Droht der Ausweisentzug wegen dem Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung? Unser Anwalt für Strassenverkehrsrecht unterstützen angeklagte Personen, die Klägerschaft, Opfer im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft sowie im Haupftverfahren. Darüber hinaus beraten und vertreten wir unsere Klienten im Administrativverfahren vor den Strassverkehrsamt.
Rechtsanwälte Verkehrsrecht
Inhaberin der Kanzlei und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team vertreten beschuldigte Personen, die Privatklägerschaft, Opfer und geschädigte Personen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, im Zwangsmassnahmeverfahren.
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Inhaltsverzeichnis
- Strassenverkehrsrecht
- Anwalt Strassenverkehrsrecht – Führerausweisentzug
- Anwaltliche Beratung bei polizeilicher Vorladung oder Verzeigung
- Anwalt Strassenverkehrsrecht – Schwere der Geschwindikeitsübertretungen
- Anwalt Strassenverkehrsrecht – Raser:
- Verkehrsregelverletzung
- Fahrzeuglenker – Busse & Geldstrafe
- Anwalt Strassenverkehrsrecht – „Raser“-Tatbestand
- Fahrzeug im alkoholisierten oder betäubten Zustand lenken
- Konsum von harten Drogen im Strassenverkehr
- Sicherungsentzug
- Bei Neulenker gilt im Speziellen
- Hier finden Sie uns – Routenplaner
Strassenverkehrsrecht
Strassenverkehrsübertretungen sind allgegenwärtig. Fast jeder wurde bereits mittelbar oder unmittelbar in eine Verletzung des SVG verwickelt, sei es dies durch Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit oder in fahrunfähigem Zustand oder bereits durch einen Verkehrsunfall.
Anwalt Strassenverkehrsrecht – Führerausweisentzug
Allein im Jahre 2014 wurden in der Schweiz in 84’127 Fällen ein Führerausweisentzug angeordnet. Solche Strassenverkehrsübertretungen können für die betroffenen Personen folgenschwere Konsequenzen mit sich ziehen, so kann während des Strafverfahrens vom kantonal zuständigen Amt zugleich auch der Entzug des Führerausweises als Massnahme anordnen – und dies unabhängig davon, wie schwer ein Entzug den jeweiligen Lenker im Privat- und Arbeitsleben trifft. Bei einem Warnungsentzug des Führerausweises ist die Dauer vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig.
Anwaltliche Beratung bei polizeilicher Vorladung oder Verzeigung
Deshalb ist es wichtig, sich unmittelbar nach Eingang einer polizeilichen Vorladung oder einer Verzeigung anwaltlich beraten zu lassen, um diesen Folgen frühzeitig entgegenwirken und ein Urteil allenfalls erfolgreich anfechten zu können. Bei der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch das Gericht sind die verschiedenen Geschwindigkeitsgrenzwerte (innerorts, ausserorts, Autobahn, Autostrasse). Die jeweiligen Umstände im konkreten Einzelfall sind dabei nicht relevant für die Beurteilung der Frage, ob das Strassenverkehrsrecht verletzt wurde oder nicht, womit eine homogene Qualifikation von Strassenverkehrsdelikten ermöglicht wird. Einzelne Umstände wie Witterung oder die gegenwärtige Verkehrslage können lediglich bei der Zumessung der konkret ausgesprochenen Strafe eine Rolle spielen. Nur eine Anwalt für Strassenverkehrsrecht kann Ihre Verteidigung und Interessenvertretung erfolgreich übernehmen.
Anwalt Strassenverkehrsrecht – Schwere der Geschwindikeitsübertretungen
In Bezug auf die Schwere der Geschwindigkeitsüberschreitungen sind vier verschiedene Grade zu unterscheiden: Übertretungen, welche im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt werden, leichte Verkehrsregelverletzungen, grobe Verkehrsregelverletzungen sowie sogenannte «Raser»-Delikte.
Anwalt Strassenverkehrsrecht – Raser:
Nach dem letzteren Verfahren wird bestraft, wer innerorts bis maximal 15 km/h, ausserorts bis maximal 20 km/h und auf der Autobahn bis maximal 25 km/h schneller gefahren ist, als erlaubt. Der Lenker wird hierbei mit maximal CHF 260.- Ordnungsbusse bestraft, wobei – ausser für den Fall, dass die Busse angefochten wird – keine weiteren Verfahrenskosten anfallen.
