Internationale Scheidung – Binationale Ehe

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Internationale oder binationalen Ehen, also bei welchen die Ehepartner aus zwei verschiedenen Ländern stammen, führen in der Schweiz zunehmend zu internationalen Scheidung. Bei der internationalen Scheidung mit Bezug zum Ausland stellen sich aber verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Einreichung der Scheidung.

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Internationale oder binationalen Ehen, also bei welchen die Ehepartner aus zwei verschiedenen Ländern stammen, führen in der Schweiz zunehmend zu internationalen Scheidung. Bei der internationalen Scheidung mit Bezug zum Ausland stellen sich aber verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Einreichung der Scheidung. Welches Gericht ist für die internationale Scheidung bei binationaler Ehe zuständig? Welches Recht findet auf die internationale Scheidung Anwendung? Kann man bei internationaler Scheidung in zwei Ländern, also beispielsweise in der Schweiz als auch in Deutschland gleichzeitig die Scheidungsklage einreichen? Können die Ehegatten das anwendbare Recht bei einer binationalen Ehe bestimmen?

Das Ende einer binationaler Ehe stellt die Ehegatten vor rechtliche Herausforderungen. So werden deutsche in der Schweiz lebende Staatsbürger gleichermassen vor die Frage gestellt wo die Scheidung einzureichen ist, wie schweizerische Staatsbürger in Deutschland, Frankreich oder der Tschechischen Republik.

Sofern beide Ehegatten Ausländer sind, ist in einem ersten Schritt genau zu prüfen, in welchem Land nicht nur die Scheidung eingereicht werden kann, sondern vor allem, welches Land dem klagenden Ehegatten finanzielle Vorteile bietet. 

Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht mit internationaler Ausrichtung beraten wir Sie als Scheidungsanwalt detailliert im Bereich des internationalen Familienrechts mit dem Schwerpunkt Scheidung. Bitte vereinbaren Sie bei uns einen Beratungstermin unter Tel: +41 43 545 01 50

Internationalen Scheidung – worauf ist zu achten?

Grundsätzlich ist immer zu bedenken, dass bei der internationalen Scheidung einer binationalen Ehe fast immer mehrere Gerichte in verschiedenen Ländern für die Einreichung der Scheidung zuständig sein können. Sind der Ehemann Schweizerischer Bürger und die Ehefrau deutsche Staatsbürgerin, so kann die internationale Scheidung grundsätzlich sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz eingereicht werden. Dies sogar dann, wenn beide Ehegatten ihren letzte gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz hatten. Jedoch kann die Scheidungseinreichung in einem Land für den klagenden Ehegatten aus verschiedenen, meist finanziellen Gründen effektiver sein als die Scheidung in einem anderen Land. Daher ist dringend die Beiziehung eines Scheidungsanwaltes vor der Anhängigmachung einer internationalen Scheidung anzuraten. Ist die Scheidung in einem der beiden Länder einmal eingereicht, kann der andere Ehegatten die Scheidung in keinem zweiten Land bei Gericht stellen. Es gilt die Einrede der Rechtshängigkeit (Litispendenz), nach welcher sich das später angerufene Gericht für unzuständig erklären muss.

Anwalt internationale Scheidung
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Zuständigkeit der Gerichte bei der internationalen Scheidung

Weshalb ist die Zuständigkeit der Gerichte bei der internationalen Scheidung anders als bei einer nationalen Scheidung? Leben die Ehegatten nach der Trennung in verschiedenen Ländern oder besitzen sie verschiedene Staatsangehörigkeiten können die Gerichte mehrerer Länder für die internationale Scheidung grundsätzlich zuständig sein.

In der Schweiz wird die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bei der Scheidung mit Auslandbezug durch das IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht) geregelt. Danach sind bei einer internationalen Scheidung oder Trennung die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des beklagten Ehegatten oder am Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig, sofern dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.

In der EU (nicht Dänemarks) ergibt sich in erster Linie die internationale Entscheidungszuständigkeit nach der Verordnung (EUG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, kurz Brüssel IIa –VO oder EheVO II  genannt.

