Anwalt deutsches Familienrecht Zürich – Scheidung Deutschland / Schweiz und Scheidung Schweiz Deutschland

Suchen Sie einen Anwalt und Experten für das deutsche Familienrecht & schweizerische Familienrecht für Ihre internationale Scheidung Schweiz Deutschland oder Deutschland Schweiz? Unsere Rechtsanwälte sind auf grenzüberschreitende Rechtsfragen Schweiz / Deutschland spezialisiert. Sie haben in beiden Ländern Rechtswissenschaften studiert und sind daher sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte. Gerne beraten und vertreten Sie unsere Anwälte in allen rechtlichen Angelegenheiten bzgl. Trennung, Scheidung und Eheschutz in der Schweiz und in Deutschland.

Rechtsanwälte deutsches Familienrecht in Zürich

Inhaberin der Kanzlei und Anwältin S. Wittibschlager
Suchen Sie einen Anwalt für deutsches Familienrecht in Zürich? Als Rechtsanwältin mit Zulassung in Deutschland und der Schweiz übernehme ich gerne Ihre Rechtsberatung und Prozessführung in der Schweiz und Deutschland für Schweizerisches und Deutsches Recht und bei der Einreichung der Scheidung Schweiz / Deutschland und Deutschland / Schweiz.
Als Deutsche Rechtsanwältin mit der schweizerischen und deutschen Anwaltszulassung habe ich mich auf grenzüberschreitende Scheidungen Schweiz / Deutschland spezialisiert. Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Team beraten und vertreten Sie bei Scheidungen Schweiz/Deutschland. 

Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden. 

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Ihre Experten

Unsere Kanzlei

Die Anwaltskanzlei Wittibschlager hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Unsere Rechtsanwälte vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa.

Wir sind ein Team mit erfahrenen und spezialisierten Anwälten in verschiedenen Fachgebieten. Zu unseren bevorzugten Arbeitsgebieten gehören das Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Handels- & Gesellschaftsrecht, Schuldbetreibung- und Konkursrecht, nationales- & internationales Privatrecht & Wirtschaftsrecht.

Dank der fachlichen Spezialisierung unserer Anwältinnen und Anwälte und ihrer Berufserfahrung können wir Ihnen qualitativ herausragende Dienstleistungen anbieten.

In der Schweiz ist unsere Kanzlei ist die zentrale Anlaufstelle bei grenzüberschreitenden Rechtsfragen & Sachverhalten Schweiz – Deutschland.

Überblick

Anwalt deutsches Familienrecht
Anwalt deutsches Familienrecht
Anwalt Scheidung Deutschland Schweiz und Schweiz Deutschland
Anwalt Scheidung Deutschland Schweiz und Schweiz Deutschland

Rechtsanwälte für grenzüberschreitende Scheidungen Deutschland Schweiz/ Erbschaften Schweiz Deutschland – deutsches Familienrecht / Erbrecht 

Ein Anwalt für Familienrecht ist für die folgenden familienrechtlichen Thematiken heranzuziehen: Trennung, Scheidung, Eheschutz, Ehevertrag, Unterhalt, Sorgerecht, Besuchsrecht, Obhut, Testament, Erbvertrag, Willensvollstreckung oder Erbschaftsanfechtung aus.

Internationale oder binationalen Ehen und Erbschaften, also bei welchen die Ehepartner oder die Erben und der Erblasser aus zwei verschiedenen Ländern stammen, führen in der Schweiz zunehmend zu internationalen Scheidung und Erbschaften. Insbesondere die Nähe zu Deutschland führt durch die Globalisierung dazu, dass in Zürich, Schweiz vermehrt Scheidungen von Ehen zwischen deutschen und schweizerischen Staatsbürgern durchgeführt werden. Bei einer Scheidung Deutschland Schweiz oder einer Scheidung Schweiz Deutschland, also mit Bezug zum Ausland stellen sich aber verschiedene Fragen, welche sowohl im deutschen Familienrecht oder im schweizerischen Familienrecht angesiedelt sind. Diese sind insbesondere essentiell, wenn es um die Einreichung der Scheidung in Deutschland oder der Schweiz geht. 

Gerne beraten wir Sie als deutsche und schweizerische Rechtsanwälte in der Anwaltskanzlei Wittibschlager in Zürich im deutschen und im schweizerischen Familienrecht bei Ihrer Scheidung Schweiz / Deutschland oder Deutschland / Schweiz.

+41 43 545 01 50

Anwältin für Scheidungen Deutschland / Schweiz und Schweiz Deutschland

Überblick zum Thema Scheidung Schweiz / Deutschland und Scheidung Deutschland / Schweiz

Welches Recht findet auf die grenzüberschreitende Scheidung Deutschland/Schweiz bzw. Schweiz/Deutschland Anwendung?

