Anwalt | Anwältin für Kindesschutz und Erwachsenenschutz

Suchen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt für Kindesschutz Erwachenenschutz? Benötigen Sie anwaltliche Unterstützung in Rechtsbelangen rund um den Kinder- und Erwachsenenschutz? Haben Sie Fragen zu familienrechtlichen Themen wie den Unterhalt, das Sorgerecht, die Obhut oder das Kontaktrecht?

Rechtsanwälte Kindes und Erwachsenen-schutz

Inhaberin der Kanzlei und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team bieten anwaltliche Hilfe im Kindes- und Erwachsenenschutz in Zürich. Wir bieten juristische Vertretung für Kinder und Jugendliche sowie eine anwaltliche Rechtsberatung im Erwachsenenschutzrecht.

Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden. 

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Inhaberin der Kanzlei - Anwältin Schweiz/Deutschland

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Gerne beraten unsere Rechtsanwälte unserer Anwaltskanzlei im Herzen der Stadt Zürich Sie im Bereich des Erwachsenenschutzrechts. Wir beraten und vertreten Sie in allen familienrechtlichen Belangen und unterstützten Sie in der Kommunikation mit der Erwachsenenschutzbehörde oder der KESB.

Überblick

Die professionelle Redaktion eines Vorsorgeauftrages oder einer Patientenverfügung sollte man einem juristischen Profi, d.h. einem spezialisiertem Anwalt für Kindesschutz / Erwachenenschutz, überlassen.

Das Ziel der KESB ist die Durchsetzung von Schutzmassnahmen schutzbedürftiger Personen. Welche Personen aber sind gemäss ZGB schutzbedürftig? Kinder, Jugendliche und Erwachsene können gegebenenfalls als schutzbedürftige Personen eingestuft werden. Die Massnahmen der KESB sind in der Regel einschneidend, dieseIntervention der Behörden können als einen staatlichen Eingriff in die persönliche Freiheit und Privatsphäre bezeichnet werden.

Sobald das Kindeswohl gefährdet ist, kann die Kindesschutzbehördealle Massnahmen treffen, welche zum Schutz des Kindes notwendig erscheinen. Solche Massnahmen zum Schutze des Kindes bedeuten immer konkrete Eingriffe in die Rechte der Eltern. Massnahmen der KESBführen oft zum Rechtsstreit und damit auch zu grossen Konflikten. Nur ein spezialisierter Anwalt für Erwachsenenschutz- und Kindesrecht kann Sie erfolgreich verteidigen und Ihre Rechte durchsetzen.

Es kann auch vorkommen, dass Eltern nicht in der Lage sind, Ihre Erziehungspflichten nachzukommen. In ganz schlimmen Fällen liegt auch eine Verwahrlosung des Kindes oder eine Kindesmisshandlung vor. Die Kindesschutzbehörde muss in solchen Fällen schwerwiegende Entscheidungen treffen. Der Entzug des Sorgerechts ist eine schwerwiegende Massnahme der Kindesschutzbehörde. In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, wer die Vormundschaft für das Kind erhält. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie ist keine leichte Aufgabe. Die Eltern haben aber weiterhin die Pflicht für die finanzielle Unterstützung des Kindes.

Haben Sie Fragen bezüglich strafrechtlichen Aspekten des Kindesschutz? Bei der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, bei einer Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht oder bei sexueller Ausbeutung sollte man sich nur an einen ausgewiesenen Experten im Strafrecht wenden.

Anwalt Kindesschutz / Erwachenenschutz bietet Beratung und Vertretung für Jugendliche und Kinder

In den letzten Jahren hat sich unsere Kanzlei in Zürich auf die Rechte von Kindern insbesondere auf den Kindesschutz fokussiert. Im Zentrum unserer Dienstleistung steht immer das Kindeswohl! Gerade bei einer Ehescheidung oder einer Trennung können belastende Konflikte entstehen. Unsere Klienten treten mit vielerlei Fragen im Scheidungs- und Familienrecht an uns heran: Wem wird das Sorgerecht und die Obhut zugeteilt? Wie werden die Besuchsrechte geregelt? Ist einefürsorgerische Unterbringung notwendig?