Verkehrsregelverletzung
Generell haftet dabei der Halter des jeweiligen Fahrzeuges, mit welchem die Übertretung begangen wurde, und dies unabhängig davon, ob er das Fahrzeug selbst gelenkt hat oder nicht. Ein Fahrausweisentzug kommt im Ordnungsbussenverfahren derweil nicht in Frage. Überschreitet der Fahrzeuglenker die obigen Limiten, so wird nicht ein Ordnungsbussenverfahren, sondern ein Strafverfahren eingeleitet. Fährt der Lenker hierbei innerorts maximal 24 km/h, ausserorts maximal 29 km/h und auf der Autobahn bis 34 km/h zu schnell, so handelt es sich dann um eine sogenannte einfache Verkehrsregelverletzung. Diese leichte bis mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG stellt im strafrechtlichen Sinne ebenfalls lediglich eine Übertretung dar und wird mit einer Busse von rund CHF 400 – CHF 600 bestraft, wobei dem Lenker zusätzlich noch Verfahrenskosten erwachsen können.
Einleitung des Strafverfahrens bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung
Mit der Einleitung des Strafverfahrens bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung wird zugleich auch ein sogenanntes Massnahmeverfahren eingeleitet, bei welchem die kantonal zuständige Behörde jeweils darüber entscheidet, ob entweder ein Entzug des Führerausweises von mindestens einmonatiger Dauer oder lediglich eine Verwarnung ausgesprochen werden soll.
Schwere Verkehrsregelverletzung
Wenn der jeweilige Täter jedoch auch diese ortsbedingten Grenzwerte der einfachen Verkehrsregelverletzungen überschreitet, liegt eine schwere Verkehrsregelverletzung vor. Im strafrechtlichen Sinne handelt es sich dabei nicht mehr um eine Übertretung, welche mit lediglich Busse bestraft wird, sondern um ein sogenanntes Vergehen.
Fahrzeuglenker – Busse & Geldstrafe
Dem Fahrzeuglenker drohen aufgrund dessen neben einer Busse noch eine Geldstrafe, wobei sich die Höhe der Tagessätze nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, so mitunter nach dessen Lohn, richtet. Im Massnahmeverfahren verfügt die zuständige kantonale Behörde überdies zwingend den Entzug des Führerausweises für eine Mindestdauer von drei Monaten.
Anwalt Strassenverkehrsrecht – „Raser“-Tatbestand
Im Jahre 2013 wurden für krasse Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit weitere Regelungen im SVG eingeführt, wonach «Raser» wesentlich härter bestraft werden. Der «Raser»-Tatbestand ist dabei gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall dann erfüllt, der Täter in der 30er-Zone mehr als 40 km/h, innerorts mehr als 50 km/h, ausserorts mehr als 60 km/h oder auf der Autobahn bzw. auf Autostrassen mehr als 80 km/h schneller fährt, als die jeweilige Höchstgeschwindigkeit erlaubt. Werden diese Werte überschritten, so muss das Gericht den Täter zwingend zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einjähriger Dauer verurteilen. Bei rund 90% der Verurteilungen wird jedoch nur eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, was im Endeffekt bedeutet, dass es zu keiner tatsächlichen Verbüssung der Sanktion in einem Gefängnis kommt, solange sich der Täter nicht innerhalb einer durch das Gericht festgesetzten Probezeit erneut strafbar macht. Neben der auszusprechenden Freiheitsstrafe wird dem Fahrzeuglenker zudem der Führerausweis für eine Mindestdauer von zwei Jahren unbedingt entzogen. Ausserdem droht eine verkehrspsychologische Untersuchung des jeweiligen Täters.
Fahrzeug im alkoholisierten oder betäubten Zustand lenken
Wer im alkoholisierten oder betäubten Zustand ein Fahrzeug lenkt, muss je nach Schwere der Tat mit erheblichen Sanktionen und allenfalls mit dem verfügten Entzug des Fahrausweises auf unbestimmte Zeit rechnen. In Hinblick auf Fahren im alkoholisierten Zustand liegen bestimmte gesetzliche Grenzwerte vor. Abgesehen von Neulenkern, bei welchen die Nulltoleranz gilt, sind für Fahrzeuglenker Werte unter 0.5 Gewichtspromille im Blut erlaubt. Befindet sich der Alkoholgehalt im Blut in einem höheren Bereich, macht man sich strafbar.
