Der siebzehnjährige Andreas ist ein guter Snowboarder? Er verletzt auf seiner Abfahrt auf einer Piste einen Mann sehr schwer. Kann Andreas dafür vom Geschädigten zur Rechenschaft gezogen werden?
  • Ein Kleinkind zündet beim Spiel mit Streichhölzern das Nachbarhaus an. Wird das Kind von Gesetzes wegen bestraft?
  • Der vollkommen betrunkene Stefan heiratet in seinem Zustand Isabella? Ist der Heiratsvertrag gültig?
  • Der 16-jährige Kerem erhält im Monat einen Lehrlingslohn von Fr. 700.-. Da er noch bei seinen Eltern lebt, gibt er der Mutter als Beitrag an seine Lebenshaltungskosten die Summe von Fr. 350.- pro Monat ab. Den Rest möchte er für CD-Platten ausgeben. Können seine Eltern dies verbieten?
  • Kann ein geistig Behinderter einen Computer kaufen?
  • Wie lange müssen die Eltern den 10-jährigen Moritz finanziell unterstützen (Unterhaltspflicht der Eltern)?
  • Die 17-jährige Sonja streitet andauernd mit ihren Eltern. Obwohl ihre Eltern es verbieten zieht sie zu ihrem Freund. Darf sie das?
  • Norbert feierte vor kurzem seinen 17. Geburtstag. Er ist Christ, da seine Eltern auch Christen sind. Norbert möchte gerne zum Islam übertreten. Seine Eltern sind damit aber nicht ein-verstanden. Können sie ihm dies verbieten?

Unser Anwalt für Personenrecht bietet umfassende Beratung in unserer Kanzlei in Zürich. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie unseren Anwat für Personenrecht heute noch.

Gerne beraten und vertreten wir natürliche Personen

Haben Sie eine Frage oder einen Konflikt zu den Rechtsbelangen der Vertrags- und Handlungsfähigkeit? Im Zentrum einer guten Interessenvertretung muss der Persönlichkeitsschutz stehen!

Der Aufbau und die Pflege von grossem Vertrauen zwischen unseren Klienten und unseren Anwälten steht in unserer Kanzlei an erster Stelle. Dies kann nur mit Zuverlässigkeit und einer professionellen, fallspezifischen, individuellen und hochkarätigen Beratung und Vertretung erreicht werden.

Anwaltliche Hilfe bei einer Unterlassungs- oder Schadenersatzklage

Benötigen Sie Hilfe bei einer Unterlassungs- oder Schadenersatzklage? Gerne verfassen wir für Sie eine fundierte, differenzierte und entlastende Gegendarstellung.

Anwaltliche Hilfe bei körperlicher Gewalt

Bei körperlichen Gewalt oder einer seelisch-emotionalen Gefährdung sollten Sie sich ausschliesslich auf eine Profi verlassen. Wenden Sie sich in diesem Fall an einen spezlalisierten Anwalt für Personenrecht in Zürich.

Anwaltiche Hilfe bei familienrechtichen Fragen

Nachehelicher Unterhalt, Ehescheidung, Besuchsrechte, Sorgerecht Eheschutz- und Eheschutzverfahren und nacheheliche Kinderbetreuung können heikle familienrechtliche Fragen aufwerfen, die es möglich schnell und umfassend zu beantworten gilt. Die Konsultation eines Familienrechtsexperten ist hier sehr wichtig, gerne unterstützen ich Sie als Anwalt für Personenrecht in Zürich, auch bei Scheidung, in Ihrem persönlichen Anliegen.

Anwalt Personerecht in Zürich unterstützt Vereine, Stiftungen und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH…)

Das Personenrecht schütz auch die im Titel erwähnten Personenverbindungen, sogenannte juristische Personen. Wollen Sie einen Verein oder eine Stiftung gründen? Haben Sie Fragen bezüglich der Gründung einer Personalfürsorge-, Familien- oder Firmenstiftung? Benötigen Sie Hilfe bei Firmengründungen wie z.B. bei der Gründung eine AG oder einer GmbH?

Unsere Anwälte sind Fachexperten im Vertrags-, Handels-, Wirtschafts-, Gesellschafts-, Personen- und Steuerrecht. Gerne führen wir für Sie Vertragsverhandlungen oder wir beraten Sie zu spezifischen vertrags- oder steuerrechtlichen Aspekten der Vertragsgestaltung. Nur eine Anwalt für Gesellschaftrecht in Zürich ist der richtige Ansprechspartne hierfür.

Die Beglaubigung der AG und der GmbH können wir für Sie vorbereiten und mit unserem Partner-Notariat vollziehen lassen. Gerne übernehmen wir für Sie die Rechtsberatung, Prozessführung, Vertretung vor den Behörden und die Organisation der notariellen Förmlichkeiten.

+41 43 545 01 50

info(at)wittib-law.ch

Hier finden Sie uns – Routenplaner

Route

Dein Standort:

Anwaltskanzlei Zuerich

Dufourstrasse 165
Zürich
Telefon: +41435450150
E-Mail: info@wittib-law.ch

Öffnungszeiten – telefonische Erreichbarkeit

Montag8:00 AM - 5:00 PM
Dienstag8:00 AM - 5:00 PM
Mittwoch8:00 AM - 5:00 PM
Donnerstag8:00 AM - 5:00 PM
Freitag8:00 AM - 5:00 PM
SamstagGeschlossen
SonntagGeschlossen

+41 43 545 01 50

Weitere Infos

Ratings / Bewertungen
[Anzahl der Bewertungen: 46 Durchschnitt: 5]