  • Soll die Scheidung in Deutschland oder der Schweiz bei einer internationale Scheidung und binationaler Ehe eingereicht werden? 
  • Welches Gericht ist überhaupt bei der Scheidung Deutschland / Schweiz, also wenn die Ehepartner die deutsche und / oder die schweizerische Staatsbürgerschaft haben, zuständig? 
  • Welches Recht findet auf die internationale Scheidung Anwendung? 
  • Kann man bei grenzüberschreitender Scheidung in zwei Ländern, also beispielsweise in der Schweiz als auch in Deutschland gleichzeitig die Scheidungsklage einreichen? Können die Ehegatten das anwendbare Recht bei einer binationalen Ehe bestimmen?

Das Ende einer binationaler Ehe stellt die Ehegatten vor rechtliche Herausforderungen. So werden deutsche in der Schweiz lebende Staatsbürger gleichermassen vor die Frage gestellt wo die Scheidung einzureichen ist, wie schweizerische Staatsbürger in Deutschland, Frankreich oder der Tschechischen Republik.

Kann man die Scheidung in der Schweiz oder in Deutschland einreichen? 

Sofern beide Ehegatten Ausländer sind, ist in einem ersten Schritt genau zu prüfen, in welchem Land nicht nur die Scheidung eingereicht werden kann, sondern vor allem, welches Land dem klagenden Ehegatten finanzielle Vorteile bietet. Es ist entscheidend, ob die Scheidung in Deutschland oder in der Schweiz eingereicht wird. Das Deutsche Familienrecht unterscheidet sich in vielen Bereichen vom Schweizer Familienrecht. 

Zürcher Anwaltskanzlei für deutsches/schweizerisches Familienrecht mit internationaler Ausrichtung

Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht Schweiz/Deutschland mit internationaler Ausrichtung beraten wir Sie als Scheidungsanwalt detailliert im Bereich des internationalen Familienrechts mit dem Schwerpunkt Scheidung Deutschland Schweiz und Scheidung Schweiz/ Deutschland.. 

Bitte vereinbaren Sie bei uns einen Beratungstermin unter Tel: +41 43 545 01 50

+41 43 545 01 50

Grenzüberschreitende Scheidung Schweiz-Deutschland / Deutschland-Schweiz – worauf ist zu achten?

Grundsätzlich ist immer zu bedenken, dass bei der grenzüberschreitenden Scheidung einer binationalen Ehe zwischen einem Deutschen und einem Schweizer fast immer mehrere Gerichte in der Schweiz und in Deutschland für die Einreichung der Scheidung zuständig sein können. 

Sind der Ehemann Schweizerischer Bürger und die Ehefrau deutsche Staatsbürgerin, so kann die grenzüberschreitende Scheidung grundsätzlich sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz eingereicht werden. Dies sogar dann, wenn beide Ehegatten ihren letzte gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz hatten. 

Jedoch kann die Scheidungseinreichung in einem Land für den klagenden Ehegatten aus verschiedenen, meist finanziellen Gründen effektiver sein als die Scheidung in einem anderen Land. Daher ist dringend die Beiziehung eines Scheidungsanwaltes vor der Anhängigmachung einer internationalen Scheidung in Deutschland oder der Schweiz anzuraten. Unser Anwalt für deutsches Familienrecht in Zürich steht Ihnen bei einer internationalen Trennung oder Scheidung zur Seite.

Ist die Scheidung in einem der beiden Länder einmal eingereicht, kann der andere Ehegatten die Scheidung in keinem zweiten Land bei Gericht stellen. Es gilt die Einrede der Rechtshängigkeit (Litispendenz), nach welcher sich das später angerufene Gericht für unzuständig erklären muss.

Anwalt internationale Scheidung
Anwalt deutsches Familienrecht in Zürich – grenzüberschreitende Scheidung Schweiz/Deutschland

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Zuständigkeit der Schweizerischen oder Deutschen Gerichte bei der internationalen Scheidung

Weshalb ist die Zuständigkeit der Gerichte bei der internationalen Scheidung in Deutschland oder in der Schweiz anders als bei einer nationalen Scheidung? Leben die Ehegatten nach der Trennung in verschiedenen Ländern oder besitzen sie verschiedene Staatsangehörigkeiten können die Gerichte mehrerer Länder für die internationale Scheidung grundsätzlich zuständig sein.

Ist die Einreichung Ihrer Scheidung in Deutschland oder in der Schweiz für Sie am vorteilhaftesten?

In der Schweiz wird die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bei der Scheidung mit Auslandbezug durch das IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht) geregelt. Danach sind bei einer internationalen Scheidung oder Trennung die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des beklagten Ehegatten oder am Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig, sofern dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.

In Deutschland und der EU (nicht Dänemark) ergibt sich in erster Linie die internationale Entscheidungszuständigkeit nach der Verordnung (EUG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, kurz Brüssel IIa –VO oder EheVO II  genannt.

