Anwalt | Anwältin für Strafrecht Zürich

Suchen Sie einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht im Kanton Zürich? Benötigen Sie einen Strafverteidiger oder Geschädigtenvertreter? Brauchen Sie anwaltliche Hilfe im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren oder bei der Staatsanwaltschaft? Befinden Sie sich in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft? Benötigen Sie im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, im Zwangsmassnahmeverfahren oder im erstinstanzlichen Haupftverfahren anwaltlichen Beistand?

Rechtsanwälte Strafrecht

Inhaberin der Kanzlei und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team beraten und vertreten beschuldigte Personen, die Privatklägerschaft, Opfer und geschädigte Personen. Wir bieten umfassenden juristischen Beistand im Strafverfahren. Dank einer durchdachten Strategie optimieren wir das Vorgehen in Ihrem Strafverfahren.

Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden. 

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Inhaberin der Kanzlei - Anwältin Schweiz/Deutschland

+41 43 545 01 50

Das Strafrecht der Schweiz gehört zum öffentlichen Recht. Im Strafrecht sind die strafbaren Handlungen und die dafür vorgesehenen Handlungen festgehalten. Das Strafgericht ist zuständig, wenn eine Privatperson gegen die vom Staat aufgestellten gesetzlichen Bestimmungen des Strafrechts verstossen hat. Nur wer schuldig ist, kann bestraft werden. In der Schweiz gibt es auf kantonaler Ebene Fachgerichte. In der ganzen Schweiz gilt eine einheitliche Strafprozessordnung (StPO).

Rechtsanwälte Strafrecht – auf Strafrecht spezialsierte Anwaltskazlei sindStrafrechtsexperten. Wir vertreten und beraten Oper, Geschädigte, Angeklagte und private Kläger bei Betrug, Raub, Diebstahl, Veruntreuung, Körperverletzung, Beschimpfung, Verleumdung oder bei Delikten gegen die sexuelle Integrität. In den Rechtsgebieten Strassenverkehrsrecht, Jugendstrafrecht, Unternehmensstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht kennen wir uns aus.

Strafrecht

In strafrechtlichen Angelegenheiten ist allen voran das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) für die Beurteilung und Sanktionierung von Deliktenmassgeblich. Daneben wird die Strafrechtsordnung durch vereinzelte Straftatbestände aus Spezialerlassen wie das Strassenverkehrsgesetz (SVG), das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), das Ausländergesetz (AuG) sowie das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergänzt. 

Wird man von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft verdächtigt, eine strafbare Handlung verübt zu haben, so ist aufgrund der Komplexität des Strafrechts und des Strafprozessrechts die geltende Rechtslage in der konkreten Situation für die beschuldigte Person kaum überschaubar. 

Je nach Sachlage können Gefängnis- und Geldstrafen oder Bussen drohen, wobei ein nicht einwandfreier Leumund selbst dann zu einer wesentlichen Strafverschärfung führen kann, wenn er nur leicht belastet ist. Zumeist droht jeweils ein Eintrag ins Strafregister, was empfindliche Einschränkung der beruflichen Möglichkeiten mit sich bringen kann. Im Lichte dieser häufig überfordenden Situation und den zum Teil schwerwiegenden, drohenden Konsequenzen eines Strafverfahrens ist es von eminenter Wichtigkeit, sich nach der Eröffnung eines Strafverfahrens so früh wie nur möglich eine professionelle anwaltliche Vertretung beizuziehen, welche die beschuldigte Person über ihre durch die Strafprozessordnung (StPO) zukommenden Rechte aufklärt und sie in angemessener Weise vor den Strafverfolgungsbehörden sowie vor Gericht unterstützt. 

Die StPO und die Schweizerische Bundesverfassung garantieren das Recht eines jeden Beschuldigten auf einen Strafverteidiger und dies unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation. So stipulieren Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 32 Abs. 2 BV das Recht auf einen amtliche Verteidigung, sofern eine anwaltliche Vertretung aus den eigenen finanziellen Mitteln nicht erschwinglich ist und eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist. In gewissen Fällen, so zum Beispiel bei schweren Vorwürfen gegenüber der beschuldigten Person, ist eine Vertretung durch einen Strafverteidiger sogar Pflicht (Art. 130 StPO).