Die Anhörung von Kindern in einem Trennungs- und Scheidungsverfahrensollte behutsam erfolgen. Ihr Scheidungsanwalt sollte eine hohe Sozialkompetenz haben und über ein sehr gutes Einfühlungsvermögen verfügen. Leider kommt es in Kampfscheidungen oft auch zu Kindesentführungen. Wir verfügen über ein grosses internationales Beziehungsnetz, sowohl ein nationale als auch eine internationale Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden ist für unsere Kanzlei gängige Praxis. Ausländerrechtliche Verfahren sind für unsere Experten im Kindesschutz nichts Neues.

Unsere Anwaltskanzlei ist im Raum Zürich einen zentrale Anlaufstelle bei Rechtsfragen zum Kindesschutz. Auch die Verfahrensvertretung von Jugendlichen und Kindern vor der Kindesschutzbehörde oder anderen staatlichen Behörden übernehmen wir für Sie.

Suchen Sie einen Anwalt mit Kernkompetenz im Erwachsenenschutzrecht?

Eine gute Vertretung im Erwachsenschutzrecht bedarf einer fachlichen Spezialisierung. Bei sozial beziehungsweise familiär schwierigen Verhältnissen ist das Selbstbestimmungsrecht einzelner Personen manchmal gefährdet. Wir vertreten sowohl Kläger als auch auch Beklagte und Opfer. Benötigen Sie Hilfe bei der Errichtung einer Patientenverfügung oder eines Vorsorgeauftrages? Wollen Sie mehr über die Beistandschaft oder die Beiratschaft wissen? Brauchen sich einen Rechtsbeistand oder suchen Sie Unterstützung bei der fürsorglichen Unterbringung?Wollen Sie einen Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung machen lassen? Unsere Anwaltskanzlei übernimmt für Sie sowohl nationale als auch internationale Mandate im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht. Wir setzen Ihre familienrechtlichen Interessen für Sie durch. Ihr Anwalt für Kindesschutz und Erwachenenschutz kann helfen.

Anwalt Kindesschutz Erwachenenschutz
Anwalt Kindesschutz Erwachenenschutz

Anwalt Kindesschutz / Erwachenenschutz

Kindesschutz:

Erziehungsaufsicht Eltern, Pflegeeltern und Kinder können von der Kindesschutzbehörde ermahnt werden. Wird bei schwerwiegenderen Fällen gar das Kindeswohl gefährdet, ohne dass die Eltern hierzu Abhilfe schaffen, so kann die KESB gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB geeignete Massnahmen einleiten. Der KESB stehen dabei verschiedene Massnahmen zur Verfügung, wobei sie stets die mildeste geeignete Massnahme anzuordnen hat.

Eine dieser Massnahmen ist die Anordnung einer Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB. Diese besteht grundsätzlich in einer Weisung an die Eltern, die Pflegeeltern oder an das Kind. Als eine etwas einschränkendere Massnahme steht die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zur Verfügung. Sollten sich die Verhältnisse zwischenzeitlich massgeblich verändert haben, so kann es im Sinne von Art. 313 ZGB geboten sein, eine solche Beistandschaft wieder aufzuheben und stattdessen beispielsweise eine Erziehungsaufsicht, welche das elterliche Sorgerecht weniger einschränkt, zu bestimmen.

Eine Erziehungsaufsicht kann beispielsweise so ausgestaltet werden, dass die Eltern ihr Kind einmal pro Woche in einen Hort, eine Spielgruppe oder einen Freizeitkurs zu bringen haben, wobei sie hierfür einen Nachweis erbringen müssen. Alternativ ist die KESB beispielsweise auch dazu befugt, die Eltern halbjährlich zu einem Gespräch mit einer von der KESB zur Überwachung der von ihr erteilten Weisungen beauftragten Aufsichtsperson zu verpflichten.