Danach kann neben der Zuständigkeit in der Schweiz für die Scheidung auch eine Zuständigkeit in einem EU-Mitgliedland für die internationale Scheidung unter anderem gegeben sein, wenn 

  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedland (z.B. Deutschland) haben oder
  • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedland hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • der klagende Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedland hat oder
  • der klagende Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Einreichung der Scheidung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat. 
  • beide Ehegatten besitzen die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates (auch wenn sie im Ausland leben, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben.

Die Europäische Union hat mit Brüssel IIa –VO Verordnung die Zuständigkeit der Gerichte bei der internationalen Scheidung geregelt. , Dabei ist es wichtig, wo die Eheleute leben, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen resp. in welchem Land sie zuletzt (gemeinsam) gelebt haben. Durch diese Vereinheitlichung soll die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung internationaler Ehen einfacher regelbar sein. 

Jedoch haben nicht alle Mitgliedstatten der EU-Staaten diese Regelung für gültig angenommen, diese ist in 18 Ländern gültig.

Gerne informieren wir Sie als Anwälte für Scheidung darüber, in welchem Land Sie Ihre Scheidung einreichen können und wo die Einreichung für Sie am vorteilhaftesten ist.

a) Ehegatten haben ausländische / deutsche und schweizerische Staatsbürgerschaft und Wohnsitz Schweiz

Haben die Ehegatten eine ausländische und/ oder schweizerische Staatsbürgerschaft und leben sie in der Schweiz, dann sind für die internationale Scheidung auch die schweizerischen Gerichte zuständig. Daneben kann auch die Zuständigkeit der Gerichte des Heimatlandes des ausländischen Ehegatten gegeben sein. 

Leben die Ehegatten an verschiedenen Wohnsitzen in der Schweiz, dann ist sogar in der Schweiz die Einreichung der Scheidung bei den Gerichten der beiden Wohnsitze der Eheleute möglich. Die Ehepartner müssen sich dann entscheiden, an welchem Gericht sie die Scheidung einreichen möchten. Auch hier können die Kosten eine Rolle spielen, da die Scheidungskosten in jedem Kanton unterschiedlich hoch sind.

Vergleicht man beispielsweise die Gerichtskosten der Kantone Zürich und Bern, so sind die Gerichtskosten in Bern bereits mehrere Tausend Schweizer Franken geringer für eine Scheidung als in Zürich. Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren wählen die Eheleute meist gemeinsam das Gericht aus und reichen dort ihren Scheidungsantrag inklusive Scheidungskonvention ein.

b) Ein Ehegatte hat Wohnsitz in der Schweiz / andere Ehegatte lebt (mit Kindern) im Ausland – Deutschland

Für die Einreichung der Scheidung in der Schweiz wird keine schweizerische Staatsbürgerschaft benötigt. Voraussetzung ist, dass der beklagte Ehegatte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder der klagende Ehegatte mindestens seit einem Jahr in der Schweiz lebt. Für Kinderbelange sind meist die Gerichte am Wohnsitz des Kindes zuständig. Seit dem 1. Juli 2009 gelten für die Schweiz zwei neue Haager Übereinkommen, das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ) und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HEsÜ). Für die Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Kindes oder seines Vermögens sind grundsätzlich die Gerichte und Behörden des Vertragsstaats zuständig, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Auf eine Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ wurde im Gesetz verzichtet. Der Begriff ist vielmehr anhand der konkreten, aktuellen Umstände zu ermitteln und meint im Wesentlichen den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung oder den Schwerpunkt der Bindungen des Kindes.  Innerhalb der Schweiz bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und Behörden nach den Bestimmungen des schweizerischen IPRG. Zu beachten ist, dass im Falle eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von der Schweiz in einen anderen Vertragsstaat, diese Gerichte und Behörden neu zuständig werden. Die Zuständigkeit am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort wird im Verhältnis unter den Konventionsstaaten nicht aufrechterhalten (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Bei einem Wegzug des Kindes von der Schweiz in einen Nichtkonventionsstaat dagegen erscheint es sinnvoll, einstweilen zuständig zu bleiben, die Zuständigkeit aber aufzugeben, sobald feststeht, dass die ausländischen Behörden das Verfahren für Massnahmen oder Entscheidungen aufnehmen, die in der Schweiz anerkannt werden können oder jedenfalls das Schutzbedürfnis abdecken. Allerdings gibt es bei der Scheidung der Eltern auch Abweichungen vom Grundsatz der Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. 