Der Strafverteidiger stellt dabei sicher, dass im Strafverfahren der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Strafverfolgungsbehörde und der beschuldigten Person eingehalten und ein faires Verfahren durchgeführt wird, erhält hierzu, wie die Beschuldigte Person selbst auch, ein umfassendes Akteneinsichtsrecht und kann jeder Einvernahme der beschuldigten Person durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft beiwohnen. Der Beschuldigte hat ausserdem Anspruch darauf, jederzeit frei mit seinem Strafverteidiger zu verkehren, um sich mit ihm über die jeweilige Verteidigungsstrategie abzusprechen zu können. Gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung gilt das Prinzip des «Anwalts der ersten Stunde» (Art. 159 StPO), sodass noch vor der ersten Einvernahme durch die Polizei der beschuldigten Person eine Strafverteidigung zur Verfügung gestellt werden muss, sofern diese einen Anwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen verlangt. 

Rechtsanwälte Strafrecht – auf Strafrecht spezialsierte Anwaltskazlei zum Aussageverweigerungsrecht

Von besonderer Wichtigkeit ist das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Aufgrund der komplexen strafprozessualen Materie wird dringend angeraten, von diesem strafprozessual garantierten Recht, die Aussage vor einer Strafverfolgungsbehörde zu verweigern, so lange Gebrauch zu machen, bis man sich mit der Strafverteidigung austauschen und sich durch sie vertreten lassen kann. Die Strafverteidigung sorgt dabei dafür, dass das Prinzip der Waffengleichheit zwischen der beschuldigten Person und der Strafverfolgungsbehörde eingehalten wird und sich der Mandant nicht unnötigerweise durch unbedachte Aussagen verhinderbare und folgenschwere Nachteile im Strafprozess aufbindet. 

Benötigen Sie eine Verteidigung vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht. Eine anwaltliche Unterstützung bei Einvernahmen oder die Prüfung eines Strafbefehls sollte nur von Profis vorgenommen werden. Gegeneinen Strafbefehl kann Einsprache erhoben werden und die Verteidigung vor dem Gericht ist am Besten von einem Rechtsanwalt mit jahrelanger Erfahrung im Strafrecht vorzunehmen. Eine Zweitmeinung in einem strafrechtlichen Verfahren oder ein Gutachten im Strafrecht kann helfen die optimale Strategie im Strafverfahren zu finden.

Rechtsanwälte für Strafrecht - spezialsierte Anwaltskazlei
Rechtsanwälte für Strafrecht – spezialsierte Anwaltskazlei

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Um Ihre Rechte zu wahren und Sie auf bestmögliche Art und Weise durch ein Strafverfahren zu begleiten, berate und vertrete ich Privatpersonen und Unternehmen sowohl im polizeiliche Ermittlungsverfahren und dem durch die Staatsanwaltschaft geleitete Untersuchungsverfahren als auch während des Hauptverfahrens vor Gericht sowie dem allenfalls folgenden Rechtsmittelverfahren. Daneben stelle ich mich auch im sogenannten Zwangsmassnahmeverfahren, bei welchem es um eine allfällige Unterbringung der beschuldigten Person in eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft geht, als anwaltliche Verteidigung zur Verfügung. Sollte es überdies zu einem Administrativverfahren im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdeliktekommen, so vertrete ich Sie selbstverständlich auch vor der jeweiligen Strassenverkehrsbehörde. Zu meinen Kompetenzen gehören neben dem allgemeinen Strafrecht auch das Wirtschaftsstrafrecht, das Jugendstrafrecht sowie das Strassenverkehrsrecht. In strafrechtlichen Belangen nehme ich zudem nicht nur Mandate von beschuldigten Personen an, sondern berate auch Opfer, geschädigte Personen oder Privatkläger in den jeweiligen Strafverfahren. Somit helfe ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer zustehenden Schadenersatz- und Genugtuungsanspruche und übernehme insbesondere die Redaktion von Strafanzeigen und Strafanträgen

Sind Sie in ein Strafverfahren verwickelt und benötigen Sie Hilfe bei einem strafrechtlichen Verfahren? Haben Sie eine Vorladung zur Vernehmung eine Anklageschrift erhalten? Wollen Sie sich gegen einen Strafbefehl wehren? Wurde bereits ein Haftbefehl gegen Sie erlassen? Befinden Sie sich in Untersuchungshaft oder sitzen Sie im Strafvollzug?