Gegen die Anordnung einer Massnahme durch die KESB kann im Kanton Zürich gemäss § 63 EG KESR i.V.m. Art. 450 ZGB innerhalb von 30 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids Beschwerde an den Bezirksrat erhoben werden. Dieser hat zu prüfen, ob eine solche Massnahme überhaupt notwendig ist und sie im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips auch das mildeste geeignete Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls darstellt. Dieser Entscheid des Bezirksrates unterliegt nach § 64 EG KESR wiederum der Beschwerde ans Zürcher Obergericht, welches sie mit umfassender Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht prüft. Nach Art. 450a ZGB können mit der Beschwerde sowohl Rechtsverletzungen und eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts sowie auch Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorgebracht werden. Der Entscheid des Obergerichts unterliegt seinerseits wiederum einer Beschwerde ans Bundesgericht.

Kindesschutz Kinderanwältin

Jedes Kind hat gemäss der UNO-Kinderrechtskonvention das Recht, im Verfahren angehört zu werden. In der Schweiz wiederum ist der Anspruch des Kindes, sich in Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren aber auch in schulischen Angelegenheiten oder vor der Gemeinde zu äussern, nur lückenhaft umgesetzt und entsprechend ausbaufähig.

Besonders im Ausländer-, Asyl- oder Familiennachzugsverfahren oder bei drohender Ausweisung oder Ausschaffung haben bestehen keine etablierten Anhörungs- und Mitentscheidungsrechte. Auch bei unbegleiteten Kindern bestehen derartige Probleme. Für diese Schwierigkeiten unterstützen Kinderanwälte das Kind in solchen Verfahren und vertritt es bei Verfahren, bei welchen Interessenskonflikte vorliegen können. Solche Konflikte können einerseits bei den Eltern in Hinblick auf sorge- oder obhutsrechtlichen Fragestellungen auftreten, zum anderen aber auch zwischen dem Kind und der jeweiligen zuständigen Behörde oder zwischen anderen am Verfahren teilnehmende Parteien. Kinder können sich grundsätzlich in eigenem Namen ihr Kindeswohl geltend machen und sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. Bei internationaler Kindesentführung und ausländerrechtlichen Verfahren sind wir zur Stelle.

Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV für das von ihr vertretene Kind hat der Anwalt für Kindesschutz und Erwachenenschutz an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht zu richten.

Ablauf

  1. Wir sind für Sie da!

    Kontaktieren Sie uns noch heute!Anwaltskanzlei Wittibschlager

  2. Erstberatung erhalten

    Beschreiben Sie Ihr Anliegen. Gerne geben wir Ihnen eine erste Einschätzung ab und erklären Ihnen, ob und wie wir Ihnen helfen können.  Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwäte werden sich umgehend bei Ihnen melden.
    info(at)wittib-law.ch
    Anwalt Rechtsberatung

  3. Mandant werden!

    Beratung und Vertretung. Die Erteilung des Mandates erfolgt über einen schriftlichen Mandatsvertrag. Die Durchsetzung Ihres Interesses ist unser Auftrag!Erstberatung Kanzlei

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Route

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Anwaltskanzlei Zuerich

Dufourstrasse 165
Zürich
Telefon: +41435450150
E-Mail: info@wittib-law.ch

Öffnungszeiten – telefonische Erreichbarkeit

Montag8:00 AM - 5:00 PM
Dienstag8:00 AM - 5:00 PM
Mittwoch8:00 AM - 5:00 PM
Donnerstag8:00 AM - 5:00 PM
Freitag8:00 AM - 5:00 PM
SamstagGeschlossen
SonntagGeschlossen

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