Suchen einen Fachanwalt oder einen spezialisierten Rechtsanwalt, der sich im Arbeitsrecht und im öffentlichen Personalrecht auskennt? Im folgenden sehen Sie eine kurze Zusammenfassung der Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gerne klären wir Ihre Fragen bei einem persönlichen Beratungsgespräch in unserer Kanzlei.
Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitnehmer
Arbeitsleistung (OR 321)
- Arbeitsleistung = Einsatz der Arbeitskraft (kein konkretes Arbeitsergebnis)
- Inhalt im EAV definiert bzw. es gilt, was für diese Arbeit «üblich» ist
- Arbeit muss vom Arbeitnehmer persönlich und sorgfältig ausgeführt werden
- Dauer der Arbeitsleistung ist im EAV festgelegt (nach Bestimmungen des ArG)
Treuepflicht (OR 321a–e)
- Treue = Solidarität und Loyalität
- Pflicht zur Leistung von Überstunden, sofern sie betrieblich notwendig und dem Arbeitnehmer zumutbar sind
- Verbot von Schwarzarbeit
- Geheimhaltungspflicht von Geschäftsgeheimnissen
- Pflicht zum Befolgen der Weisungen des Arbeitgebers
Arbeitgeber
Lohnzahlung (OR 322–326a)
- Wenn Mindestlohn nicht in GAV vorgeschrieben: freie Vereinbarung der Lohnhöhe
- Gleicher Lohn für Frauen und Männer für gleichwertige Arbeit (Gleichstellungsgesetz)
- Obligatorisch: detaillierte Lohnabrechnung
- 13. Monatslohn = fest vereinbarter Lohnbestandteil, Gratifikation = freiwillig
- Lohnfortzahlung für beschränkte Zeit bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung (z. B. Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, dringender Zahnarztbesuch usw.)
Fürsorgepflicht (OR 328–330a)
- Gewährung von Freizeit (mindestens 1,5 Freitage pro Woche)
- Persönlichkeitsschutz (Recht des Arbeitnehmers auf Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, auf Schutz der Privatsphäre)
- Arbeitszeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers
Mögliche Folgen von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers
- Anspruch auf richtige Erfüllung
- Lohnfortfall im Umfang der nicht geleisteten Arbeit
- Schadenersatz
- Kündigung (bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen nach wiederholter Ermahnung auch auch fristlose Kündigung möglich)
Übersicht
Vertragspartner
- Arbeitgeber
- Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag
- Lehrvertrag
- Einzelarbeitsvertrag
- Gesamtarbeitsvertrag
- Normalarbeitsvertrag
Fundierte Arbeitsrecht-Beratung in Zürich
Unsere Rechtsanwälte bieten fundierte Rechtsberatung zu allen Fragen rund um das Arbeitsrecht für Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, leitende Angestellte und KMU’s. Wir beraten Sie umfassend und vertreten Sie vor Gerichten und Behörden.
Beruf und Recht, Sozialpartner
Einzelarbeitsvertrag = EAV
OR 319 – 343: Der EAV ist die häufigste Form arbeitsvertraglicher Regelungen. Der EAV kann ohne besondere Form, also auch durch mündliche Absprache entstehen, wenn das Gesetz (=> Lehrvertrag) nichts anderes bestimmt. Schriftlichkeit ist aber um der Beweisbarkeit willen empfehlenswert.
Im EAV wird das Arbeitsverhältnis des einzelnen Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber individuell geregelt.
Lohn
OR 322: Die Lohnhöhe unterliegt der freien Vereinbarung der Parteien, soweit nicht durch Gesamtarbeitsvertrag Mindestlöhne vorgeschrieben ist
Arbeitszeit
ArGV 13: Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers hält. Der Weg von und zur Arbeit ist davon ausgenommen.
Probezeit
OR 335b: Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Die Probezeit darf höchstens auf drei Monate verlängert werden.
Ferien
OR 329a: Es gibt keine Arbeitnehmer arsch ohne Ferienanspruch! Alle unselbständig Erwerbstätigen haben vier Wochen bezahlte Ferien zugut (=> Jugendliche bis zum 20. Geburtstag => 5 Wochen).
Kündigung
OR 335: Ein unbefristetes Vertragsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
– OR 335a-336: Kündigungsfristen
– OR 336c: Sperrfristen
– OR 337: Fristlose Kündigung
Gesamtarbeitsvertrag = GAV
Damit werden gegenseitige Vereinbarungen von Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerverbänden festgehalten, die für ganze Branchen (z.B. Schweizerische Metall- und Uhrenarbeiter) Geltung haben sollen. Sie sind zeitlich begrenzt und nur für Betriebe, welche der Vereinbarung beigetreten sind, gültig.
Mögliche Inhalte eines GAV: Arbeitszeit, Lohn, Ferien, Freitage, Kündigung (-sfristen), Probezeit, Versicherungsschutz, Mutterschaft, Militärdienst, Mobbing, …
Rechtsanwälte
Inhaberin und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Als Rechtsanwältin mit der Anwaltszulassung in Deutschland und der Schweiz übernehme ich gerne Ihre Beratung und Prozessführung in der Schweiz und Deutschland. Ich verfüge über jahrelange breite Erfahrung im Scheidungs-, Familien-, Erb- und Arbeitsrecht. Mein Team und ich vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa im internationalen & nationalen Privatrecht & Wirtschaftsrecht.
Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anwälte werden sich umgehend bei Ihnen melden.
Bei den folgenden Bereichen kann ein spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht helfen:
✓ Beratung für leitende Angestellte
✓ Arbeitsrechtliche Forderungen
✓ Kündigung während der Sperrfrist
✓ Kompensationsmodelle für Kader
✓ Mobbing & Bossing am Arbeitsplatz
✓ Bonus
✓ Nichtantritt und fristloses Verlassen der Stelle
✓ Sorgfalts- und Treuepflicht – Schwarzarbeit
✓ Lohnzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers
✓ Spesen
✓ Ferien
Weitere Infos im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht:
Anwalt / Anwältin für Sozialversicherungsrecht
Anwalt / Anwältin für Unternehmens-, Firmenrecht und Betriebsnachfolge
Anwalt / Anwältin für Vertragsrecht
Anwalt Arbeitsrecht Zürich: Arbeitsvertrag, sexuelle Belästigung, Kündigung, Entlassung, Anfechtung, Abgangsentschädigungen…
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Anwalt Schulrecht
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