Unser Rechtsanwalt für Strafrecht in Zürich ist im Wirtschaftsstrafrecht, im Bereich der Gewalt- und Sexualkriminalität erfahren. Gerne berate und vertrete ich Sie in den folgenden Bereichen: Opfervertretung, Strassenverkehrsrecht, Führerausweisentzug, Opferhilfe, strafrechtliche Untersuchung bei Arbeitsunfällen, Hehlerei, Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, Unterschriftenfälschung, Konkursdelikte, Einbruch, Diebstahl, Nötigung, Hausfriedensbruch, Meineid, Vandalismus, Gewaltanwendung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Computerbetrug, Kreditkartenbetrug…

Melden Sie sich bei unserem Rechtsanwalt für Strafrecht in Zürich. Ich biete in den folgenden Bereichen des Strafrechts meine Hilfe an:

  • Strafverteidigung
  • Vermeidung des Strafverfahrens
  • Vertretung Sie in allen Verfahrensabschnitten
  • Abwendung einer Untersuchungshaft
  • Überprüfung von Strafbefehlen
  • Einsprache gegen den Strafbefehl
  • Einsprache gegen das Untersuchungsverfahren
  • Beistand im Ermittlungsverfahren
  • Anwaltliche Hilfe bei der Hauptverhandlung oder der Berufungsverhandlung
  • Revision
  • strafprozessuale Beschwerde
  • Beschwerde ans Bundesgericht
  • Strafvollstreckung
  • Revisionsverfahren

Das Strafprozessrecht und das Strafrecht sieht die Sanktionierung von Verletzungen strafrechtlicher Normen vor. „Keine Strafe ohne Gesetz“, dies ist ein Rechtsgrundsatz des Strafrechts. Strafrechtliche Gesetze erlassen und anwenden genügt nicht. Gesetze müssen auch durchgesetzt werden, wenn Menschen gegen diese verstossen. In einem demokratischen Rechtsstaat gilt die Gewaltenteilung. Gerichte, insbesondere auch das Strafgericht muss vom Parlament und der Regierung unabhängig sein. Nur so kann der Machtmissbrauch verhindert werden. Das schweizerische Strafrecht ist umfangreich und komplex. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind auf strafrechtliche Angelegenheiten spezialisiert. In den Rechtsgebieten Strafrecht und Strafprozessrecht liegt unser Fokus.

Spezialisten im Strafrecht 

Beratung und gerichtliche Vertretung durch unseren Anwalt für Strafrecht in Zürich.

Rechtsanwälte Strassenverkehrs- und Strafrecht Zürich

In den folgenden Rechtsgebieten sind wir beratend und prozessführend tätig:

  • Allgemeines Strafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Nebenstrafrecht
  • Strassenverkehrsrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Ausarbeitung von Strafanzeigen und Strafanträgen
  • Durchsetzung von Genugtuungsansprüchen und Schadenersatzforderungen
  •  Unternehmensstrafrecht

Unsere Anwälte aus Zürich vertreten und beraten beschuldigte Personen, Opfer, private Kläger und geschädigte Personen

Gerne unterstützen die Rechtsanwälte unserer Kanzlei für Strafrecht beschuldigte Privatpersonen, Opfer, Privatkläger und geschädigte Personen bei einem Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft, bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren. Ausserdem bieten wir eine professionelle Unterstützung in sämtlichen Belangen des Strassenverkehrsrechts an, insbesondere beraten und vertreten wir Personen im Administrativverfahren (z.B. Führerausweisentzug).

Gerne unterstützen wir Sie bei Straffällen mit schwieriger Ausgangslage. Wir helfen Ihnen bei Einvernahmen, bei der Durchsetzung einer Einsprache gegen einen erlassenen Strafbefehl, bei Fragen zu Delikten gegen das Vermögen (Betrug, Raub, Diebstahl, Veruntreuung) oder bei Alltagsvergehen. Bei Körperverletzung, Beschimpfung, Verleumdung oder Delikten gegen die sexuelle Integrität und Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz ist unsere Kanzlei die zentrale Anlaufstelle. Ausserdem sind unsere Anwälte Experten im Jugendstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensstrafrecht. Überlassen Sie Ihre Verteidigung keinem Anfänger. Nur eine Experte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in strafrechtlichen Belangen kennt die strafrechtlichen Möglichkeiten einer professionellen Verteidigung.

Anwalt Strafrecht
Anwalt Strafrecht

Lassen Sie sich von unserem Profi vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor dem Strafgericht helfen. Benötigen Sie ein strafrechtliches Gutachten oder wollen Sie mehr über Ihre Möglichkeiten einer Geschädigtenvertretung wissen? Unsere Mandanten sind Privatpersonen oder stammen aus einem unternehmerischen Umfeld. Dazu gehören Unternehmer, Opfer, Privatkläger, Beschuldigte und geschädigte Personen.

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Anwaltliche Hilfe im Strafverfahren

In einem Strafverfahren sollten sowohl Kläger als auch Angeklagter juristischen Beistand suchen. Wesentliche ist, dass eine spezialisierter Rechtsanwalt oder einer Fachanwalt für Strafrecht mit einem umfassenden Fachwissen Sie unterstützt. Die frühzeitige Konsultation bei einen Strafrechtsexperten unserer Anwaltskanzlei, sollte schon vor dem Anlaufen des Strafverfahrens erfolgen. Ein professionelle juristische Hilfe im Strafverfahren ist sowohl für das private als auch das geschäftliche Weiterkommen wesentlich. Strafverfahren im geschäftlichenunternehmerischen Umfeld können verheerenden sein.