Übertretung, welche mit Busse bestraft wird
Liegt man hierbei unter 0.5 Promille, so handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse bestraft wird und allenfalls einen in der Regel nur bedingten Entzug des Führerausweises zur Folge haben kann. Fährt man hingegen mit einer höheren Blutalkoholkonzentration, so liegt vor, welches mit Geldstrafe sanktioniert wird und bei welchem der Ausweis für mindestens drei Monate entzogen wird (werden kann?). Ab einer Alkoholkonzentration von 1.6 Promille wird die Fahreignung angezweifelt, was in jedem Fall eine verkehrsmedizinische Untersuchung auslöst. Der Fahrzeuglenker, welcher im diesen Grenzwert überschreitenden Masse ein Fahrzeug gelenkt hat, muss sich hierbei einer medizinischen Untersucheng unterziehen und wird eingehend zum generellen Alkoholkonsum sowie zum jeweiligen Hergang des Fahrens im fahrunfähigen Zustand befragt.
Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln im Strassenverkehr
In Bezug auf den Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln gilt im Strassenverkehr die Nulltoleranz. Zwar bestehen auch diesbezüglich gewisse Grenzwerte, allerdings sind diese lediglich als Nachweisgrenzen zu verstehen. Drogen und Betäubungsmitteln können dabei im Gegensatz zur Alkoholkonzentration auch lange nach dem eigentlichen Konsum im Blut des Fahrzeuglenkers festgestellt werden. Es ist zwischen dem Konsum von sogenannten «harten» Drogen und anderen Drogen, wie beispielsweise Cannabis, zu differenzieren.
Konsum von harten Drogen im Strassenverkehr
Wird schon nur der Konsum von harten Drogen wie beispielsweise Metamphetamine oder Kokain nachgewiesen, so führt dies automatisch zum Zweifel an der Fahreignung, was wiederum zwangsläufig in einer verkehrsmedizinischen Untersuchung resultiert. Bei dieser Fahreignungsabklärung wird der Konsument einer medizinischen Untersuchung unterzogen, wobei das Konsumverhalten meistens mittels einer Probenentnahme eines Haares nachvollzogen werden kann. Die Anforderungen der Gutachter sind dabei äusserst streng: Meistens wird der Nachweis einer mindestens halbjährigen Abstinenz verlangt. Diese Praxis ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip hingegen kaum zu vereinbaren.
Konsum von Cannabis im Strassenverkehr
Handelt es sich beim Konsum hingegen um Cannabis, so löst der Konsum allein noch keine Fahreignungsabklärung aus. Es ist zwingend eine Fahrt unter dem Einfluss von THC notwendig, damit eine verkehrsmedizinische Untersuchung eingeleitet werden darf.
Warnungsentzugs des Führerausweises
Um den Führerausweis zu erhalten, müssen die theoretische und praktische Fahrprüfung absolviert werden. Nach Erhalt des Führerausweis kann dieser allerdings wieder entzogen werden. Zum einen kann der Ausweis bei gewissen Widerhandlungen gegen das SVG im Rahmen eines Warnungsentzugs befristet entzogen werden, wodurch die betroffene Person zu mehr Sorgfalt und Verantwortung ermahnt wird, andererseits wird der Ausweis im Sinne eines Sicherungsentzugs unbefristet eingezogen, wenn die Fahreignung angezweifelt wird.
Verstösst ein Lenker gegen einen Tatbestand des SVG, welches nicht nur im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt bzw. lediglich mit einer Busse sanktioniert wird, so wird neben einem Strafverfahren auch ein Massnahmeverfahren eingeleitet, in welchem ein allfälliger Erlass von Massnahmen durch das zuständige Strassenverkehrsamt geprüft wird. Eine solche Massnahme kann der Warnungsentzug darstellen, wodurch dem Lenker der Ausweis für eine befristet entzogen wird.
Die Art und Dauer der jeweiligen Massnahme hängt jeweils von der Schwere der Widerhandlung ab, wobei zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen zu differenzieren ist. Ebenfalls von Belang ist, auch wenn sich grundsätzlich weder die Gerichte noch die Strafverfolgungsbehörden mit einem Entzug des Ausweises befassen, der Ausgang des mit der Massnahme zusammenhängenden Strafverfahrens.