Wird die internationale Scheidung in der Schweiz durch den klagenden Ehegatten eingeleitet, muss das schweizerische Gericht diese über die Rechtshilfe dem beklagten Ehegatten ins Ausland zustellen. Das schweizerische Gericht wird den im Ausland lebenden Ehegatten auffordern, einen in der Schweiz ansässigen Zustellungsempfänger zu benennen. Dies kann ein in der Schweiz ansässiger Anwalt für Scheidung bzw. Scheidungsanwalt sein.

 c) Schweizerische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland

Sofern beide Ehegatten ihren Wohnsitz im Ausland besitzen, können sie auch nur dort ihre Scheidung einreihen. Ein schweizerisches Gericht wäre für die internationale Scheidung in der Schweiz nur dann zuständig, wenn wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am ausländischen Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben.

Welches Recht ist bei der internationalen Scheidung anzuwenden?

Wird die Scheidung durch einen Ehegatten in der Schweiz eingereicht, untersteht diese dem schweizerischem Recht. Es ist in diesem Fall nicht entscheidend, ob die Parteien die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen. Auch die Scheidungsnebenfolgen unterstehen bis auf einige Ausnahmen dem schweizerischen Recht, sofern die Scheidung in der Schweiz eingereicht wird. Beim nachehelichen Unterhalt, dem Kindesunterhalt, dem Güterrecht sowie den Wirkungen des Kindesschutzverhältnisses und dem Minderjährigenschutz existieren Staatsverträge, welche dem IPRG in der Regel vorgehen und ein anderes Recht bestimmen können, als das schweizerische. Sofern mithin die Kinder im Ausland leben, bestimmt sich das auf den Kindesunterhalt anzuwendende Recht meist nach dem Recht des Wohnsitzlandes. Bei internationalen Scheidungen kommt es somit recht häufig vor, dass auf die Scheidung eine andere Rechtsordnung Anwendung findet als beispielsweise auf die Nebenfolgen wie das Güterrecht oder den Unterhaltsanspruch. Wird die Scheidung im Ausland in einem der Mitgliedstaaten der EU eingereicht, gilt für die Anwendung des Scheidungsrechts grds. die Rom III Verordnung. Danach kann es durchaus vorkommen, dass auf die Scheidung nicht das Recht des ausländisches Wohnsitzstaates des klagenden Ehegatten anwendbar ist, sondern das letzte gemeinsame Heimatrecht der Eheleute.

Internationale Scheidung und Unterhalt?

Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten kann das Land der Scheidungseinreichung entscheidend sein für die Höhe seines Unterhaltsanspruches. Deshalb ist immer eine Beratung mit einem Scheidungsanwalt vor der Scheidung anzuraten, um sich über die verschiedenen Möglichkeiten der Unterhaltsansprüche zu informieren. In vielen EU-Ländern sowie auch in der Schweiz ist auf den Unterhalt das Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 anwendbar. Während beispielsweise in Deutschland der Kindesunterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen wird, beruht die Unterhaltsberechnung in der Schweiz für Kinder auf anderen Kriterien, wie den tatsächlichen Ausgaben, den Barbedarf und auch der Erwerbstätigkeit des Obhutsberechtigten Elternteils.

