[{"@context":"https:\/\/schema.org\/","@type":"Article","@id":"https:\/\/www.wittib-law.ch\/Anwaltskanzlei-in-zuerich\/anwalt-strassenverkehrsrecht\/#Article","mainEntityOfPage":"https:\/\/www.wittib-law.ch\/Anwaltskanzlei-in-zuerich\/anwalt-strassenverkehrsrecht\/","headline":"Anwalt \/ Anw\u00e4ltin Strassenverkehrsrecht","name":"Anwalt \/ Anw\u00e4ltin Strassenverkehrsrecht","description":"Droht der Ausweisentzug wegen dem Vorwurf der Geschwindigkeits\u00fcbertretung? Unser Anwalt f\u00fcr Strassenverkehrsrecht unterst\u00fctzen angeklagte Personen, die Kl\u00e4gerschaft, Opfer im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft sowie im Haupftverfahren. Dar\u00fcber hinaus beraten und vertreten wir unsere Klienten &nbsp;im Administrativverfahren vor den Strassverkehrsamt. Rechtsanw\u00e4lte VerkehrsrechtInhaberin der Kanzlei und Anw\u00e4ltin S. 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Unser Anwalt f\u00fcr Strassenverkehrsrecht unterst\u00fctzen angeklagte Personen, die Kl\u00e4gerschaft, Opfer im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft sowie im Haupftverfahren. Dar\u00fcber hinaus beraten und vertreten wir unsere Klienten &nbsp;im Administrativverfahren vor den Strassverkehrsamt.Rechtsanw\u00e4lte VerkehrsrechtInhaberin der Kanzlei und Anw\u00e4ltin S. WittibschlagerMeine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von\u00a0Z\u00fcrich. Ich und mein Team vertreten beschuldigte Personen, die Privatkl\u00e4gerschaft, Opfer und gesch\u00e4digte Personen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, im Zwangsmassnahmeverfahren. Gerne k\u00f6nnen Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anw\u00e4lte werden sich umgehend bei Ihnen melden.\u00a0E-mail\t\t\t\t\t\t\t +41 43 545 01 50InhaltsverzeichnisStrassenverkehrsrechtAnwalt Strassenverkehrsrecht \u2013 F\u00fchrerausweisentzugAnwaltliche Beratung bei polizeilicher Vorladung oder VerzeigungAnwalt Strassenverkehrsrecht \u2013 Schwere der Geschwindikeits\u00fcbertretungenAnwalt Strassenverkehrsrecht \u2013 Raser:VerkehrsregelverletzungEinleitung des Strafverfahrens bei einer einfachen VerkehrsregelverletzungSchwere VerkehrsregelverletzungFahrzeuglenker &#8211; Busse &amp; GeldstrafeAnwalt Strassenverkehrsrecht \u2013 \u201eRaser\u201c-TatbestandFahrzeug im alkoholisierten oder bet\u00e4ubten Zustand lenken\u00dcbertretung, welche mit Busse\u00a0bestraft wirdKonsum von\u00a0Drogen und Bet\u00e4ubungsmitteln im StrassenverkehrKonsum von harten Drogen im StrassenverkehrKonsum von Cannabis im StrassenverkehrWarnungsentzugs des F\u00fchrerausweisesEntzug des F\u00fchrerausweises &#8211; Warnungsentzug im Gegensatz zum SicherungsentzugSicherungsentzugBei Neulenker gilt im SpeziellenHier finden Sie uns &#8211; Routenplaner\u00d6ffnungszeiten &#8211; telefonische ErreichbarkeitStrassenverkehrsrechtStrassenverkehrs\u00fcbertretungen sind allgegenw\u00e4rtig. Fast jeder wurde bereits mittelbar oder unmittelbar in eine Verletzung des SVG verwickelt, sei es dies durch Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit oder in fahrunf\u00e4higem Zustand oder bereits durch einen Verkehrsunfall.Anwalt Strassenverkehrsrecht \u2013 F\u00fchrerausweisentzugAllein im Jahre 2014 wurden in der Schweiz in 84\u2019127 F\u00e4llen ein F\u00fchrerausweisentzug angeordnet. Solche Strassenverkehrs\u00fcbertretungen k\u00f6nnen f\u00fcr die betroffenen Personen folgenschwere Konsequenzen mit sich ziehen, so kann w\u00e4hrend des Strafverfahrens vom