Negative strafrechtliche Auswirkungen und eine schlechte Reputation kann gravierende negative Auswirkungen auf das ganze weitere Leben haben. Kontaktieren Sie uns heute noch, besonders bei schweren Strafrechtsvergehen ist die strafrechtliche Begleitung wesentlich. Haben Sie Fragen bezüglich einer Antragstellung auf die amtliche Strafrechtsverteidigung? Bei der Genehmigung eines Antrages auf amtliche Verteidigung werden sämtliche Kosten vom Staat übernommen. Ich als Anwalt Strafrecht garantiere eine professionelle Prozessführung und vertrete Sie auch vor Behörden, dem Strafgericht oder der Staatsanwaltschaft.

Strategie und konkretes Vorgehen im Strafverfahren

Das Strafverfahren beginnt mit der ersten Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaft oder mit der Einleitung einer polizeilichen Untersuchung. Warten Sie nicht bis die Polizei oder der Staatsanwalt Sie zu einer Untersuchung oder Befragung einlädt. Vereinbaren Sie eine Termin bei unserem Strafrechtsanwalt in unserer Kanzlei in Zürich. In einem ersten Beratungsgespräch können Sie Ihren Strafrechtsfall schildern. Wieso haben Sie eine Vorladung bekommen? Diskretion, Vertrauen und eine schnelles Agieren helfe bei der erfolgreichen Interessenvertretung Ihrer Angelegenheiten. Je nach Tatbestand und der Schwere des Strafbestandes wird eine Verteidigungsstrategie aufgebaut. Wir kämpfen für Ihr Recht und setzen Ihre Interessen erfolgreich durch.

Advokatur für Strafrecht im Herzen der Stadt Zürich

Anwälte für Strafrecht und Strassenverkehrsrecht, Zürich

Unser Advokaturbüro ist vorwiegend auf Strafrecht ausgerichtet. Unsere Kanzlei unterstützt Private und Unternehmen und hat sich in Züich etabliert. Wir richten unser Augenmerk auf eine persönliche Beratung und vertreten Ihre Interessen mit vollem Einsatz.  Suchen Sie Experten für Straffälle mit schwieriger Ausgangslage? Wollen Sie eine rechtliche Beratung bezüglich eines Alltagsvergehens? Gerne kümmern wir uns um Ihre Angelegenheit und setzen Ihre Interessen durch.

Unser Dienstleistungsangebot umfasst die Verteidigung vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder auch vor Gericht. Ein Rechtsbeistand in Strafverfahren bei Einvernahmen, der Überprüfung von Einsprachen gegen einen Strafbefehl oder auch bei einer gerichtlichen Strafverteidigung sind unumgänglich. Brauchen Sie ein Gutachten im Strafrecht oder eine Expertenmeinung in Ihrem Strafverfahren? Profitieren Sie von unserer Erfahrung.

Unsere Dienstleistungen im Strafrecht:

  • Vermögensdelikte: Veruntreuung, Raub, Diebstahl, Betrug…
  • Delikte gegen Leib und Leben: Körperverletzung, Notwehr, Übergriffe…
  • Ehrverletzungsdelikte: Verleumdung, Beschimpfung, üble Nachrede, Cybermobbing…
  • Sexuelle Übergriffe
  • Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und anderes Nebenstrafrecht
  • Jugensstrafrecht

Wahl der Strategie

In einem Beratungsgespräch klären wir Sie über die geeignete Strategie auf, diese ist für den Ausgang der Strafuntersuchung und das strafrechtliche Gerichtsverfahren äusserst massgebend. Es ist wichtig, dass dieses Beratungsgespräch noch vor der ersten Einvernahme erfolgt, so können wir Ihnen entscheidend helfen.

Die Verteidigung von Amtes wegen

Eine amtliche verteidigung kann bei schweren Strafvergehen beantragt werden. Bei einer Genehmigung werden sämtliche anwaltliche Kosten übrnommen.

Die Opfer und Geschädigten Vertretung

Sind Sie Opfer oder eine geschädigte Person einer Straftat? Wir helfen Ihnen gerne, kämpfen für Ihre Interessen und setzten diese durch. Schadenersatzforderungen oder Genugtuungsansprüche müssen vorest beziffert werden, erst dann können wir diese mit einer Klage einfordern.

