[{"@context":"https:\/\/schema.org\/","@type":"Article","@id":"https:\/\/www.wittib-law.ch\/Anwaltskanzlei-in-zuerich\/unentgeltliche-prozessfuehrung-und-verbeistaendung\/#Article","mainEntityOfPage":"https:\/\/www.wittib-law.ch\/Anwaltskanzlei-in-zuerich\/unentgeltliche-prozessfuehrung-und-verbeistaendung\/","headline":"Unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Verbeist\u00e4ndung","name":"Unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Verbeist\u00e4ndung","description":"Art. 29 Abs. 3 BV garantiert als Verfahrensgarantie den Anspruch auf unentgeltliche Prozessf\u00fchrung, und damit die Befreiung von Prozesskosten und Vorsch\u00fcssen, sowie den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, auf Verfassungsebene. Demnach hat jede Person, welche nicht \u00fcber die erforderlichen Mittel verf\u00fcgt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, solange deren Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. 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Demnach hat jede Person, welche nicht \u00fcber die erforderlichen Mittel verf\u00fcgt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, solange deren Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. Soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte n\u00f6tig ist, hat sie zudem einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bei der Beurteilung der prozessualen Bed\u00fcrftigkeit ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistands massgeblich. Die Bed\u00fcrftigkeit beurteilt sich dabei anhand der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Gesuchstellers, wie das Bundesgericht in BGE 124 I 1 erw\u00e4gt: \u00abAls bed\u00fcrftig gilt ein Gesuchsteller, der die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs f\u00fcr sich und seine Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse zu beachten sind.\u00bb Massgebend f\u00fcr die Deckung des Grundbedarfs ist die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Dabei darf jedoch nicht schematisch auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf abgestellt werden, stattdessen m\u00fcssen gem\u00e4ss Rechtsprechung die individuellen Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls mitber\u00fccksichtigt werden \u2013 und dies selbst dann, wenn das Einkommen etwas \u00fcber dem f\u00fcr den Lebensunterhalt n\u00f6tigen Bedarf liegen sollte (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a). Damit eine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bejaht werden kann, hat der Gesuchsteller seine Bed\u00fcrftigkeit zu begr\u00fcnden und hierbei nachzuweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage ist, f\u00fcr die Prozesskosten aufzukommen bzw. dass er hierzu Gelder verwenden m\u00fcsste, die f\u00fcr den Grundbedarf von ihm und seiner Familie ben\u00f6tigt werden. Ein besonderes Vorgehen ist von N\u00f6ten, wenn der Gesuchsteller seinen Wohnsitz im Ausland hat: Lebenshaltungskosten, die aufgrund dessen tiefer einzusch\u00e4tzen sind, m\u00fcssen bei der Eruierung der Bed\u00fcrftigkeit insofern mitber\u00fccksichtigt werden, als dass auf die offiziellen statistischen Angaben zur Kaufkraftparit\u00e4t bzw. zum Preisniveauindiz am ausl\u00e4ndischen Wohnsitz abgestellt werden muss (vgl. BGE 9C_423\/2017 E. 3.3).Weitere InfosAnwalt f\u00fcr ProzessrechtAnwaltskanzlei WittibschlagerDufourstrasse 165 8008 Z\u00fcrichVereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserer Kanzlei 0435450150&nbsp;&nbsp;Ratings \/ Bewertungen                                                                  [Anzahl der Bewertungen: 44  Durchschnitt: 5]99% zufriedene Nutzer \/ Durchschnittsbewertungen unserer Klienten"},{"@context":"https:\/\/schema.org\/","@type":"BreadcrumbList","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Anwaltskanzlei In Zuerich","item":"https:\/\/www.wittib-law.ch\/Anwaltskanzlei-in-zuerich\/#breadcrumbitem"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Verbeist\u00e4ndung","item":"https:\/\/www.wittib-law.ch\/Anwaltskanzlei-in-zuerich\/unentgeltliche-prozessfuehrung-und-verbeistaendung\/#breadcrumbitem"}]}]