Internationale Scheidung und Rechtswahl im Ehevertrag

Sowohl nach schweizerischem Recht als auch nach dem Recht der meisten EU-Länder können die Ehegatten eine Rechtswahl  bzgl. ihrer Vermögensverhältnisse treffen, welches Recht während ihrer Ehe und bei ihrer Scheidung zugrunde gelegt werden soll. In der Schweiz ist nur eine Rechtswahl bzgl. der güterrechtlichen Verhältnisses möglich, nicht jedoch über das auf den Unterhalt anzuwendende Recht bei Scheidung. Diese Rechtswahl kann, wenn sie beide Ehegatten gemeinsam treffen, noch bis zur Scheidungsanhörung getroffen werden. Die den Ehevertrag in der Schweiz abschliessenden Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden. In den meisten EU-Ländern gilt die EU-Verordnung („Rom III“), welche regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. 

Angesichts der Globalisierung und der wachsenden Zahl bi-nationalen Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten war es das Ziel der Rom III einheitliche Regeln zu schaffen, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. 

Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.

Bezüglich der Rechtswahl können die Ehegatten das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden. 

Da die Rechtswahl sehr grosse Auswirkungen haben kann, ist binationalen Ehepaaren oder Ehepaaren aus dem Ausland anzuraten, sich in Bezug auf die Möglichkeiten einer Rechtswahl an einen Anwalt für Scheidung zu wenden. 

Kann eine Rechtswahl der Gerichte für die Scheidung getroffen werden?

Bei der Frage, ob durch eine Gerichtsstandsvereinbarung oder Rechtswahl der Ehegatten das Gericht für die spätere Scheidung und die Scheidungsnebenfolgen getroffen werden kann, ist vorab zu prüfen, ob es sich um eine ausschliessliche, zwingende oder allgemeine Zuständigkeit der jeweiligen Zuständigkeitsbestimmungen handelt.


Weder von den ausschliesslichen Zuständigkeiten, noch von den zwingenden Zuständigkeiten darf durch Gerichtsstandsvereinbarung (IPRG 5, LugÜ 23) noch durch Einlassung (IPRG 6, LugÜ 24) abgewichen werden. Anders als bei der ausschliesslichen Zuständigkeit kann dem Kläger jedoch ein Wahlrecht zustehen. In der Schweiz ist die Zuständigkeit der Gerichte im Bereich des Familienrechts mit wenigen Ausnahmen etwas Zwingendes, so dass es den Parteien hier nicht freisteht diese Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsvereinbarung zu verändern.


Das Lugano-Übereinkommen, das die Schweiz mit der grossen Mehrzahl der europäischen Staaten (darunter auch mit Deutschland und Tschechien) abgeschlossen hat, regelt die Zuständigkeit der Vertragsstaaten – aber nicht für alle Arten von Streitigkeiten, sondern vor allem für wirtschaftlich bedeutende Fragen. Es verzichtet deshalb darauf, die Zuständigkeit für Scheidungsklagen zu regeln, anders als z.B. die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Kaufvertrag. Die Schweiz war daher frei, diesen Punkt selbst, im nationalen Recht, zu regeln. Für die Bestimmung der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Scheidung ist daher das IPRG (Internationale Privatrecht), Art. 59 IPRG zwingend anwendbar. Diese Vorschrift ist demnach zwingend und es kann von ihr durch Rechtswahl nicht abgewichen werden.

Würde nun durch eine Gerichtsstandsvereinbarung beispielsweise festgelegt werden, dass für eine allfällige Scheidung die schweizerischen Gericht zuständig wären und würden die Eheleute im Zeitpunkt der späteren Scheidung gar nicht mehr in der Schweiz leben, wäre diese Vereinbarung obsolet. Aus diesen Gründen sind die Zuständigkeiten für die Scheidungsgerichte gemäss schweizerischem Gesetz zwingend und nicht durch die Parteien zu vereinbaren. Auch nach der in der EU anzuwendenden Brüssel IIa-Verordnung kann unter den Parteien im Voraus die Zuständigkeit für ein Gericht bestimmt werden, das für die spätere internationale Scheidung zuständig sein soll. 

 Gerne beraten wir Sie als auf internationale Scheidungsfragen spezialisierte Anwaltskanzlei bzgl. der Möglichkeiten Ihrer Rechtswahl und der für Sie optimalen Lösung.

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