Erste Schritte im Strafrechtsfall

Anwalt für Strafrecht Zürich – Wie gehen wir vor?

Hatten Sie Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft? Sind Sie zu einer strafrechtlichen Befragung eingeladen worden oder hat Sie die Polizei bereits befragt? In diesem Fall benötigen Sie das Fachwissen eines Experten für Strafrecht. Es ist wichtig, dass ab sofort all Ihre Schritte sorgfältig geplant werden. Warten Sie nicht zu lange, je früher Sie einen Spezialisten für Strafrecht zu Rate ziehen, desto wirksamer wird Ihre Gegenmassnahme. Das Anwaltsgeheimnis schützt Sie voll und ganz, sämtliche Informationen werden absolut vertraulich und diskret behandelt. Wir beraten Sie über das bestmögliche strategische Vorgehen und klären Sie über die Strafbarkeit und Risiken auf.

Über unsere Strafrechts-Kanzlei in Zürich

Das Vertrauen unserer Klienten

Die Rechtsanwälte von der Anwaltskanzlei Wittibschlager beraten und vertreten Angeklagte, Opfer  jeder Art (Wirtschaftsstrafrecht, allgemeines Strafrecht, Strassenverkehrsrecht, …)

Wir legen unseren Fokus klar auf das Vertrauen unserer Klienten. Als zentrale Anlaufstelle für alle strafrechtlichen Probleme suchen wir für Sie die optimale Lösung.

Die Anwälte der Kanzlei Strafrech Zürich sind Experten und verfügen über ein professionelles Fachwissen. Zudem verfügen wir national und International über ein grosses Netzwerk an Partnerkanzleien und Kooperationspartnern aus anderen Berufszweigen im In- und Ausland.

Anwaltskanzlei Wittibschlager

Dufourstrasse 165
8008 Zürich

 
 
 

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Mittwoch8:00 AM - 5:00 PM
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Anwalt / Anwältin Strassenverkehrsrecht

Droht der Ausweisentzug wegen dem Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung? Unser Anwalt für Strassenverkehrsrecht unterstützen angeklagte Personen, die Klägerschaft, Opfer im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft sowie im Haupftverfahren. Darüber hinaus beraten und vertreten wir unsere Klienten  im Administrativverfahren vor den Strassverkehrsamt.

Rechtsanwälte Verkehrsrecht

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Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team vertreten beschuldigte Personen, die Privatklägerschaft, Opfer und geschädigte Personen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, im Zwangsmassnahmeverfahren.

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Strassenverkehrsrecht

Strassenverkehrsübertretungen sind allgegenwärtig. Fast jeder wurde bereits mittelbar oder unmittelbar in eine Verletzung des SVG verwickelt, sei es dies durch Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit oder in fahrunfähigem Zustand oder bereits durch einen Verkehrsunfall.

Anwalt Strassenverkehrsrecht – Führerausweisentzug

Allein im Jahre 2014 wurden in der Schweiz in 84’127 Fällen ein Führerausweisentzug angeordnet. Solche Strassenverkehrsübertretungen können für die betroffenen Personen folgenschwere Konsequenzen mit sich ziehen, so kann während des Strafverfahrens vom kantonal zuständigen Amt zugleich auch der Entzug des Führerausweises als Massnahme anordnen – und dies unabhängig davon, wie schwer ein Entzug den jeweiligen Lenker im Privat- und Arbeitsleben trifft. Bei einem Warnungsentzug des Führerausweises ist die Dauer vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig.

Anwaltliche Beratung bei polizeilicher Vorladung oder Verzeigung

Deshalb ist es wichtig, sich unmittelbar nach Eingang einer polizeilichen Vorladung oder einer Verzeigung anwaltlich beraten zu lassen, um diesen Folgen frühzeitig entgegenwirken und ein Urteil allenfalls erfolgreich anfechten zu können. Bei der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch das Gericht sind die verschiedenen Geschwindigkeitsgrenzwerte (innerorts, ausserorts, Autobahn, Autostrasse). Die jeweiligen Umstände im konkreten Einzelfall sind dabei nicht relevant für die Beurteilung der Frage, ob das Strassenverkehrsrecht verletzt wurde oder nicht, womit eine homogene Qualifikation von Strassenverkehrsdelikten ermöglicht wird. Einzelne Umstände wie Witterung oder die gegenwärtige Verkehrslage können lediglich bei der Zumessung der konkret ausgesprochenen Strafe eine Rolle spielen. Nur eine Anwalt für Strassenverkehrsrecht kann Ihre Verteidigung und Interessenvertretung erfolgreich übernehmen.