Danach kann neben der Zuständigkeit in der Schweiz für die Scheidung auch eine Zuständigkeit in Deutschland oder einem weiteren EU-Mitgliedland für die internationale Scheidung unter anderem gegeben sein, wenn 

  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedland (z.B. Deutschland) haben oder
  • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (diesem Mitgliedland) hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • der klagende Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (diesem Mitgliedland) hat oder
  • der klagende Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Einreichung der Scheidung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat. 
  • beide Ehegatten besitzen die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates (auch wenn sie im Ausland leben, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben.

Die Europäische Union hat mit Brüssel IIa –VO Verordnung die Zuständigkeit der Gerichte bei der internationalen Scheidung und damit auch für die Scheidung Deutschland Schweiz geregelt. Dabei ist es wichtig, wo die Eheleute leben, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen resp. in welchem Land sie zuletzt (gemeinsam) gelebt haben. Durch diese Vereinheitlichung soll die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung internationaler Ehen einfacher regelbar sein. 

Jedoch haben nicht alle Mitgliedstatten der EU-Staaten diese Regelung für gültig angenommen, diese ist in 18 Ländern gültig.

Gerne informieren ich Sie als Anwalt für internationale Scheidung darüber, ob Sie Ihre Scheidung eher in der Schweiz oder in Deutschland einreichen können und wo die Einreichung für Sie am vorteilhaftesten ist.

a) Ehegatten haben ausländische / deutsche und schweizerische Staatsbürgerschaft und Wohnsitz Schweiz

Haben die Ehegatten eine ausländische und/ oder schweizerische Staatsbürgerschaft und leben sie in der Schweiz, dann sind für die internationale Scheidung auch die schweizerischen Gerichte zuständig. Daneben kann auch die Zuständigkeit der Gerichte des Heimatlandes, also Deutschland des ausländischen Ehegatten gegeben sein. 

Leben die Ehegatten an verschiedenen Wohnsitzen in der Schweiz, dann ist sogar in der Schweiz die Einreichung der Scheidung bei den Gerichten der beiden Wohnsitze der Eheleute möglich. Die Ehepartner müssen sich dann entscheiden, an welchem Gericht sie die Scheidung einreichen möchten. Auch hier können die Kosten eine Rolle spielen, da die Scheidungskosten in jedem Kanton unterschiedlich hoch sind.

Vergleicht man beispielsweise die Gerichtskosten der Kantone Zürich und Bern, so sind die Gerichtskosten in Bern bereits mehrere Tausend Schweizer Franken geringer für eine Scheidung als in Zürich. Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren wählen die Eheleute meist gemeinsam das Gericht aus und reichen dort ihren Scheidungsantrag inklusive Scheidungskonvention ein.

b) Ein Ehegatte hat Wohnsitz in der Schweiz / andere Ehegatte lebt (mit Kindern) im Ausland – Deutschland

Für die Einreichung der Scheidung in der Schweiz wird keine schweizerische Staatsbürgerschaft benötigt. Voraussetzung ist, dass der beklagte Ehegatte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder der klagende Ehegatte mindestens seit einem Jahr in der Schweiz lebt. Für Kinderbelange sind meist die Gerichte am Wohnsitz des Kindes zuständig. Seit dem 1. Juli 2009 gelten für die Schweiz zwei neue Haager Übereinkommen, das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ) und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HEsÜ). Für die Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Kindes oder seines Vermögens sind grundsätzlich die Gerichte und Behörden des Vertragsstaats zuständig, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Auf eine Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ wurde im Gesetz verzichtet.

Der Begriff ist vielmehr anhand der konkreten, aktuellen Umstände zu ermitteln und meint im Wesentlichen den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung oder den Schwerpunkt der Bindungen des Kindes.  Innerhalb der Schweiz bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und Behörden nach den Bestimmungen des schweizerischen IPRG. Zu beachten ist, dass im Falle eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von der Schweiz in einen anderen Vertragsstaat, diese Gerichte und Behörden neu zuständig werden. Die Zuständigkeit am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort wird im Verhältnis unter den Konventionsstaaten nicht aufrechterhalten (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Bei einem Wegzug des Kindes von der Schweiz in einen Nichtkonventionsstaat dagegen erscheint es sinnvoll, einstweilen zuständig zu bleiben, die Zuständigkeit aber aufzugeben, sobald feststeht, dass die ausländischen Behörden das Verfahren für Massnahmen oder Entscheidungen aufnehmen, die in der Schweiz anerkannt werden können oder jedenfalls das Schutzbedürfnis abdecken. Allerdings gibt es bei der Scheidung der Eltern auch Abweichungen vom Grundsatz der Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. 

Wird die internationale Scheidung in der Schweiz durch den klagenden Ehegatten eingeleitet, muss das schweizerische Gericht diese über die Rechtshilfe dem beklagten Ehegatten ins Ausland zustellen. Das schweizerische Gericht wird den im Ausland lebenden Ehegatten auffordern, einen in der Schweiz ansässigen Zustellungsempfänger zu benennen. Dies kann ein in der Schweiz ansässiger Anwalt für Scheidung bzw. Scheidungsanwalt sein.