Wenn im alkoholisierten Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille ein Fahrzeug geführt wird, hat dies eine Verwarnung zur Folge. Wird in einem solchen Zustand mindestens eine zusätzliche Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln begangen, so führt dies hingegen zu einem Warnungsentzug des Führerausweises für eine einmonatiger Mindestdauer. Überschreitet wiederum die konkrete Blutalkoholkonzentration diesen Schwellenwert von 0.79 Gewichtspromille, dann handelt es sich um einen qualifizierten Fall, sodass der Entzug mit einer Mindestdauer von drei Monaten belegt wird. Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird der Führerausweis wieder ausgehändigt.
Entzug des Führerausweises – Warnungsentzug im Gegensatz zum Sicherungsentzug
Ein Warnungsentzug steht im Gegensatz zum Sicherungsentzug nur dann zu Disposition, wenn die Fahreignung der betroffenen Person grundsätzlich bejaht wird. Der Sicherungsentzug hingegen soll den Strassenverkehr vor Fahrzeuglenkern schützen, welche aufgrund von körperlichen, geistigen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage sind, die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten oder genügend Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu üben. Der Sicherungsentzug droht bereits, wenn man lediglich sogenannte «harte» Drogen wie beispielsweise Metamphetamine oder Kokain konsumiert, da beim reinen Konsum schon die generelle Fahreignung des Konsumenten angezweifelt werden kann. Ausserdem vermutet das Gesetz das Vorliegen eines Charakterdefizits, welches schliesslich in einen Ausschluss der Fahreignung eines Lenkers mündet, sofern dieser entweder dreimalig eine schwere Widerhandlung oder alternativ viermalig eine mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verübt hat.
Sicherungsentzug
Beim Sicherungsentzug wird der Ausweis in der Regel präventiv und für eine unbestimmte Zeitdauer entzogen. Um den Ausweis zurückzuerlangen, müssen die spezifischen Zweifel an der Fahreignung beispielsweise mit Hilfe eines Gutachtens widerlegt und die Fahreignung wieder bestätigt werden. Nur dann kommt eine Wiederaushändigung überhaupt erst in Frage.
Bei Neulenker gilt im Speziellen
Bei Neulenker gilt im Speziellen, dass sie den Führerausweis nach Absolvierung der praktischen Fahrprüfung nur provisorisch erhalten. Bewähren sie sich während der Probezeit und besuchen sie innerhalb dieser Probezeit auch zwei Wiederholungskurse, erhalten sie den Führerausweis in der Regel nach drei Jahren endgültig. Ab der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, wird der provisorische Ausweis von Gesetzes wegen wieder annulliert, womit auch jegliche im Zusammenhang mit dem Erwerb des provisorischen Ausweises erworbenen Leistungen aufgehoben werden. Da es sich bei den Widerhandlungen auch nur um Übertretungen handeln kann, die schliesslich zur Annullierung führen, erscheinen diese gesetzlichen Bestimmungen fragwürdig.
Um erneut einen Führerausweis erwerben zu können, muss von Gesetzes wegen nach einer zwingenden einjährigen Sperrfrist und dem Erhalt eines positiven verkehrspsychologischen Gutachten, welches die Fahreignung bei der betroffenen Person bestätigen muss, der gesamte Prozess zum Erwerb eines des Fahrausweises neu durchlaufen, mitunter also auch ein neuer Lernfahrausweis erworben werden. Im Einzelfall muten diese gesetzlichen Bestimmungen durchaus stossend und unverhältnismässig an: Zum einen können bereits zwei Übertretungen zur Annullierung führen, auf der anderen Seite ist die auf zwölf Monate festgesetzte Dauer der Sperrfrist wiederum an die Begehung von zwei schweren Widerhandlungen angelehnt.
Seitdem das Handlungsprogramm «Via Sicura» im Jahre 2012 eingeführt wurde, gehen zudem gewisse Kantone nach einer Praxis vor, welche sich nur schwer mit den ohnehin schon übermässig strengen bundesrechtlichen Gesetzesbestimmungen vertragen.
Wegen den schwerwiegenden Sanktionen, welche Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit sich ziehen können, und den teilweise unverhältnismässig ausgestalteten gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausweisentzug ist es besonders für Neulenker wichtig, sich möglichst frühzeitig nach der ersten Entzugsandrohung juristisch durch einen auf Strassenverkehrsrecht spezialisierten Anwalt beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen, um die sich in der individuellen Situation ergebenen rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und gegeneinander abzuwägen.
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