Anwalt Strassenverkehrsrecht – Schwere der Geschwindikeitsübertretungen

In Bezug auf die Schwere der Geschwindigkeitsüberschreitungen sind vier verschiedene Grade zu unterscheiden: Übertretungen, welche im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt werden, leichte Verkehrsregelverletzungen, grobe Verkehrsregelverletzungen sowie sogenannte «Raser»-Delikte.

Anwalt Strassenverkehrsrecht – Raser:

Nach dem letzteren Verfahren wird bestraft, wer innerorts bis maximal 15 km/h, ausserorts bis maximal 20 km/h und auf der Autobahn bis maximal 25 km/h schneller gefahren ist, als erlaubt. Der Lenker wird hierbei mit maximal CHF 260.- Ordnungsbusse bestraft, wobei – ausser für den Fall, dass die Busse angefochten wird – keine weiteren Verfahrenskosten anfallen.

Verkehrsregelverletzung

Generell haftet dabei der Halter des jeweiligen Fahrzeuges, mit welchem die Übertretung begangen wurde, und dies unabhängig davon, ob er das Fahrzeug selbst gelenkt hat oder nicht. Ein Fahrausweisentzug kommt im Ordnungsbussenverfahren derweil nicht in Frage. Überschreitet der Fahrzeuglenker die obigen Limiten, so wird nicht ein Ordnungsbussenverfahren, sondern ein Strafverfahren eingeleitet. Fährt der Lenker hierbei innerorts maximal 24 km/h, ausserorts maximal 29 km/h und auf der Autobahn bis 34 km/h zu schnell, so handelt es sich dann um eine sogenannte einfache Verkehrsregelverletzung. Diese leichte bis mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG stellt im strafrechtlichen Sinne ebenfalls lediglich eine Übertretung dar und wird mit einer Busse von rund CHF 400 – CHF 600 bestraft, wobei dem Lenker zusätzlich noch Verfahrenskosten erwachsen können.

Einleitung des Strafverfahrens bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung

Mit der Einleitung des Strafverfahrens bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung wird zugleich auch ein sogenanntes Massnahmeverfahren eingeleitet, bei welchem die kantonal zuständige Behörde jeweils darüber entscheidet, ob entweder ein Entzug des Führerausweises von mindestens einmonatiger Dauer oder lediglich eine Verwarnung ausgesprochen werden soll.

Schwere Verkehrsregelverletzung

Wenn der jeweilige Täter jedoch auch diese ortsbedingten Grenzwerte der einfachen Verkehrsregelverletzungen überschreitet, liegt eine schwere Verkehrsregelverletzung vor. Im strafrechtlichen Sinne handelt es sich dabei nicht mehr um eine Übertretung, welche mit lediglich Busse bestraft wird, sondern um ein sogenanntes Vergehen.

Fahrzeuglenker – Busse & Geldstrafe

Dem Fahrzeuglenker drohen aufgrund dessen neben einer Busse noch eine Geldstrafe, wobei sich die Höhe der Tagessätze nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, so mitunter nach dessen Lohn, richtet. Im Massnahmeverfahren verfügt die zuständige kantonale Behörde überdies zwingend den Entzug des Führerausweises für eine Mindestdauer von drei Monaten.

Anwalt Strassenverkehrsrecht – „Raser“-Tatbestand

Im Jahre 2013 wurden für krasse Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit weitere Regelungen im SVG eingeführt, wonach «Raser» wesentlich härter bestraft werden. Der «Raser»-Tatbestand ist dabei gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall dann erfüllt, der Täter in der 30er-Zone mehr als 40 km/h, innerorts mehr als 50 km/h, ausserorts mehr als 60 km/h oder auf der Autobahn bzw. auf Autostrassen mehr als 80 km/h schneller fährt, als die jeweilige Höchstgeschwindigkeit erlaubt. Werden diese Werte überschritten, so muss das Gericht den Täter zwingend zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einjähriger Dauer verurteilen. Bei rund 90% der Verurteilungen wird jedoch nur eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, was im Endeffekt bedeutet, dass es zu keiner tatsächlichen Verbüssung der Sanktion in einem Gefängnis kommt, solange sich der Täter nicht innerhalb einer durch das Gericht festgesetzten Probezeit erneut strafbar macht. Neben der auszusprechenden Freiheitsstrafe wird dem Fahrzeuglenker zudem der Führerausweis für eine Mindestdauer von zwei Jahren unbedingt entzogen. Ausserdem droht eine verkehrspsychologische Untersuchung des jeweiligen Täters.