Gerne beraten wir Sie als Anwälte für das deutsche und schweizerische Familienrecht grenzübergreifend bei Ihrem Anliegen.

 c) Schweizerische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland

Sofern beide Ehegatten ihren Wohnsitz im Ausland besitzen, können sie auch nur dort ihre Scheidung einreichen. Ein schweizerisches Gericht wäre für die internationale Scheidung in der Schweiz nur dann zuständig, wenn wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am ausländischen Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben.

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Anwalt für internationale Scheidung: Ist das deutsche Familienrecht oder das schweizerische Familienrecht bei der Ehescheidung Deutschland / Schweiz oder der Scheidung Schweiz / Deutschland anzuwenden?

Wird die Scheidung durch einen Ehegatten in der Schweiz eingereicht, untersteht diese dem schweizerischem Familienrecht. Es ist in diesem Fall nicht entscheidend, ob die Parteien die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen. Auch die Scheidungsnebenfolgen unterstehen bis auf einige Ausnahmen dem schweizerischen Familienrecht, sofern die Scheidung in der Schweiz eingereicht wird. Beim nachehelichen Unterhalt, dem Kindesunterhalt, dem Güterrecht sowie den Wirkungen des Kindesschutzverhältnisses und dem Minderjährigenschutz existieren Staatsverträge, welche dem IPRG in der Regel vorgehen und ein anderes Recht, z.B. das deutsche Familienrecht bestimmen können, als das schweizerische. Sofern mithin die Kinder im Ausland, in Deutschland leben, bestimmt sich das auf den Kindesunterhalt anzuwendende Recht meist nach dem Recht des Wohnsitzlandes, also nach dem deutschen Familienrecht.

Bei internationalen Scheidungen kommt es somit recht häufig vor, dass auf die Scheidung eine andere Rechtsordnung Anwendung findet als beispielsweise auf die Nebenfolgen wie das Güterrecht oder den Unterhaltsanspruch. Wird die Scheidung in Deutschland oder einem der Mitgliedstaaten der EU eingereicht, gilt für die Anwendung des Scheidungsrechts grds. die Rom III Verordnung. Danach kann es durchaus vorkommen, dass auf die Scheidung nicht das Recht des ausländisches Wohnsitzstaates des klagenden Ehegatten anwendbar ist, sondern das letzte gemeinsame Heimatrecht der Eheleute.

Schweizerischer / deutscher Anwalt als grenzübergreifender Experte für deutsches Familienrecht in Zürich – Suchen Sie Rat von einem Anwalt für internationale Scheidung zum Thema deutsches Unterhaltsrecht?

Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten kann das Land der Scheidungseinreichung entscheidend sein für die Höhe seines Unterhaltsanspruches. Deshalb ist immer eine Beratung mit einem Scheidungsanwalt Deutschland / Schweiz vor der Scheidung anzuraten, um sich über die verschiedenen Möglichkeiten der Unterhaltsansprüche zu informieren. In vielen EU-Ländern sowie auch in der Schweiz ist auf den Unterhalt das Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 anwendbar. Während beispielsweise in Deutschland der Kindesunterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen wird, beruht die Unterhaltsberechnung in der Schweiz für Kinder auf anderen Kriterien, wie den tatsächlichen Ausgaben, den Barbedarf und auch der Erwerbstätigkeit des Obhutsberechtigten Elternteils.

Grenzüberschreitende Scheidung Schweiz/Deutschland und Rechtswahl zum deutschen Recht oder schweizerischen Recht im Ehevertrag

Sowohl nach schweizerischem Recht als auch nach deutschem Recht können die Ehegatten eine Rechtswahl  bzgl. ihrer Vermögensverhältnisse treffen, welches Recht während ihrer Ehe und bei ihrer Scheidung zugrunde gelegt werden soll. In der Schweiz ist nur eine Rechtswahl bzgl. der güterrechtlichen Verhältnisses möglich, nicht jedoch über das auf den Unterhalt anzuwendende Recht bei der Scheidung. Diese Rechtswahl kann, wenn sie beide Ehegatten gemeinsam treffen, noch bis zur Scheidungsanhörung getroffen werden. Die den Ehevertrag in der Schweiz abschliessenden Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben (Schweiz oder Deutschland) oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten, also dem deutschen Familienrecht oder dem schweizerischen Familienrecht. 

Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Familienrecht gewählt werden. In den meisten EU-Ländern gilt die EU-Verordnung („Rom III“), welche regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. 

Angesichts der Globalisierung und der wachsenden Zahl bi-nationaler Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten war es das Ziel der Rom III einheitliche Regeln zu schaffen, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. 

Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.

Da die Rechtswahl sehr grosse Auswirkungen haben kann, ist binationalen Ehepaaren oder Ehepaaren aus dem Ausland anzuraten, sich in Bezug auf die Möglichkeiten einer Rechtswahl an einen Anwalt für Scheidung Deutschland Schweiz zu wenden. Bei Fragen zur internationale Scheidung sind Sie bei uns an der richtigen Adresse!