kantonal zust\u00e4ndigen Amt zugleich auch der Entzug des F\u00fchrerausweises als Massnahme anordnen \u2013 und dies unabh\u00e4ngig davon, wie schwer ein Entzug den jeweiligen Lenker im Privat- und Arbeitsleben trifft. Bei einem Warnungsentzug des F\u00fchrerausweises ist die Dauer vom Ausgang des&nbsp;Strafverfahrens&nbsp;abh\u00e4ngig.Anwaltliche Beratung bei polizeilicher Vorladung oder VerzeigungDeshalb ist es wichtig, sich unmittelbar nach Eingang einer polizeilichen Vorladung oder einer Verzeigung&nbsp;anwaltlich beraten&nbsp;zu lassen, um diesen Folgen fr\u00fchzeitig entgegenwirken und ein Urteil allenfalls erfolgreich anfechten zu k\u00f6nnen. Bei der Beurteilung von Geschwindigkeits\u00fcberschreitungen durch das Gericht sind die verschiedenen Geschwindigkeitsgrenzwerte (innerorts, ausserorts, Autobahn, Autostrasse). Die jeweiligen Umst\u00e4nde im konkreten Einzelfall sind dabei nicht relevant f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob das Strassenverkehrsrecht verletzt wurde oder nicht, womit eine homogene Qualifikation von Strassenverkehrsdelikten erm\u00f6glicht wird. Einzelne Umst\u00e4nde wie Witterung oder die gegenw\u00e4rtige Verkehrslage k\u00f6nnen lediglich bei der Zumessung der konkret ausgesprochenen Strafe eine Rolle spielen. Nur eine Anwalt f\u00fcr Strassenverkehrsrecht kann Ihre Verteidigung und Interessenvertretung erfolgreich \u00fcbernehmen.Anwalt Strassenverkehrsrecht \u2013 Schwere der Geschwindikeits\u00fcbertretungenIn Bezug auf die Schwere der Geschwindigkeits\u00fcberschreitungen sind&nbsp;vier verschiedene Grade&nbsp;zu unterscheiden: \u00dcbertretungen, welche&nbsp;im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt&nbsp;werden,&nbsp;leichte Verkehrsregelverletzungen, grobe Verkehrsregelverletzungen sowie sogenannte \u00abRaser\u00bb-Delikte.Anwalt Strassenverkehrsrecht \u2013 Raser:Nach dem letzteren Verfahren wird bestraft, wer innerorts bis maximal 15 km\/h, ausserorts bis maximal 20 km\/h und auf der Autobahn bis maximal 25 km\/h schneller gefahren ist, als erlaubt. Der Lenker wird hierbei mit maximal CHF 260.- Ordnungsbusse bestraft, wobei \u2013 ausser f\u00fcr den Fall, dass die Busse angefochten wird \u2013 keine weiteren Verfahrenskosten anfallen.VerkehrsregelverletzungGenerell haftet dabei der Halter des jeweiligen Fahrzeuges, mit welchem die \u00dcbertretung begangen wurde, und dies unabh\u00e4ngig davon, ob er das Fahrzeug selbst gelenkt hat oder nicht. Ein Fahrausweisentzug kommt im Ordnungsbussenverfahren derweil nicht in Frage. \u00dcberschreitet der Fahrzeuglenker die obigen Limiten, so wird nicht ein Ordnungsbussenverfahren, sondern ein Strafverfahren eingeleitet. F\u00e4hrt der Lenker hierbei innerorts maximal 24 km\/h, ausserorts maximal 29 km\/h und auf der Autobahn bis 34 km\/h zu schnell, so handelt es sich dann um eine sogenannte einfache Verkehrsregelverletzung. Diese leichte bis mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG stellt im strafrechtlichen Sinne ebenfalls lediglich eine \u00dcbertretung dar und wird mit einer Busse von rund CHF 400 \u2013 CHF 600 bestraft, wobei dem Lenker zus\u00e4tzlich noch Verfahrenskosten erwachsen k\u00f6nnen.Einleitung des Strafverfahrens bei einer einfachen VerkehrsregelverletzungMit der&nbsp;Einleitung des Strafverfahrens bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung&nbsp;wird zugleich auch ein sogenanntes&nbsp;Massnahmeverfahren eingeleitet, bei welchem die kantonal zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde jeweils dar\u00fcber entscheidet, ob entweder ein Entzug des F\u00fchrerausweises von mindestens einmonatiger Dauer oder lediglich eine Verwarnung ausgesprochen werden soll.Schwere VerkehrsregelverletzungWenn der jeweilige T\u00e4ter jedoch auch diese ortsbedingten Grenzwerte der einfachen Verkehrsregelverletzungen \u00fcberschreitet, liegt eine&nbsp;schwere Verkehrsregelverletzung&nbsp;vor. Im strafrechtlichen Sinne handelt es sich dabei nicht mehr um eine \u00dcbertretung, welche mit lediglich Busse bestraft wird, sondern um ein sogenanntes&nbsp;Vergehen.Fahrzeuglenker &#8211; Busse &amp; GeldstrafeDem Fahrzeuglenker drohen aufgrund dessen neben einer Busse noch eine Geldstrafe, wobei sich die H\u00f6he der Tagess\u00e4tze nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen des T\u00e4ters, so mitunter nach dessen Lohn, richtet. Im Massnahmeverfahren verf\u00fcgt die zust\u00e4ndige kantonale Beh\u00f6rde \u00fcberdies zwingend den Entzug des F\u00fchrerausweises f\u00fcr eine Mindestdauer von drei Monaten.Anwalt Strassenverkehrsrecht \u2013 \u201eRaser\u201c-TatbestandIm Jahre 2013 wurden f\u00fcr krasse \u00dcberschreitungen der erlaubten H\u00f6chstgeschwindigkeit weitere Regelungen im SVG eingef\u00fchrt, wonach \u00abRaser\u00bb wesentlich h\u00e4rter bestraft werden. Der \u00abRaser\u00bb-Tatbestand ist dabei gem\u00e4ss Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall dann erf\u00fcllt, der T\u00e4ter&nbsp;in der 30er-Zone mehr als 40 km\/h, innerorts mehr als 50 km\/h, ausserorts mehr als 60 km\/h oder auf der Autobahn bzw. auf Autostrassen mehr als 80 km\/h schneller f\u00e4hrt,&nbsp;als die jeweilige H\u00f6chstgeschwindigkeit erlaubt. Werden diese Werte \u00fcberschritten, so muss das Gericht den T\u00e4ter zwingend zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einj\u00e4hriger Dauer verurteilen. Bei rund 90% der Verurteilungen wird jedoch nur eine&nbsp;bedingte Freiheitsstrafe&nbsp;ausgesprochen, was im Endeffekt bedeutet, dass es zu keiner tats\u00e4chlichen Verb\u00fcssung der Sanktion in einem Gef\u00e4ngnis kommt, solange sich der T\u00e4ter nicht innerhalb einer durch das Gericht festgesetzten Probezeit erneut strafbar macht. Neben der auszusprechenden Freiheitsstrafe wird dem Fahrzeuglenker zudem der F\u00fchrerausweis f\u00fcr eine Mindestdauer von zwei Jahren unbedingt entzogen. Ausserdem droht eine verkehrspsychologische Untersuchung des jeweiligen T\u00e4ters.Fahrzeug im alkoholisierten oder bet\u00e4ubten Zustand lenkenWer im alkoholisierten oder bet\u00e4ubten Zustand ein Fahrzeug lenkt, muss je nach Schwere der Tat mit erheblichen Sanktionen und allenfalls mit dem verf\u00fcgten Entzug des Fahrausweises auf unbestimmte Zeit rechnen. In Hinblick auf Fahren im alkoholisierten Zustand liegen bestimmte gesetzliche Grenzwerte vor.&nbsp;Abgesehen von Neulenkern, bei welchen die Nulltoleranz gilt, sind f\u00fcr Fahrzeuglenker Werte unter 0.5 Gewichtspromille im Blut erlaubt. Befindet sich der Alkoholgehalt im Blut in einem h\u00f6heren Bereich, macht man sich strafbar.