Fahrzeug im alkoholisierten oder betäubten Zustand lenken

Wer im alkoholisierten oder betäubten Zustand ein Fahrzeug lenkt, muss je nach Schwere der Tat mit erheblichen Sanktionen und allenfalls mit dem verfügten Entzug des Fahrausweises auf unbestimmte Zeit rechnen. In Hinblick auf Fahren im alkoholisierten Zustand liegen bestimmte gesetzliche Grenzwerte vor. Abgesehen von Neulenkern, bei welchen die Nulltoleranz gilt, sind für Fahrzeuglenker Werte unter 0.5 Gewichtspromille im Blut erlaubt. Befindet sich der Alkoholgehalt im Blut in einem höheren Bereich, macht man sich strafbar.

Übertretung, welche mit Busse bestraft wird

Liegt man hierbei unter 0.5 Promille, so handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse bestraft wird und allenfalls einen in der Regel nur bedingten Entzug des Führerausweises zur Folge haben kann. Fährt man hingegen mit einer höheren Blutalkoholkonzentration, so liegt vor, welches mit Geldstrafe sanktioniert wird und bei welchem der Ausweis für mindestens drei Monate entzogen wird (werden kann?). Ab einer Alkoholkonzentration von 1.6 Promille wird die Fahreignung angezweifelt, was in jedem Fall eine verkehrsmedizinische Untersuchung auslöst. Der Fahrzeuglenker, welcher im diesen Grenzwert überschreitenden Masse ein Fahrzeug gelenkt hat, muss sich hierbei einer medizinischen Untersucheng unterziehen und wird eingehend zum generellen Alkoholkonsum sowie zum jeweiligen Hergang des Fahrens im fahrunfähigen Zustand befragt.

Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln im Strassenverkehr

In Bezug auf den Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln gilt im Strassenverkehr die Nulltoleranz. Zwar bestehen auch diesbezüglich gewisse Grenzwerte, allerdings sind diese lediglich als Nachweisgrenzen zu verstehen. Drogen und Betäubungsmitteln können dabei im Gegensatz zur Alkoholkonzentration auch lange nach dem eigentlichen Konsum im Blut des Fahrzeuglenkers festgestellt werden. Es ist zwischen dem Konsum von sogenannten «harten» Drogen und anderen Drogen, wie beispielsweise Cannabis, zu differenzieren.

Konsum von harten Drogen im Strassenverkehr

Wird schon nur der Konsum von harten Drogen wie beispielsweise Metamphetamine oder Kokain nachgewiesen, so führt dies automatisch zum Zweifel an der Fahreignung, was wiederum zwangsläufig in einer verkehrsmedizinischen Untersuchung resultiert. Bei dieser Fahreignungsabklärung wird der Konsument einer medizinischen Untersuchung unterzogen, wobei das Konsumverhalten meistens mittels einer Probenentnahme eines Haares nachvollzogen werden kann. Die Anforderungen der Gutachter sind dabei äusserst streng: Meistens wird der Nachweis einer mindestens halbjährigen Abstinenz verlangt. Diese Praxis ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip hingegen kaum zu vereinbaren.

Konsum von Cannabis im Strassenverkehr

Handelt es sich beim Konsum hingegen um Cannabis, so löst der Konsum allein noch keine Fahreignungsabklärung aus. Es ist zwingend eine Fahrt unter dem Einfluss von THC notwendig, damit eine verkehrsmedizinische Untersuchung eingeleitet werden darf.

Warnungsentzugs des Führerausweises

Um den Führerausweis zu erhalten, müssen die theoretische und praktische Fahrprüfung absolviert werden. Nach Erhalt des Führerausweis kann dieser allerdings wieder entzogen werden. Zum einen kann der Ausweis bei gewissen Widerhandlungen gegen das SVG im Rahmen eines Warnungsentzugs befristet entzogen werden, wodurch die betroffene Person zu mehr Sorgfalt und Verantwortung ermahnt wird, andererseits wird der Ausweis im Sinne eines Sicherungsentzugs unbefristet eingezogen, wenn die Fahreignung angezweifelt wird.

Verstösst ein Lenker gegen einen Tatbestand des SVG, welches nicht nur im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt bzw. lediglich mit einer Busse sanktioniert wird, so wird neben einem Strafverfahren auch ein Massnahmeverfahren eingeleitet, in welchem ein allfälliger Erlass von Massnahmen durch das zuständige Strassenverkehrsamt geprüft wird. Eine solche Massnahme kann der Warnungsentzug darstellen, wodurch dem Lenker der Ausweis für eine befristet entzogen wird.

Die Art und Dauer der jeweiligen Massnahme hängt jeweils von der Schwere der Widerhandlung ab, wobei zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen zu differenzieren ist. Ebenfalls von Belang ist, auch wenn sich grundsätzlich weder die Gerichte noch die Strafverfolgungsbehörden mit einem Entzug des Ausweises befassen, der Ausgang des mit der Massnahme zusammenhängenden Strafverfahrens.