Kann eine Rechtswahl hinsichtlich der Schweizer bzw. Deutschen Gerichte für die Scheidung getroffen werden?

Bei der Frage, ob durch eine Gerichtsstandsvereinbarung oder Rechtswahl der Ehegatten das Gericht in Deutschland oder in der Schweiz für die spätere Scheidung und die Scheidungsnebenfolgen getroffen werden kann, prüfe ich als Anwalt für internationale Scheidung vorab, ob es sich um eine ausschliessliche, zwingende oder allgemeine Zuständigkeit der jeweiligen Zuständigkeitsbestimmungen handelt.


Weder von den ausschliesslichen Zuständigkeiten, noch von den zwingenden Zuständigkeiten darf durch Gerichtsstandsvereinbarung (IPRG 5, LugÜ 23) noch durch Einlassung (IPRG 6, LugÜ 24) abgewichen werden. Anders als bei der ausschliesslichen Zuständigkeit kann dem Kläger jedoch ein Wahlrecht zustehen. In der Schweiz ist die Zuständigkeit der Gerichte im Bereich des Familienrechts mit wenigen Ausnahmen etwas Zwingendes, so dass es den Parteien hier nicht freisteht diese Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsvereinbarung zu verändern.


Das Lugano-Übereinkommen, das die Schweiz mit der grossen Mehrzahl der europäischen Staaten (darunter auch mit Deutschland und Tschechien) abgeschlossen hat, regelt die Zuständigkeit der Vertragsstaaten – aber nicht für alle Arten von Streitigkeiten, sondern vor allem für wirtschaftlich bedeutende Fragen. Es verzichtet deshalb darauf, die Zuständigkeit für Scheidungsklagen zu regeln, anders als z.B. die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Kaufvertrag. Die Schweiz war daher frei, diesen Punkt selbst, im nationalen Recht, zu regeln. Für die Bestimmung der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Scheidung ist daher das IPRG (Internationale Privatrecht), Art. 59 IPRG zwingend anwendbar. Diese Vorschrift ist demnach zwingend und es kann von ihr durch Rechtswahl nicht abgewichen werden. 

Würde nun durch eine Gerichtsstandsvereinbarung beispielsweise festgelegt werden, dass für eine allfällige Scheidung die schweizerischen Gericht zuständig wären und würden die Eheleute im Zeitpunkt der späteren Scheidung gar nicht mehr in der Schweiz leben, wäre diese Vereinbarung obsolet. Aus diesen Gründen sind die Zuständigkeiten für die Scheidungsgerichte gemäss schweizerischem Gesetz zwingend und nicht durch die Parteien zu vereinbaren. Auch nach der in der EU anzuwendenden Brüssel IIa-Verordnung kann unter den Parteien im Voraus die Zuständigkeit für ein Gericht bestimmt werden, das für die spätere internationale Scheidung zuständig sein soll. 

Gerne beraten wir Sie als erfahrener Anwalt für Scheidung. Unsere Advokatur ist auf internationale Scheidungsfragen spezialisiert. In einer Scheidungsberatung erklären wir Ihnen Ihre Möglichkeiten bezüglich Ihrer Rechtswahl. Ihr Experte und Anwalt für Scheidung findet für Sie die optimale Lösung.

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Einreichung des Scheidungsgesuch in der Schweiz oder in Deutschland?

Sofern Sie in der Schweiz die Scheidung einreichen möchten, müssen Sie vorab prüfen, welche der vorhandenen Möglichkeiten die richtige Scheidungsform für Sie ist: die strittige Scheidung resp. einseitige Scheidung, die Scheidung auf gemeinsames Begehren oder die „Härtefall-Scheidung“

Scheidungsklage in der Schweiz– strittige Scheidung – Scheidung auf einseitiges Begehren

Sind sich die Ehegatten über die einzelnen Nebenfolgen der Scheidung wie Unterhalt, Kinderbelange und Güterrecht nicht einig, kann durch einen der Ehepartner eine Scheidungsklage, also eine Scheidung auf einseitiges Begehren bei Gericht eingereicht werden.

Allerdings muss bei der strittigen Scheidung als Scheidungsgrund die zweijährige Trennungszeit bereits abgelaufen sein. Bei der Scheidung auf einseitiges Begehren kann somit kein Scheidungsgesuch, sondern nur eine Scheidungsklage anhängig gemacht werden.

Bei einer gegebenen Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe innerhalb der zweijährigen Trennungszeit, also bei einem Härtefall kann die Scheidung sofort bei Gericht eingereicht werden. Die Unzumutbarkeit wird jedoch nur in Ausnahmefällen angenommen, insbesondere dann, wenn die Ehe für den Ehepartner unzumutbar ist und hier für schwerwiegende Gründe vorliegen.

