Sind Sie auf der Suche nach eine Top Anwalt für Sozialversicherungsrecht? Die kantonale Ausgleichskasse erhebt die Beiträge der Arbeitslosenversicherung (ALV) gemeinsam mit den jeweiligen Beiträgen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) sowie die Erwerbsersatzordnung (EO). Hierbei ist es die Pflicht des Arbeitgebers, diese Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn des Arbeitsnehmers abzuziehen und den Betrag monatlich an die kantonale Ausgleichskasse weiterzuleiten.
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Rechtsanwälte
Inhaberin und Anwältin S. Wittibschlager
Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Herzen von Zürich. Ich und mein Anwälte für Sozialversicherungsrecht vertreten Privatpersonen & Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland, USA, und Osteuropa im internationalen & nationalen Privatrecht & Wirtschaftsrecht.
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Selbstverständlich muss auch der Arbeitgeber selbst einen Teil an die Ausgleichskasse abführen. Bleibt der Arbeitgeber hingegen untätig und unterlässt er eine Abführung an die Ausgleichskasse, so wird eine Nachzahlung eingefordert. Daneben ist es möglich, dass der pflichtwidrig untätig gebliebene Arbeitgeber sich in einem deshalb eigens eingeleiteten Strafverfahren verantworten muss. Als Anwalt für Sozialversicherungsrecht berate ich Sie gerne in allen Konfliktsituationen, die mitunter mit dem Sozialversicherungsrecht zusammenhängen, und vertrete Sie, sofern notwendig, auch vor Gericht.
Sozialversicherungen
Dreisäulenprinzip
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ruht in der Schweiz auf drei Säulen:
- Säule, staatliche Vorsorge => Die erste Säule ist als öffentliche Vorsorge in Form einer Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) verwirklicht. Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) verstärken sie. Der Zweck der ersten Säule ist Sicherung des Existenzbedarfs, die erste Säule ist obligatorisch für Erwerbstätige ab 1. Januar vor 18. Geburtstag.
- Säule => Die betriebliche oder berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge stellt die zweite Säule dar. Alle Arbeitnehmer sind ab einem bestimmten Mindesteinkommen bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse = BVG) versichert.
- Säule => Als dritte Säule im engeren Sinn gilt das steuerbegünstigste Sparen (Bankkonto, Versicherungspolice). Im weiteren Sinn werden die rein privaten Vorsorgemöglichkeiten (z.B. Lebens- und Rentenversicherung, Hauskauf) darunter verstanden.
Alters- und Hinterbliebenenversicherung = AHV
- Minimalunterstützung im Alter bzw. für Witwen und Waisen /
- Einkommensersatz an Versicherten bzw. Hinterlassene
- alle Personen (Schweizer und Ausländer) mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft sind.
- Finanzierung / Beiträge:
- Erwerbstätige ca. 8,4%, dies wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen
- Nichterwerbstätige je nach Vermögen und Renteneinkommen
- Selbständig Erwerbender ca. 7,8% vom Jahreseinkommen
Invalidenversicherung = IV
- Unterstützung für Verunfallte, bei denen aufgrund der Verletzung klar ist, dass sie nie mehr voll arbeitstätig sein können.
- Wiedereingliederungskosten, Hilfsmittel, Einkommensersatz
- alle Personen (Schweizer und Ausländer) mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft sind.
- Finanzierung / Beiträge:
- Erwerbstätige ca. 1,4%, dies wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen
- Nichterwerbstätige je nach Vermögen und Renteneinkommen
- Selbständig Erwerbender ca. 1,4 % vom Jahreseinkommen
EL = Ergänzungsleistungen
Einkommensersatz und Beiträge, wenn AHV- und IV-Leistungen oder andere Einkünfte den minimalen Lebensbedarf nicht decken.
Erwerbsersatzordnung = EO
Unterstützung für Leute, die Militär- oder Zivilschutzdienst leisten müssen, um während der Dauer des Dienstes den Erwerbsausfall auszugleichen.
Arbeitslosenversicherung = ALV
- Unterstützung der Arbeitslosen für die Zeit, in der sie auf Stellensuche sind
- Unterstützung für Firmen bei Kurzarbeit
- Unterstützung bei finanziellen Einbussen bei schlechtem Wetter
- Unterstützung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
- Finanzierung / Beiträge: => Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte der ALV-Beiträge
Berufliche Vorsorge – berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge = BVG (=> Pensionskasse)
Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
- Da die AHV niemals reicht, um das Leben nach dem Austritt aus dem Arbeitsleben in gewohntem Standard weiterzuführen, kommt die Pension dazu.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind versichert.
- Die BVG-Beiträge sind lohnabhängig.
- BV (Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Pensionskasse)
- UV (Unfallversicherung
- Obligatorisch für Arbeitnehmer
- Versicherungsleistungen:
- Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
- Geldleistungen als Einkommensersatz
Lebensversicherung
- Wer finanzstark ist, kann es sich leisten für das Alter zusätzlich zu den beiden obligatorischen Versicherungen noch freiwillig eine dritte Vorsorgemöglichkeit einzurichten.
- Privat abgeschlossene Versicherungen, private Ersparnisse (freiwillig)
- 3a: gebundene Vorsorge (nur für Altersvorsorge)
- 3b: freie Vorsorge
- Es gibt hierbei die Möglichkeit, durch Versicherung dies zu gewährleisten: Man zahlt regelmässige Beträge an eine Versicherung (=> Lebensversicherung) ein.
- Die eingezahlten Beträge sind bis zu einer Obergrenze voll von den Steuern abziehbar.
- Bei Erreichen des Pensionsalters kann man sich den Betrag in einer Auszahlung oder in monatlichen Raten rückzahlen lassen.
- Banksparen
- Wer finanzstark ist, kann es sich leisten für das Alter zusätzlich zu den beiden obligatorischen Versicherungen noch freiwillig eine dritte Vorsorgemöglichkeit einzurichten.
- Es gibt hierbei die Möglichkeit durch Banksparen: Man lässt monatlich einen Betrag auf ein Konto (=> Vorsorgekonto,…) einzahlen.
- Die eingezahlten Beträge sind bis zu einer Obergrenze voll von den Steuern abziehbar.
- Bei erreichen des Pensionsalters kann man sich den Betrag in eine Auszahlung oder in monatlichen Raten rückzahlen lassen.
Arbeitsunfähige sollen dank Umschulung und anderer Massnahmen so weit wie möglich erwerbstätig bleiben. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist, sollen Renten bezahlt werden.
1) AHV – Alters- und Hinterlassenenversicherung
Zweck: Finanzielle Sicherheit im Alter, Sicherung des Alters- und Hinterlassenenversicherung Existenzminimums
2) EO – Erwerbsersatzordnung
Zweck: Männer: Lohnersatz bei Militär- oder Zivilschutzdienst / Frauen: Lohnersatz bei Mutterschaft
3) ALV – Arbeitslosenversicherung
Zweck: Lohnersatz bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit
Arbeitsunfähige sollen dank Umschulung und anderer Massnahmen so weit wie möglich erwerbstätig bleiben. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist, sollen Renten bezahlt werden.
Je früher eine Person, der eine Invalidität droht, erfasst werden kann, desto eher kann mit wenig Aufwand Hilfe geleistet werden.
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