Wenn im alkoholisierten Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille ein Fahrzeug geführt wird, hat dies eine Verwarnung zur Folge. Wird in einem solchen Zustand mindestens eine zusätzliche Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln begangen, so führt dies hingegen zu einem Warnungsentzug des Führerausweises für eine einmonatiger Mindestdauer. Überschreitet wiederum die konkrete Blutalkoholkonzentration diesen Schwellenwert von 0.79 Gewichtspromille, dann handelt es sich um einen qualifizierten Fall, sodass der Entzug mit einer Mindestdauer von drei Monaten belegt wird. Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird der Führerausweis wieder ausgehändigt.

Entzug des Führerausweises – Warnungsentzug im Gegensatz zum Sicherungsentzug

Ein Warnungsentzug steht im Gegensatz zum Sicherungsentzug nur dann zu Disposition, wenn die Fahreignung der betroffenen Person grundsätzlich bejaht wird. Der Sicherungsentzug hingegen soll den Strassenverkehr vor Fahrzeuglenkern schützen, welche aufgrund von körperlichen, geistigen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage sind, die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten oder genügend Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu üben. Der Sicherungsentzug droht bereits, wenn man lediglich sogenannte «harte» Drogen wie beispielsweise Metamphetamine oder Kokain konsumiert, da beim reinen Konsum schon die generelle Fahreignung des Konsumenten angezweifelt werden kann. Ausserdem vermutet das Gesetz das Vorliegen eines Charakterdefizits, welches schliesslich in einen Ausschluss der Fahreignung eines Lenkers mündet, sofern dieser entweder dreimalig eine schwere Widerhandlung oder alternativ viermalig eine mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verübt hat.

Sicherungsentzug

Beim Sicherungsentzug wird der Ausweis in der Regel präventiv und für eine unbestimmte Zeitdauer entzogen. Um den Ausweis zurückzuerlangen, müssen die spezifischen Zweifel an der Fahreignung beispielsweise mit Hilfe eines Gutachtens widerlegt und die Fahreignung wieder bestätigt werden. Nur dann kommt eine Wiederaushändigung überhaupt erst in Frage.

Bei Neulenker gilt im Speziellen

Bei Neulenker gilt im Speziellen, dass sie den Führerausweis nach Absolvierung der praktischen Fahrprüfung nur provisorisch erhalten. Bewähren sie sich während der Probezeit und besuchen sie innerhalb dieser Probezeit auch zwei Wiederholungskurse, erhalten sie den Führerausweis in der Regel nach drei Jahren endgültig. Ab der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, wird der provisorische Ausweis von Gesetzes wegen wieder annulliert, womit auch jegliche im Zusammenhang mit dem Erwerb des provisorischen Ausweises erworbenen Leistungen aufgehoben werden. Da es sich bei den Widerhandlungen auch nur um Übertretungen handeln kann, die schliesslich zur Annullierung führen, erscheinen diese gesetzlichen Bestimmungen fragwürdig.

Um erneut einen Führerausweis erwerben zu können, muss von Gesetzes wegen nach einer zwingenden einjährigen Sperrfrist und dem Erhalt eines positiven verkehrspsychologischen Gutachten, welches die Fahreignung bei der betroffenen Person bestätigen muss, der gesamte Prozess zum Erwerb eines des Fahrausweises neu durchlaufen, mitunter also auch ein neuer Lernfahrausweis erworben werden. Im Einzelfall muten diese gesetzlichen Bestimmungen durchaus stossend und unverhältnismässig an: Zum einen können bereits zwei Übertretungen zur Annullierung führen, auf der anderen Seite ist die auf zwölf Monate festgesetzte Dauer der Sperrfrist wiederum an die Begehung von zwei schweren Widerhandlungen angelehnt.

Seitdem das Handlungsprogramm «Via Sicura» im Jahre 2012 eingeführt wurde, gehen zudem gewisse Kantone nach einer Praxis vor, welche sich nur schwer mit den ohnehin schon übermässig strengen bundesrechtlichen Gesetzesbestimmungen vertragen.

Wegen den schwerwiegenden Sanktionen, welche Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit sich ziehen können, und den teilweise unverhältnismässig ausgestalteten gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausweisentzug ist es besonders für Neulenker wichtig, sich möglichst frühzeitig nach der ersten Entzugsandrohung juristisch durch einen auf Strassenverkehrsrecht spezialisierten Anwalt beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen, um die sich in der individuellen Situation ergebenen rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und gegeneinander abzuwägen.

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