Art. 29 Abs. 3 BV garantiert als Verfahrensgarantie den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, und damit die Befreiung von Prozesskosten und Vorschüssen, sowie den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, auf Verfassungsebene. Demnach hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, solange deren Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. Soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte nötig ist, hat sie zudem einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistands massgeblich. Die Bedürftigkeit beurteilt sich dabei anhand der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Gesuchstellers, wie das Bundesgericht in BGE 124 I 1 erwägt: «Als bedürftig gilt ein Gesuchsteller, der die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind.» Massgebend für die Deckung des Grundbedarfs ist die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Dabei darf jedoch nicht schematisch auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf abgestellt werden, stattdessen müssen gemäss Rechtsprechung die individuellen Umstände des konkreten Einzelfalls mitberücksichtigt werden – und dies selbst dann, wenn das Einkommen etwas über dem für den Lebensunterhalt nötigen Bedarf liegen sollte (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a). Damit eine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bejaht werden kann, hat der Gesuchsteller seine Bedürftigkeit zu begründen und hierbei nachzuweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen bzw. dass er hierzu Gelder verwenden müsste, die für den Grundbedarf von ihm und seiner Familie benötigt werden. Ein besonderes Vorgehen ist von Nöten, wenn der Gesuchsteller seinen Wohnsitz im Ausland hat: Lebenshaltungskosten, die aufgrund dessen tiefer einzuschätzen sind, müssen bei der Eruierung der Bedürftigkeit insofern mitberücksichtigt werden, als dass auf die offiziellen statistischen Angaben zur Kaufkraftparität bzw. zum Preisniveauindiz am ausländischen Wohnsitz abgestellt werden muss (vgl. BGE 9C_423/2017 E. 3.3).
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