\u00dcbertretung, welche mit Busse&nbsp;bestraft wirdLiegt man hierbei&nbsp;unter 0.5 Promille, so handelt es sich um eine \u00dcbertretung, welche mit Busse&nbsp;bestraft wird und allenfalls einen in der Regel&nbsp;nur bedingten Entzug des F\u00fchrerausweises&nbsp;zur Folge haben kann. F\u00e4hrt man hingegen mit einer h\u00f6heren Blutalkoholkonzentration, so liegt vor, welches mit Geldstrafe sanktioniert wird und bei welchem der Ausweis f\u00fcr mindestens drei Monate entzogen wird (werden kann?). Ab einer Alkoholkonzentration von 1.6 Promille wird die Fahreignung angezweifelt, was in jedem Fall eine verkehrsmedizinische Untersuchung ausl\u00f6st. Der Fahrzeuglenker, welcher im diesen Grenzwert \u00fcberschreitenden Masse ein Fahrzeug gelenkt hat, muss sich hierbei einer medizinischen Untersucheng unterziehen und wird eingehend zum generellen Alkoholkonsum sowie zum jeweiligen Hergang des Fahrens im fahrunf\u00e4higen Zustand befragt.Konsum von&nbsp;Drogen und Bet\u00e4ubungsmitteln im StrassenverkehrIn Bezug auf den Konsum von&nbsp;Drogen und Bet\u00e4ubungsmitteln&nbsp;gilt im Strassenverkehr die&nbsp;Nulltoleranz. Zwar bestehen auch diesbez\u00fcglich gewisse Grenzwerte, allerdings sind diese lediglich als Nachweisgrenzen zu verstehen. Drogen und Bet\u00e4ubungsmitteln k\u00f6nnen dabei im Gegensatz zur Alkoholkonzentration auch lange nach dem eigentlichen Konsum im Blut des Fahrzeuglenkers festgestellt werden. Es ist zwischen dem Konsum von sogenannten \u00abharten\u00bb Drogen und anderen Drogen, wie beispielsweise Cannabis, zu differenzieren.Konsum von harten Drogen im StrassenverkehrWird schon nur der&nbsp;Konsum von harten Drogen&nbsp;wie beispielsweise Metamphetamine oder Kokain nachgewiesen, so f\u00fchrt dies automatisch zum Zweifel an der Fahreignung, was wiederum zwangsl\u00e4ufig in einer&nbsp;verkehrsmedizinischen Untersuchung&nbsp;resultiert. Bei dieser Fahreignungsabkl\u00e4rung wird der Konsument einer medizinischen Untersuchung unterzogen, wobei das Konsumverhalten meistens mittels einer Probenentnahme eines Haares nachvollzogen werden kann. Die Anforderungen der Gutachter sind dabei \u00e4usserst streng: Meistens wird der Nachweis einer mindestens halbj\u00e4hrigen Abstinenz verlangt. Diese Praxis ist mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip hingegen kaum zu vereinbaren.Konsum von Cannabis im StrassenverkehrHandelt es sich beim&nbsp;Konsum hingegen um Cannabis, so l\u00f6st der Konsum allein noch keine Fahreignungsabkl\u00e4rung aus. Es ist zwingend eine Fahrt unter dem Einfluss von THC notwendig, damit eine verkehrsmedizinische Untersuchung eingeleitet werden darf.Warnungsentzugs des F\u00fchrerausweisesUm den F\u00fchrerausweis zu erhalten, m\u00fcssen die theoretische und praktische Fahrpr\u00fcfung absolviert werden. Nach Erhalt des F\u00fchrerausweis kann dieser allerdings wieder entzogen werden. Zum einen kann der Ausweis&nbsp;bei gewissen Widerhandlungen gegen das SVG im Rahmen eines Warnungsentzugs befristet entzogen werden, wodurch die betroffene Person zu mehr Sorgfalt und Verantwortung ermahnt wird, andererseits wird der Ausweis im Sinne eines Sicherungsentzugs unbefristet eingezogen, wenn die Fahreignung angezweifelt wird.Verst\u00f6sst ein Lenker gegen einen Tatbestand des SVG, welches nicht nur im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt bzw. lediglich mit einer Busse sanktioniert wird, so wird neben einem Strafverfahren auch ein Massnahmeverfahren eingeleitet, in welchem ein allf\u00e4lliger Erlass von Massnahmen durch das zust\u00e4ndige Strassenverkehrsamt gepr\u00fcft wird. Eine solche Massnahme kann der Warnungsentzug darstellen, wodurch dem Lenker der Ausweis f\u00fcr eine befristet entzogen wird.Die Art und Dauer der jeweiligen Massnahme h\u00e4ngt jeweils von der Schwere der Widerhandlung ab, wobei zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen zu differenzieren ist. Ebenfalls von Belang ist, auch wenn sich grunds\u00e4tzlich weder die Gerichte noch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden mit einem Entzug des Ausweises befassen, der Ausgang des mit der Massnahme zusammenh\u00e4ngenden Strafverfahrens.Wenn im alkoholisierten Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille ein Fahrzeug gef\u00fchrt wird, hat dies eine Verwarnung zur Folge. Wird in einem solchen Zustand mindestens eine zus\u00e4tzliche Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln begangen, so f\u00fchrt dies hingegen zu einem Warnungsentzug des F\u00fchrerausweises f\u00fcr eine einmonatiger Mindestdauer. \u00dcberschreitet wiederum die konkrete Blutalkoholkonzentration diesen Schwellenwert von 0.79 Gewichtspromille, dann handelt es sich um einen qualifizierten Fall, sodass der Entzug mit einer Mindestdauer von drei Monaten belegt wird. Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird der F\u00fchrerausweis wieder ausgeh\u00e4ndigt.Entzug des F\u00fchrerausweises &#8211; Warnungsentzug im Gegensatz zum SicherungsentzugEin Warnungsentzug steht im Gegensatz zum Sicherungsentzug nur dann zu Disposition, wenn die Fahreignung der betroffenen Person grunds\u00e4tzlich bejaht wird. Der Sicherungsentzug hingegen soll den Strassenverkehr vor Fahrzeuglenkern sch\u00fctzen, welche aufgrund von k\u00f6rperlichen, geistigen oder charakterlichen Gr\u00fcnden nicht in der Lage sind, die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten oder gen\u00fcgend R\u00fccksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu \u00fcben. Der Sicherungsentzug droht bereits, wenn man lediglich sogenannte \u00abharte\u00bb Drogen wie beispielsweise Metamphetamine oder Kokain konsumiert, da beim reinen Konsum schon die generelle Fahreignung des Konsumenten angezweifelt werden kann. Ausserdem vermutet das Gesetz das Vorliegen eines Charakterdefizits, welches schliesslich in einen Ausschluss der Fahreignung eines Lenkers m\u00fcndet, sofern dieser entweder dreimalig eine schwere Widerhandlung oder alternativ viermalig eine mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ver\u00fcbt hat.SicherungsentzugBeim Sicherungsentzug wird der Ausweis in der Regel pr\u00e4ventiv und f\u00fcr eine unbestimmte Zeitdauer entzogen. Um den Ausweis zur\u00fcckzuerlangen, m\u00fcssen die spezifischen Zweifel an der Fahreignung beispielsweise mit Hilfe eines Gutachtens widerlegt und die Fahreignung wieder best\u00e4tigt werden. Nur dann kommt eine Wiederaush\u00e4ndigung \u00fcberhaupt erst in Frage.Bei Neulenker gilt im SpeziellenBei Neulenker gilt im Speziellen, dass sie den F\u00fchrerausweis nach Absolvierung der praktischen Fahrpr\u00fcfung nur provisorisch erhalten. Bew\u00e4hren sie sich w\u00e4hrend der Probezeit und besuchen sie innerhalb dieser Probezeit auch zwei Wiederholungskurse, erhalten sie den F\u00fchrerausweis in der Regel nach drei Jahren endg\u00fcltig. Ab der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises f\u00fchrt, wird der provisorische Ausweis von Gesetzes wegen wieder annulliert, womit auch jegliche im Zusammenhang mit dem Erwerb des provisorischen Ausweises erworbenen Leistungen aufgehoben werden. Da es sich bei den Widerhandlungen auch nur um \u00dcbertretungen handeln kann, die schliesslich zur Annullierung f\u00fchren, erscheinen diese gesetzlichen Bestimmungen fragw\u00fcrdig.Um erneut einen F\u00fchrerausweis erwerben zu k\u00f6nnen, muss von Gesetzes