Zweijährige Trennungszeit bei der strittigen Scheidung in der Schweiz – im Gegensatz zur einjährigen Trennungszeit bei der Scheidung nach deutschem Familienrecht

Sofern keine Härtefallsituation vorliegt, und zwischen den Ehegatten mittels einer Scheidungskonvention keine Einigung über die Scheidungsnebenfolgen erreicht werden kann, muss eine zweijährige Trennungszeit zur Einreichung der Scheidung eingehalten werden. 

Vor Ablauf dieser zwei Jahre kann keiner der Ehegatten ohne Einwilligung des anderen Ehepartners in der Schweiz die Scheidung bei Gericht anhängig machen.

Mit Einleitung der Scheidungsklage durch einen der Ehegatten wird einseitig die strittige Scheidung eingeleitet, welche aber immer noch im Rahmen der ersten Einigungsverhandlung mit Hilfe des Gerichts mit einer Scheidungskonvention beendet werden kann. Über diese Vorgehensweis können wir Sie als Scheidungsanwalt gerne detaillierter beraten.

Wo in der Schweiz und in Deutschland kann die Scheidung eingereicht werden?

Welches Gericht ist zuständig? Ehegatten haben die Möglichkeit den Scheidungsantrag und die Scheidungsvereinbarung beim zuständigen Gericht am Wohnort des Ehegatten in der Schweiz einzureichen. Man kann dies sowohl am Wohnort der Ehefrau oder des Ehemannes tun. Haben die Ehegatten keinen Wohnort in Deutschland mehr, kann bei Vorhandensein der deutschen Staatsbürgerschaft eines Ehegatten beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ebenfalls die Scheidung in Deutschland eingereicht werden. Prüfen Sie mit unserem Scheidungsanwalt, bei welchem Gericht Sie am Besten die Scheidung einreichen sollten. Unser Anwalt für deutsches und schweizerisches Familienrecht berät Sie diesbezüglich umfassend und ausführlich.

Schweizerisches und deutsches Familienrecht in Zürich

Als Anwalt für das Schweizerische und Deutschen Recht sind wir auf das Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht spezialisiert. Da wir sowohl in Deutschland als auch der Schweiz als Anwälte zugelassen sind, können wir Sie bei Ihren Rechtsfragen in der Schweiz, Deutschland und bei grenzübergreifenden Sachverhalten beraten und vor allen Gerichten vertreten. 

Anwalt Familienrecht Zürich, Schweiz

Wir helfen Ihnen vor und während der Ehe Ihre familienrechtlichen Angelegenheiten mittels Ehevertrag, Erbvertrag oder sonstigen Vertragsgestaltungen zu regeln. Heutzutage ist gerade wegen der Internationalität der Ehen wichtig, die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Was ist bei einer Ehe mit Bezug zu Deutschland / Schweiz zu beachten? 

Ob sich die Ehegatten mittels einer Rechtswahl im Ehevertrag für das deutsche Familienrecht oder das schweizerische Recht entscheiden, kann für die rechtlichen Auswirkungen nach der Scheidung entscheidend sein. Das gewählte Recht, also die Rechtswahl, ob die Scheidung nach dem deutschen oder dem schweizerischen Recht durchgeführt wird, ist auch ausschlaggebend für die Nebenfolgen der Scheidung, wenn es um die Teilung der Vorsorgeguthaben oder die güterrechtliche Auseinandersetzung geht. Eine rechtzeitige Beratung bei einem Familienrechtsanwalt kann Ihnen helfen, für den Fall der Scheidung insbesondere bei Fragen der Kinderbelange, des Unterhalts und des Güterrechts die geeignetsten Lösungen zu finden. 

Ein Anwalt für zwei Bereiche – das deutsche und schweizerische Familienrecht

Ein Anwalt, welcher sich gleichzeitig in beiden Rechtsgebieten auskennt, ist nicht nur ökonomischer, sondern auch für Sie zielorientierter und spart Ihnen eine Menge Zeit und Nerven. Sie müssen nicht zwei verschieden Kanzleien beauftragen und mit beiden kommunizieren. Es kann gleich ohne Umwege die geeignete Strategie und das richtige Vorgehen besprochen werden. Lassen Sie sich von uns im deutschen und im schweizerischen Recht beraten.

Heutzutage haben viele Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und kommen ursprünglich aus unterschiedlichen Herkunftsländern. Häufig sind es Menschen in angrenzenden Gebieten benachbarter Länder wie Deutschland und der Schweiz, welche einen Partner mit einer anderen Staatangehörigkeit ehelichen und dann als Ausländer im Land ihres Ehegatten leben. Kommt es bei diesen binationalen Paaren zur Scheidung, stellen sich insbesondere die folgenden Fragen: Welches Gericht muss für die Scheidung angerufen werden? Welches Familienrecht ist auf die Scheidung Deutschland / Schweiz anzuwenden? 

Zuständigkeit Gericht: ist das deutsche oder schweizerische Gericht das richtige?

