Suchen Sie einen Anwalt für Ausländerrecht und Migrationsrecht? Benötigen Sie eine Rechtsberatung für Ihre Niederlassungsbewilligung? Haben Sie Fragen an Ihren Anwalt zum Verfahren im Ausländerrecht? Gerne unterstütze ich Sie als Anwalt für Ausländerrecht der Schweiz rund um das Migartionsrecht.
Rechtsanwälte Ausländerrecht
Inhaberin der Kanzlei und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team beraten und vertreten Ausländer im Migrationsrecht und bieten eine umfassende Rechtsberatung bezüglich Aufenthalts-, Arbeits- und Niederlassungsbewilligung an. Ausserdem stehen Ihnen unsere Anwälte im Verfahren im Ausländerrecht zur Seite.
Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden.
Von zentraler Bedeutung im Migrationsrecht ist das sogenannte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG). Das Gesetz regelt ausländerrechtliche Belange wie die Ein- und Ausreise, den Nachzug von nicht in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern, d.h. der Kinder und des Ehegatten, sowie generell den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz.
Ferner werden im AuG bestimmte Aspekte zur Förderung der Integration von Ausländern in die Schweiz explizit thematisiert. Das Bundesgesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft und zählt damit zu den jüngeren Erlassen in der bundesweiten Gesetzesgebung. Das AuG ist das wichtigste Bundesgesetz in Bezug auf migrationsrechtliche oder ausländerrechtliche Fragestellungen.
Übersicht
- Ausländer Mitbestimmung und Beteiligung
- Anwalt Ausländerrecht – Ausschaffung nach Verlust des Aufenthaltsrechts
- Anwalt Ausländerrecht Schweiz zum Thema Niederlassungsbewilligung
- Anwalt/Anwältin für (Rekurs/Beschwerde) gegen abgelehnte Einbürgerung
- Anwalt/Anwältin für (Rekurs/Beschwerde) gegen Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung
- Einbürgerung – Nichtigkeitsverfahren
- Hier finden Sie uns – Routenplaner
Ausländer Mitbestimmung und Beteiligung
In der Stadt Zürich gibt es einen Beirat, bestehend aus 17 bis 25 Personen ohne Schweizer Bürgerrecht, welche dem Zürcher Stadtrat die Anliegen und Bedürfnisse der nicht eingebürgerten Bevölkerung Zürichs mit dem in Art. 3 des Reglements für den Ausländerinnen- und Ausländerbeirat genannten Ziel vermittelt, das Zusammenleben zwischen den Einheimischen und der ausländischen Wohnbevölkerung sowie deren Integration in Zürich zu fördern. Meist haben Ausländer das Ziel in der Schweiz zu arbeiten.
Der Beirat besteht aus 17 bis 25 volljährigen Personen, welche für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren vom Zürcher Stadtrat gewählt werden. Wählbar ist hierfür jede in Zürich wohnhafte volljährige Person ohne Schweizer Bürgerrecht, sofern sie einen unbescholtenen Leumund haben.
Zu den Wahlkriterien zählen zudem eine gute Vernetzung zur ausländischen Bevölkerung Zürichs, eine genügende Kenntnis der deutschen Sprache sowie ein aktives Interesse an integrationsrechtlichen Fragen.
Die Mitglieder und das Präsidium des Beirats werden von der Stadtpräsidentin bzw. dem Stadtpräsidentin dem Stadtrat zur Wahl vorgeschlagen, wobei sie im Sinne von Art. 12 Abs. 5 des Reglements für den Ausländerinnen- und Ausländerbeirat der Stadt Zürich eine ausgewogene Zusammensetzung hinsichtlich der Anzahl vertretenen Nationalitäten, Herkunftsgebieten, Geschlechtern, Altersgruppen und Quartieren anzustreben hat.
Anwalt Ausländerrecht – Ausschaffung nach Verlust des Aufenthaltsrechts
Die Annahme der Ausschaffungsinitiative vom 28. November 2010 führte und die damit einhergehende Revidierung von Art. 121 BV führte dazu, dass Personen ohne Schweizer Bürgerrecht ihren ausländerrechtlichen Status und alle damit verbundenen Rechtsansprüche verlieren, wenn sie aufgrund von vorsätzlicher Tötung, Vergewaltigung, anderen schweren Sexualstraftaten, Menschenhandel, Drogenhandel, Einbruchdiebstahl oder Gewaltdelikte wie beispielsweise der Raub rechtskräftigt verurteilt werden.
Ausserdem führt – rein unabhängig vom ausländerrechtlichen Status – der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung sowie oder der Sozialhilfe gemäss dem am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 148a StGB zum Verlust der Aufenthaltsberechtigung bzw. zur Ausschaffung. Abs. 1 bestimmt dabei: «Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.» Abs. 2 besagt wiederum, dass in leichten Missbrauchsfällen lediglich eine Busse als Sanktion ausgesprochen wird.
Anwalt Ausländerrecht Schweiz zum Thema Niederlassungsbewilligung
Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung C ist abhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Zulassungsgrund und findet in der Regel nach fünf oder zehn Jahren Aufenthalt des Gesuchstellenden in der Schweiz statt. Alle fünf Jahre muss die Niederlassungsbewilligung zur Kontrolle vorgelegt werden, ansonsten ist sie jedoch grundsätzlich unbefristet ausgestellt. Unser Anwalt für Ausländerrecht der Schweiz prüft für Sie die Chacen für die Erteilung eine Niederlassungsbewilligung .
Anwalt/Anwältin für (Rekurs/Beschwerde) gegen abgelehnte Einbürgerung
Wenn ein Einbürgerungsgesuch willkürlich abgelehnt wird, so wird durch den Nichteinbürgerungsentscheid das Völkerrecht verletzt. Gegen einen kantonalen oder kommunalen Nichteinbürgerungsentscheid kann man sich insofern wehren, als dass man eine Beschwerde dagegen erhebt, wobei sich das genaue Verfahren jeweils nach den kantonalen Gesetzen zur Verwaltungsrechtspflege richtet.
Anwalt/Anwältin für (Rekurs/Beschwerde) gegen Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung
Eine erleichterte Einbürgerung kann gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG bis zu acht Jahren nach der erfolgten Einbürgerung für nichtig erklärt werden. Diese Massnahme soll Missbräuche während eines Verfahrens der ordentlichen oder erleichterten Einbürgerung sowie der Wiedereinbürgerung eindämmen.
Einbürgerung – Nichtigkeitsverfahren
Immer wenn hinreichende Verdachtsmomente dafür bestehen, dass eine Einbürgerung ungerechtfertigterweise vollzogen wurde, ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) dafür zuständig, ein sogenanntes Nichtigkeitsverfahren einzuleiten. Diese Massnahme soll Missbräuche während eines Verfahrens der ordentlichen oder erleichterten Einbürgerung sowie der Wiedereinbürgerung eindämmen und richtet sich gegen die jeweilige (wieder-)eingebürgerte Person. Ein durch das SEM erhobener Nichtigkeitsentscheid ist innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Als Anwalt für Ausländerrecht in der Schweiz unterstütze ich bei den folgenden Bereichen:
- Asylverfahren
- Einbürgerung
- Familiennachzug
- Bewilligungen
- Einbürgerung
- Aufenthaltsbewilligung
- Arbeitsbewilligung
- Niederlassungsbewilligung
Dufourstrasse 165
8008 Zürich
Ablauf
- Wir sind für Sie da!
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