wegen nach einer zwingenden einj\u00e4hrigen Sperrfrist und dem Erhalt eines positiven verkehrspsychologischen Gutachten, welches die Fahreignung bei der betroffenen Person best\u00e4tigen muss, der gesamte Prozess zum Erwerb eines des Fahrausweises neu durchlaufen, mitunter also auch ein neuer Lernfahrausweis erworben werden. Im Einzelfall muten diese gesetzlichen Bestimmungen durchaus stossend und unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig an: Zum einen k\u00f6nnen bereits zwei \u00dcbertretungen zur Annullierung f\u00fchren, auf der anderen Seite ist die auf zw\u00f6lf Monate festgesetzte Dauer der Sperrfrist wiederum an die Begehung von zwei schweren Widerhandlungen angelehnt.Seitdem das Handlungsprogramm \u00abVia Sicura\u00bb im Jahre 2012 eingef\u00fchrt wurde, gehen zudem gewisse Kantone nach einer Praxis vor, welche sich nur schwer mit den ohnehin schon \u00fcberm\u00e4ssig strengen bundesrechtlichen Gesetzesbestimmungen vertragen. Wegen den schwerwiegenden Sanktionen, welche Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit sich ziehen k\u00f6nnen, und den teilweise unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig ausgestalteten gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausweisentzug ist es besonders f\u00fcr Neulenker wichtig, sich m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig nach der ersten Entzugsandrohung juristisch durch einen auf Strassenverkehrsrecht spezialisierten Anwalt beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen, um die sich in der individuellen Situation ergebenen rechtlichen M\u00f6glichkeiten zu pr\u00fcfen und gegeneinander abzuw\u00e4gen.Anwalt Strassenverkehrsrecht\t\t\t\t\t\t\t +41 43 545 01 50Ablauf Wir sind f\u00fcr Sie da! Kontaktieren Sie uns noch heute! Erstberatung erhalten Beschreiben Sie Ihr Anliegen. Gerne geben wir Ihnen eine erste Einsch\u00e4tzung ab und erkl\u00e4ren Ihnen, ob und wie wir Ihnen helfen k\u00f6nnen. \u00a0Gerne k\u00f6nnen Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Unsere Anw\u00e4te werden sich umgehend bei Ihnen melden.info(at)wittib-law.ch  Mandant werden! Beratung und Vertretung. Die Erteilung des Mandates erfolgt \u00fcber einen schriftlichen Mandatsvertrag. Die Durchsetzung Ihres Interesses ist unser Auftrag! \t\t\t\t\t\t\t +41 43 545 01 50Hier finden Sie uns &#8211; RoutenplanerAnwaltskanzlei ZuerichRouteDeine Adresse: Es konnte keine Route berechnet werden.Anwaltskanzlei ZuerichL\u00f6wenstrasse 43 Z\u00fcrichTelefon: +41435450150E-Mail: info&#64;&#119;&#105;tti&#98;-&#108;aw.c&#104;\u00d6ffnungszeiten &#8211; telefonische ErreichbarkeitMontag8:00 AM - 5:00 PMDienstag8:00 AM - 5:00 PMMittwoch8:00 AM - 5:00 PMDonnerstag8:00 AM - 5:00 PMFreitag8:00 AM - 5:00 PMSamstagGeschlossenSonntagGeschlossen\t\t\t\t\t\t\t +41 43 545 01 50Weitere InfosUnsere Rechtsanw\u00e4lteRatings \/ Bewertungen                                                                  [Anzahl der Bewertungen: 67  Durchschnitt: 4.9]99% zufriedene Nutzer \/ Durchschnittsbewertungen unserer Klienten"},{"@context":"https:\/\/schema.org\/","@type":"BreadcrumbList","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Anwaltskanzlei In Zuerich","item":"https:\/\/www.wittib-law.ch\/Anwaltskanzlei-in-zuerich\/#breadcrumbitem"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Anwalt \/ Anw\u00e4ltin Strassenverkehrsrecht","item":"https:\/\/www.wittib-law.ch\/Anwaltskanzlei-in-zuerich\/anwalt-strassenverkehrsrecht\/#breadcrumbitem"}]}]