In der Schweiz bestimmt sich im Gegensatz zu Deutschland die Gerichtszuständigkeit nach dem IPRG (Internationalen Privatrechtsgesetz) und nicht nach einer EU-Verordnung. Auch in Deutschland wird für Zuständigkeitsfragen das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen FamFG herangezogen. Das deutsche Gericht ist dann für die Scheidung zuständig, wenn 

  • mindesten einer der Ehegatten Deutscher ist oder bei der Eheschließung war oder
  • beide Ehepartner (egal welche Nationalität) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder
  • ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Meist ist das Familiengericht in Deutschland örtlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern beide Ehegatten nicht mehr in Deutschland ihren Wohnsitz haben, kann die Scheidung dennoch in Deutschland beim Amtsbericht Berlin Schöneberg eingereicht werden.

Anwendbares Recht: Deutsches Familienrecht oder schweizerisches Scheidungsrecht?

Weiter stellt sich die Frage, nach welches Gesetz das zuständige Gericht die Scheidung entscheiden wird. Dabei wird zwischen dem Prozessrecht, also Verfahrensrecht und dem materiellen Recht entschieden. Auf das Prozessrecht, also wie man die Scheidung einleitet, wie der Verfahrensablauf ist, findet meist das Gericht des Landes Anwendung, in welchem man die Scheidung eingereicht hat. Wurde beispielsweise von dem klagenden Ehegatten die Scheidung in Deutschland eingereicht, so findet auf das Scheidungsverfahren die deutsche Zivilprozessordnung mit der Folge Anwendung, dass andere Voraussetzungen für die Rechtshängigmachung der Scheidung gelten als in der Schweiz. So gilt in Deutschland die Scheidungsklage erst anhängig ist, wenn sie dem beklagten Ehegatten zugestellt worden ist. In der Schweiz hingegen ist die Scheidungsklage bereits mit der Postaufgabe anhängig. Aus diesem Grund ist es durchaus möglich, dass der beklagte Ehegatten dem klagenden Ehegatten zuvorkommt und die Scheidung in der Schweiz einreicht, wenn er weiss, dass dieser in Deutschland die Scheidung einreichen möchte. 

In der EU-Verordnung Nr. 1259/2010 (die sog. „Rom III-Verordnung“) ist in Deutschland geregelt, welches Recht auf die internationale grenzübergreifende Scheidung anzuwenden ist. Die Verordnung ist auch im Verhältnis zum Nicht-EU-Mitgliedland Schweiz anzuwenden. Sie greift also unabhängig davon, ob sie auf die Rechtsordnung eines Mitgliedsstaates der EU oder auf die eines anderen Staates verweist. Sie ist insbesondere auch anwendbar für Ehegatten mit deutscher Staatsbürgerschaft, die während ihrer Ehe in der Schweiz gelebt haben. Auch hier haben die Ehegatten die Möglichkeit, eine Rechtswahl zugunsten eines ihrer Herkunftsländer oder des Wohnsitzstaates zu treffen. Haben die Ehegatten keine Rechtswahl in einem Ehevertrag getroffen, lebten sie gemeinsam in der Schweiz und besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft, so gilt das deutsche Familienrecht für die Scheidung dann, wenn der klagende Ehegatte wieder nach Deutschland zieht und sein Umzug aus der Schweiz länger als ein Jahr zurückliegt. Lebt er hingegen weniger als seit einem Jahr wieder in Deutschland, so ist auch in Deutschland, wie bei der Scheidung in der Schweiz, das schweizerische Familienrecht auf die Scheidung anzuwenden. Haben beide Ehepartner die schweizerische Staatsbürgerschaft und haben sie während der Ehe und in der Trennungszeit in Deutschland gelebt, so findet das deutsche Familienrecht Anwendung.

Insbesondere hinsichtlich des Unterhaltsrecht und bei der Güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es entscheidend sein, ob die Scheidung in der Schweiz oder in Deutschland eingereicht wird und ob deutsches oder schweizerisches Familienrecht zur Anwendung gelangt.

Unterschied: deutsches Scheidungsverfahren / Scheidung in der Schweiz

Das Scheidungsverfahren in Deutschland ist vom Ablauf deutlich vom Scheidungsverfahren in der Schweiz zu unterscheiden. 

Wurde einmal in der Schweiz die Scheidung eingeleitet, kann nur noch mittels Klagerücknahme ein anderes Gericht für die Scheidung zuständig werden. Auch ein späterer Wohnsitzwechsel des klagenden Ehegatten ändert die Zuständigkeit des zuständigen Familiengerichts für die Scheidung nicht mehr. Die mit der Klageeinleitung begründete Rechtshängigkeit hat zur Folge, dass kein anderes weiteres Gericht diese Scheidung entscheiden kann. Zudem ist der Tag der Einreichung der Scheidung, der sog. Stichtag, entscheidend für die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Teilung der Vorsorgeguthaben, sofern die Ehegatten keine Gütertrennung vereinbart haben. Zu diesen Tag müssen dem Gericht dann die gesamten Auszüge der Kontistände, Aktienbestände, Liegenschaftensverkehrswerte, 3a Säulen etc. eingereicht werden. 

