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Der Kündigungsschutz in der Schweiz

Haben Sie Fragen zum Kündigungsschutz der Schweiz?

 

Kündigungsschutz: Kündigungen zur Unzeit

In der Schweiz besteht ein Kündigungsschutz, diese bewahrt ein Arbeitnehmer vor der Kündigung zur Unzeit:

  • Während des Militärdienstes bzw. des Zivildienstes, sofern der Dienst mehr als elf Tage dauert, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht künden. Diese Sperrfrist für die Kündigung gilt während des Dienstes sowie ein Monat vor und nach dem Dienst.
  • Sofern der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch einen Unfall oder eine Krankheit an der Arbeit verhindert ist, gilt diese Sperrfrist ebenfalls und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr währen 180 Tagen. 
  • Während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft (Geburt) gilt auch eine Sperrfrist.
  • Sofern der Arbeitnehmer mit der Zustimmung des Arbeitgebers an einer von den Behörden angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt, gilt die Sperrfrist zudem.

Im öffentlichen Personalrecht der Schweiz ist klar geregelt, dass eine Kündigung, welche während einer Sperrfrist ausgesprochen worden ist, ungültig, d.h. nichtig ist. Diese wird rechtlich so behandelt, als ob diese gar nicht ausgesprochen wurde.

Bei einer fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beendet, auch wenn diese während einer Sperrfrist ausgesprochen worden ist. Es kann aber auch sein, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt ausgesprochen worden ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den rechtmässigen Lohn bis zu jenem Zeitpunkt bezahlen, zu dem das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist ordentlich hätte gekündigt hätte werden sollen.

Kündigungsschutz Schweiz: Kündigung vor Beginn der Sperrfrist 

Nehmen wir an, eine Kündigung wurde vor Beginn der Sperrfrist (z.B. Militärdienst) ausgesprochen. Beim Antritt zum Militärdienst ist die Kündigungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen. In diesem Fall wird der Ablauf der Sperrfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist, in unserem Beispiel dem Militärdienst, fortgesetzt. 

Kündigungsschutz: Gleichstellungsgesetz von Mann und Frau

Wenn der Arbeitnehmer eine Beschwerde wegen Lohnungleichheit oder eine Anzeige wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eingereicht hat, besteht während dem Verfahren und sechs Monate nach dem Beschwerdeverfahren ein Kündigungsschutz, d.h. eine solche Kündigung wäre dann ungültig und sollte mit Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht unmittelbar angefochten werden.

Missbräuchliche Kündigungen im schweizerischen Arbeitsrecht – Kündigungsschutz 

Das schweizerische Arbeitsrecht ist sehr liberal, d.h. grundsätzlich kann in der Schweiz jedem privaten Arbeitnehmer gekündigt werden. Es besteht also eine sogenannte Kündigungsfreiheit. Es kann sogar gekündet werden, ohne dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer dafür einen berechtigten Anlass braucht oder diesen gegeben hat. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht prüfen jedoch, ob die Kündigung missbräuchlich war oder ob der schweizerische Kündigungsschutz vorliegt.

Hinweise (Fallbeispiele) einer missbräuchlichen Kündigungen nach schweizerischen Arbeitsrecht

  • Einem Arbeitnehmer wird gekündigt nachdem der einen berechtigten Lohnanspruch geltend macht.
  • Einem Arbeitnehmer wird gekündigt nachdem der Chef erfahren hat, dass dieser z.B. homosexuell oder HIV-positiv ist.

Zulässigkeit von Änderungskündigungen

Eine Änderungskündigung liegt dann vor, wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, um ihm nach Ablauf der Kündigungsfrist einen neuen Arbeitsvertrag mit schlechteren Bedingungen anzubieten. Eine Änderungskündigung ist nicht in jedem Fall missbräuchlich. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen zu prüfen, ob die arbeitsrechtliche Änderungskündigung missbräuchlich war. Hierbei ist wesentlich, ob diese Kündigung aus betriebswirtschaftlichen oder marktwirtschaftlichen Gründen wirklich für das Unternehmen notwendig war.

Arbeitgeber – Fürsorgepflicht – Mobbing – missbräuchliche Kündigung

Ein Arbeitgeber in der Schweiz muss alle für ihn zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Arbeitskonflikte und Mobbing unter den Mitarbeitern zu verhindern. Spricht ein Arbeitnehmer in einem Fall des Mobbing eine Kündigung aus, kann diese Kündigung als missbräuchlich qualifiziert werden.  

Missbräuchliche Kündigung – Was tun?

Innerhalb der Kündigungsfrist muss gegen eine missbräuchliche Kündigung Einsprache erhoben werden und zudem muss innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnis eine arbeitsrechtliche Klage erhoben werden. Die Beweislast trägt steht der Kläger, d.h. der Arbeitnehmer. Dieser muss also beweisen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen z.B. einer Mobbing-Beschwerde gekündigt worden ist. Unsere Anwälte sind auf Arbeitsrecht spezialisiert und können dies sorgfältig prüfen. Die Frage hierbei ist, ob eine Klage wegen missbräuchlicher Kündigung erfolg haben könnte.

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