Voraussetzungen Scheidung Deutschland – Scheidung Schweiz

In der Schweiz wird nach Einreichung der Scheidung entweder eine Einigungsverhandlung (bei strittiger Scheidung) oder eine Anhörungsverhandlung (gemeinsames Scheidungsbegehren bei einvernehmlichen Scheidung) angesetzt. Im Gegensatz zu Deutschland wird in der Schweiz die faktische Zerrüttung der Ehe nicht geprüft, sondern, ob die Scheidungsvereinbarung auf den freien Willen der Eheleute beruht und nicht offensichtlich unangemessen ist. Nur im Rahmen der strittigen Scheidung untersucht der Richter als Scheidungsvoraussetzung, ob die Trennungszeit von zwei Jahren eingehalten worden ist. Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung werden die Ehegatten je einzeln getrennt voneinander und auch zusammen angehört. Auch hier wird empfohlen, sich von einem Scheidungsanwalt begleiten zu lassen. Nach der Genehmigung der Scheidungskonvention durch den Richter, wird diese ins Scheidungsurteil aufgenommen.

Scheidungsurteil – Anerkennung schweizerisches Urteil in Deutschland

Für eine Anerkennung des Scheidungsurteils wird in Deutschland meist die Bescheinigung der Rechtskraft des Scheidungsurteils, also der Tatsache, dass es nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, benötigt. Dies ist meist nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist oder bei gegenseitigem Verzicht der Parteien auf die Einlegung eines Rechtsmittels, der Fall. Haben sich die Ehegatten in der Schweiz scheiden lassen und möchten sie, dass die Scheidung auch in Deutschland anerkannt wird, müssen sie ein Anerkennungsverfahren in Deutschland einleiten. Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Ehegatten die Scheidung nicht haben anerkennen lassen, können sie in Deutschland keine neue Ehe eingehen, da ein solche Heirat nicht anerkannt werden würde. 

Kosten einer Scheidung Schweiz / Deutschland

Anders als in Deutschland bemessen sich die Anwaltskosten in der Schweiz nicht nach dem Streitwert der Scheidung, sondern werden nach einem vorher vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Dieser bewegt sich in Zürich zwischen CHF 280.00 – CHF 600.00. In Deutschland rechnen die Anwälte hingegen nach dem RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt ab. Hierzu ist der Streitwert der Scheidung, also drei Monatslöhne der Ehegatten entscheidend für die Höhe des Anwaltshonorars massgebend.

Die Gerichtskosten in der Schweiz sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich und liegen zwischen von CHF 1’500 bis CHF 4’500 für eine einvernehmliche Scheidung mit vollständiger Scheidungskonvention bei einem einfachen Sachverhalt ohne Immobilien. Bei einer Teileinigung können abhängig von der Komplexität der Scheidungsnebenfolgen schon höhere Anwaltskosten und Gerichtskosten anfallen.

Zusammenfassung deutsches Familienrecht Scheidung Deutschland / Schweiz deutscher Anwalt / schweizerischer Anwalt

Während in Deutschland für Familienrechtssachen ein Anwaltszwang herrscht, kann in der Schweiz die Scheidung auch ohne einen Scheidungsanwalt eingereicht werden. Obwohl teilweise viele Rechtsanwälte aus Deutschland damit werben, für die Ehegatten auch die Scheidung in der Schweiz einreichen zu können, wird deutlich davon abgeraten. Das deutsche Familienrecht, der Verfahrensablauf, die prozessualen Anforderungen in der Schweiz an die Scheidungseinreichung, die Schriftsätze und das Auftreten vor Gericht sind ganz andere als in Deutschland. 

In unsere Anwaltskanzlei kommen nicht selten verzweifelte Klienten, für welche eine falsche Scheidungskonvention durch einen Anwalt in Deutschland oder die falschen Scheidungsanträge gestellt oder unrichtige Unterhaltsberechnungen durchgeführt worden sind. 

Hier ist es wichtig, nicht an der falsche Stelle sparen zu wollen, und einen im schweizerischen Familienrecht unkundigen Anwalt aus Deutschland für seine Scheidung in der Schweiz zu beauftragen. Für internationale Scheidungen und binationale Ehen ist die Rechtskenntnis beider Rechtsordnungen wichtig. Viele Anwälte aus Deutschland geben meist nur vor, das schweizerische Rechtssystem zu kennen, ohne es studiert zu haben. Hier ist Vorsicht geboten. Eine falsche Unterhaltsberechnung durch einen Anwalt aus Deutschland gilt meist sehr viele Jahre, wohingegen die Anwaltskosten nur einmal anfallen. Lassen Sie sich von den richtigen Scheidungsanwälten beraten! Bitte auch Hände weg von Pauschalangeboten bei der Scheidungseinreichung. Wie der Name schon sagt, ist alles was pauschal ist, meist schal.

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